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Achter Band.
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Das Angloindische Reich. 717

tende» Ausgaben zu machen. Nur in außerordentlichen Fallen, wenn Gefahr inrVerzüge stattfinden könnte, ist ihr ein selbständiges Handeln gestattet. Diese Ein-richtung hat sich bewährt; sie möge ihrem Wesen nach beibehalten werden." DasMinisterium und die Compagnie verständigten sich, nach mehrfachen Unterhandlungen,und der veränderte erneuerte Freibrief ging schnell, ohne auf besondere Schwierigkei-ten zu stoßen, durch die beiden Häuser. Das Parlament zeigte geringe Kenntnißund noch geringere Theilnahme: es waren gewöhnlich nur 80 — 90 Mitglieder beiden Verhandlungen gegenwärtig. Auf Wellington',s Antrag wurde die im Entwürfeausgesprochene Abschaffung der Sklaverei in allen Ländern Hindostans gestrichen.Es hieß jetzt blos, die Sklaverei möge gemildert und sobald als möglich ganz auf-gehoben werden. „Lord William Bentinck", erklärte der Marquis von Lansdowneim Oberhause, „habe man es vorzüglich zu danken, daß Indien für seine verschiede-nen Bedürfnisse und Laste» ausreiche; es habe all seine Beharrlichkeit dazu ge-hört, sein ganzer Muth, die zahlreichen Ersparnisse durchzuführen." Ein AntragBuckingham's, des ehemaligen Herausgebers des „Lalcmtts öoui-nal", im Hause -der Gemeinen, die Erneuerung des Freibriefs zu vertagen, fand keine Unterstützung.Vergebens wurde bemerkt: es sei ganz ungeeignet, einer Actiengesellschast die Re-gierung eines Reichs von 100 Millionen zu überlassen; es sei ungeeignet, die Ein-geborene» Hindostans mit Steuern zu belasten, um die Dividenden, die vielen an-dern Foderungen und Bedürfnisse einer immer wechselnden Körperschaft in Englandzu bezahlen — an drei Millionen Pfund Sterling jährlich, welche niemals wiedernach Indien zurückkehren.

Die Regierung des angloindischen Reichs wurde nun der Compagnie auf noch20 Jahre, bis zum 30. April 1854, verliehen. Mit diesem Jahre also geht all ihrsonderrechtlicher Handel, namentlich der chinesische, zu Ende; den indischen hatte sieschon bei der letzten Erneuerung ihres Freibriefs (1815) bereits verloren. Die obersteGewalt in allen bürgerlichen und militärischen Angelegenheiten der indischen Re-gierung beruht jetzt in dem Oberstatthalter und seinen vier Räthen. Sie verfügenunter der Formel: Der Oberstatthalter von Indien im Rathe; die andern Präsi-dentschaften, aus einem Statthalter und drei Räthen bestehend, sind jenen unterge-ordnet. Die neueingerichtete vierte Präsidentschaft für die nordöstlichen Lande erhieltbald, um die Kosten zu mindern, blos einen Vicegouverncur, welcher zu Agra resi-dirt. Die Besoldung des Oberstatthalters ist 240000, die eines Rathsherrn 96000,des Statthalters der andern Regierungen 120000, der Rathsherren 60000 Sicca-Rupien (jede zu 2 Schilling 1 Penny gerechnet). Überdies erhält der Oberstatt-halter 5000, jedes Mitglied des Raths 1200, die Statthalter 2500 Pfund Ster-llng für die Überfahrt. Der Oberstatthaltcr im Rathe kann die bestehenden Ver-ordnungen aufheben und neue erlasse», welche die Kraft von Parlamentsbeschlüssenhaben. Deshalb heißen sie auch nicht mehr, wie in den letzten 40 Jahren (1795—-1835), Verordnungen, sondern Acte oder Gesetze der obersten Regierung. Infrühern Zeiten mußten die Verordnungen vom obersten königlichen Gerichtshof ein-tragen werden; nur dann hatten sie Gesetzeskraft, nur dann wurden sie von allenBehörden anerkannt. Auch war eine Berufung nach England gestattet, und derKonig konnte jede Verfügung beseitigen. Alles dies hörte jetzt auf. Der Oberstatt.Halter »m Rathe hat die gesetzgebende Gewalt.

Um Thatsache» zu sammeln und die Vorarbeiten zu besorgen, wurde ein Ge-fetzgebungsausschuß für Indien eingerichtet. „Er solle allgemeine Gesetzbücher undome vollständige Polizciordnung, für Einheimische wie für Engländer,'ausarbeitenBehörden zur Begutachtung vorlegen." Macaulay, der berühmteeichichtschreiber, Amos, Camcron und andere tüchtige Männer wurden neben undacheinander Mitglieder dieses Ausschusses und haben tüchtige Arbeiten zu Tage ge-fordert. Nach Verlauf einiger Jahre war bereits ein allgemeines Strafgesetzbuchollendet; es wurde (1857) dem Drucke übergeben und den Rechtskundigen in Eu-°pa und Asien zur Begutachtung übersandt. Um Ordnung und Zusammenhang