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Achter Band.
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Das Angloindische Reich. 739

indischen Heere eines besondern Ansehens. Der einheimische Führer steht in jederBeziehung unter dem Engländer. Er wird nicht nur von den Sipahi, mit denener zusammendiente, als Genosse betrachtet, sondern man traut ihm auch nicht denMuth und die Ehrenhaftigkeit der Europäer zu, und gehorcht ihm nicht selten mitWiderstreben. Auch behandeln ihn die Engländer nicht als Ebenbürtigen, als Gentle-man. Ein junger Mann aus der Militärschule zu Addiscombe wiegt alle Subah-dars und Dschamadars auf; er muß aber auch in den vordersten Reihen kämpfen,nur dann folgen ihm seine Truppen. Sind die europäischen Offiziere gefallen, soergreift wol ein ganzes Regiment, eine ganze Hecresabtheilung, wie die indische Ge-schichte häufig lehrt, die Flucht. „Wären keine europäischen Hauptleute da gewe-! scn", sprach ein Franzose im Dienste der Sikh, „wir hätten eure Truppen von

Firuspur bis zum Meere getrieben." Aus diesem Grunde entließ der Oberstatthal-ter keinen einzigen Offizier. Auch bei den Gemeinen ward in Anbetracht, daß,gleichwie in den Zeiten der römischen Imperatoren, das ganze Reich auf der Armeeberuht, mit der größten Milde und Schonung verfahren. Kein Mann ward gegenseinen Willen verabschiedet. Denjenigen, Welche freiwillig gingen, ward der Soldauf mehre Monate verabreicht, damit sie mit einigem Gelde in die Heimat zurück-' kehren konnten. Mannschaften der irregulären Reiterei erhielten die ganze jährliche

Löhnung, 24 Pfund Sterling, zum Geschenk. Die alten Soldaten und Invalidenhatte man ein Jahr früher pensionirt. Die Ersparnisse belicfen sich jeht aus1,116000 Pfund Sterling, wozu dann noch kamen: die vermehrten Erträgnisse;der Tribut von Lahor, welcher freilich niemals bezahlt wurde; die Einnahmen derncuerworbenen fruchtbaren Besitzungen im dschalinder Flußgebiete (so genannt von> ' der Stadt Dschalinder zwischen der Bias und Satledsch); die erhöhten Abgaben/ von Opium und die größer» Zollcinnahmen. Ende 1847 konnte somit, im Ver-

! hältniß zum vorhergehenden Jahre) auf eine vermehrte Einnahme von zwei Millio-

nen PfunI Sterling gerechnet, werden.

Auch in Betreff anderer Zweige der innern Verwaltung nahm der Oberstalt-haltcr einige denkwürdige Veränderungen vor. Die erste Acte (1845) hob ein frü-heres Gesetz auf, wonach das Land, war die Grundsteuer nicht gleich am Abendedes Verfalltags entrichtet, sogleich von Gerichts wegen verkauft wurde. Früher wa-ren vom Finanzministerium bestimmte Tage festgesetzt, an welchen alle Güter dieserArt im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert wurden; nur die Steuereinnehmer,deren Unterbeamte und die betreffenden Parteien wußten, welche Ländereien diesemLoose verfielen. Nach dem neuen Gesetze müssen alle Grundstücke zuerst öffentlichausgeschrieben, und es muß ein Tag festgesetzt werden, an welchem die Rückständezu bezahlen sind. Erst dann, wenn der Termin nicht eingehalten wird, kommt eszum öffentlichen Verkaufe. Ein anderes Gesetz schaffte alle Strafen des Ehebruchsab, das Sühnegeld und Gefängniß ausgenommen, welche dem Gutdünken der Ge-richtshöfe unterliegen. Nur dem Gemahl steht die Klage frei, und zwar gegen dieFrau wie gegen den Ehebrecher. Dieses Gesetz, wenn auch den europäischen Be-griffen angemessen, verstößt indessen gegen die Interessen der einheimischen Bevölke-rung, der Hindu wie der Muselmänner. Das Recht der Klage muß hier eigentlichi allen Verwandten, namentlich den Vatern und Brüdern zustehen, denn ihnen liegt

es ob, die Verbrechen« zu ernähren. Die Eingaben bei den Gerichtshöfen müssen! auf Stempelpapier geschrieben sein; Lord Hardinge hat die eingeborenen Offiziere

^ und Soldaten durch ein eigenes Gesetz hiervon ausgenommen. Auch andere Acte

»der Gesetze des Obcrstatthalters erzielen eine sonderrecktlichc Stellung des Heeres,

worüber in Indien häufige Klagen erhoben werden. Die Gleichstellung der Sipahi>n Betreff der Strafen mit den europäischen Soldaten geschah, wie bereits erwähnt,aus höhern politischen Rücksichten.

Will der leitende Ausschuß der Compagnie irgend eine neue Maßregel einfüh-rn, so erhält die indische Regierung den Auftrag, diese als eine Acte des Ober-

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