50 Baiern unter den Übergangsministerien von 1847— 49.
indem die Krone, wie kaum zweifelhaft sei, das Eeseh sanctionire, höre sie auf, derSchuhherr der katholischen Kirche zu sein, und dadurch weiche der Segen von ihr,welcher auf ihr ruhe. Diesem unerhörten Eingriff in die Temporalrechtc der Kirchewürden allmälig auch Eingriffe in höhere geistliche Rechte folgen. Künftig müssedie Kirche sich selbst schühen, künftig müsse sie auf ihre Trennung vorn Staate hin-arbeiten. Fast noch stürmischer war indessen der Widerstand der aristokratischenElemente gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablösung der Lehen. Eskonnte das betreffende Gesetz endlich nur unter der wesentlichen Concession an dieAristokratie zu Stande kommen, daß die Abgeordneten von der Fixirung und Ablö-sung der Lehntaxe abgingen und die Fassion statt der Abschätzung des Lehnwerthsder Berechnung des Ablösungscapitals zu Grunde legten. Ja selbst das Jagdgesetz(Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund), sowie das Gesetz über die Grund-lagen der künftigen, Gesetzgebung wurde von den Reichsra'then bis zum äußerstenTermine hingehalten, sowie sie denn endlich in die Aufhebung der Siegelmäßigkeitals Vorrecht nur erst dann zu willigen verhießen, wenn die bevorstehenden Nota-riats- und Proceßgesetze ins Leben getreten sein würden. *) Am nachhaltigsten underbittertsten blieb aber doch die Opposition gegen das Ablösungsgcsetz. Selbst inden Tagen, welche zwischen dem Landtagsschluß und der Verlesung des Landtagsab-schieds (5. Juni) verstrichen, ließen die klerikalen Organe den Gegenkampf nicht einenAugenblick ruhen. Noch am 3. Juni schrieb die „Augsburgcr Postzeitung": manhöre, daß das Ablösungsgesetz vorzugsweise die Schuld der Verzögerung des Land-tagsabschieds trage, „da jetzt erst Vielen die Augen über die unheilvollen Folgendieses Gesetzes aufzugehen schienen" und auch die Proteste dagegen sich von Stundezu Stunde mehrten... Das Gesetz „involvire einen Concordatsbruch", und dieRäthe der Krone möchten dies wol überlegen, ehe es zu spät sei: „denn drei Mil-lionen Katholiken werden es nicht stillschweigend hinnehmen, wenn der zwischen derbairischen Krone und dem Oberhaupte der katholischen Kirche feierlich geschlosseneVertrag wegen angeblicher Foderungen der Zeit, von denen das Volk nichts wissenwill, da etliche Schreier noch nicht das Volk sind, gebrochen wird." Diesmal ließsich jedoch das Ministerium nicht einschüchtern. Alle eingebrachten Gesetze, auchdas über „Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann Aufhe-bung, Fixirung und Ablösung von Grundlasten" wurden in der berathenen Formvom Landtagsabschied sanctionirt; den meisten der beigefügten Wünsche ward sofor-tige Gewähr oder baldigste Berücksichtigung verheißen. Ein solches Vorschreiten derRegierung war freilich in jener Zeit nicht sehr überraschend; man hatte den Land-tagsabschied nicht einmal mit Spannung erwartet. Alle Mitglieder der Ständekam-mer, welche zugleich Abgeordnete zum Parlament, waren bereits mehre Tage vordem Schlüsse der Session (26. Mai) nach Frankfurt abgegangen; nur 54 Mit-glieder der zweiten und 23 der ersten Kammer wohnten dem nicht vom Könige,sondern vom Prinzen Luitpold vollzogenen Landtagsschlusse bei. Die Aufmerksamkeitdes Publicums endlich war ebenfalls von Frankfurt gefesselt, oder wendete sich nachdem erhebenden Kampfe in Schleswig,,, oder folgte den russischen Drohbewegungenin Polen, oder zitterte dem Zerfalle Ostreichs in national geschiedene Republikenentgegen. Die Ständeversammlung Baicrns ging still auseinander; kaum daß ihrhier und da noch ein strnieller journalistischer Dank nachgerufen wurde.
Darin hatte man aber Unrecht; denn ein großes, dankenswcrthes Werk hatteder Landtag wirklich vollbracht: er hatte der neuen Epoche des ständischen Lebens,welche auf den letzten drei Landtagen unter schweren Kämpfen sich emporgerungen,einen in seiner Art glänzenden Abschluß gegeben. Man mußte zunächst anerkennen,daß er, thätig und arbeitsam wie keiner seiner Vorgänger, das Nothwendige raschund tüchtig gefördert hatte, wenn auch an der Art der Feststellung Manches aus-
*) Es ist zu bemerken, daß die Reichsrathskammer 1856 das Notariatsgesetz verhinderte und1851 verkümmerte, dann aber 1852 die Aushebung der Siegelmäßigkeit abermals ablehnte.