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Die deutsche Flotte.
scheu Flotte bei einem kurzen Seegefecht am 4. Juni 1849 (wenn man diese Af-faire, bei der wahrscheinlich kein Schuß getroffen hat, ein Gefecht nennen kann) dievon einer außerdeutschen Seemacht abgegebene Erklärung zur Folge, daß in Erman-gelung einer anerkannten Flagge diese Dampfschiffe wie Seeräuber behandelt werdenwürden. Infolge des Geldmangels, hieß es endlich, haben dringende Ausbesserun-gen beschränkt oder beanstandet werden, sowie der Bau eines Trockendocks unvollen-det liegen bleiben müssen, und eine mehrmonatliche Übungsfahrt hat ohne die nöthi-ge» Fonds bisjetzt nicht ausgeführt werden können, obgleich ihre Unternehmung alseine Lebensfrage für die Marine anerkannt ist, da den Matrosen ein unerträglichesStillliegen am Lande weder die Möglichkeit der mit dem thätigen Dienste in Seeverbundenen Solderübrigung, noch die durch Übung bedingte Erhaltung ihrer see-männischen Berufs- und Erwerbsfähigkeit gestattet.
Zur Begutachtung der oben erwähnten Anträge Preußens und Hannoverswurde darauf in der Sitzung vom 13. Juni ein Ausschuß niedergesetzt, welcher ausden Gesandten von Ostreich, Preußen, Baicrn, Hannover und der Freien Städte»bestand. Bevor aber derselbe seinen Bericht erstattete — was im September ge-schah — machte sich das Bedürfniß geltend, anderweite Mittel zur einstweiligen Un-terhaltung der Flotte zu beschaffen. Es fehlte nämlich der Bedarf der Flotte fürdas zweite Halbjahr von 1851. Wäre der Absicht Preußens gemäß sofort über dasdefinitive Schicksal der Flotte Beschluß gefaßt worden, so hätte es einer weiter»einstweiligen und Vorschußweisen Verausgabung seitens des Bundes nicht bedurft.Eine solche vorschußweise Zahlung konnte bei einer dcmnächstigen etwaigen Rücker-stattung nur dazu dienen, die Verhältnisse noch mehr zu verwickeln, und Preußenbeantragte deshalb in der Sitzung vom 21. Juni die Einzahlung sämmtlicher Rück-stände auf die im Jahre 1848 zur Gründung der Flotte ausgeschriebenen Matricu-larumlagen. Es wurde jedoch die vorschußweise Zahlung einer Matricularumlage fürden Bedarf der Flotte vom 1. Juli bis letzten December 1851 beschlossen und da-mit zugleich für die definitive Erledigung dieser Angelegenheit ein nicht unbedeutenderAufschub gewährt. Die Wirkung dieser gewonnenen interimistische» Frist verfehltedenn auch nicht, sich geltend zu machen, als der vom Floktenausschuß erstattete Berichtvom 6. Öct. in der Bundesversammlung zur Verhandlung kam. Wenn nämlichauch der Antrag der Majorität des Ausschusses (Baiern, Hannover, Freie Städte)mit dem Minoritätsantrag (Östreich und Preußen) darin übcreintraf, daß die Noth-wendigkeit einer Flotte zum Schuh des Handels und der Küste anzuerkennen sei, sogingen doch beide über den zur Herstellung einer solchen einzuschlagenden Weg weitauseinander. Preußen hatte nämlich in dem Ausschuß, und zwar gemeinsam mitOstreich, vor allem auf die praktische Regulirung der Flottensrage gedrungen. Beidehakten sich aus diesem Grunde bereit erklärt, für jetzt von einer Entscheidung überdie Eigcnthumsfrage abzustehen, dagegen aber verlangt, daß der Bundestag in An-erkennung der wirklichen Sachlage sich gegen die fernere Beibehaltung der Flotteals Bundeseigcnthnm aussprechc. Damit sollte der Fortbestand der Flotte selbst inkeiner Weise gefährdet werden. Man wollte vielmehr diejenigen Staaten, welche fürdie Erhaltung der Flotte ein wirkliches und nachhaltiges Interesse bekundeten, auf-fodern, sich über die dahin führenden Maßnahmen schleunigst zu verständigen,, Umdafür eine sichere Basis zu gewinnen, beantragte Preußen im Verein mit Östreichdie Berufung von Sachverständigen, welche den Bedarf der Flotte ermitteln unddabei auf die östreichische und preußische Marine Rücksicht nehmen sollten. Gelängees aber nicht, die Unterhaltung der Nordseeflotte zu sichern, so solle mit deren Auf-lösung sofort vorgegangen werden.
Auf diese in sich. zusammenhängenden und ein Ganzes bildenden Vorschlägeging die Bundesversammlung jedoch nicht ein. Es wurde vielmehr bei der Abstim-mung der Majoritätsantrag des Ausschusses angenommen, nach welchem der letztereunter Zuziehung dreier Sachverständiger lediglich ein Gutachten abstatten sollte überdie Größe, Einrichtung und die Kosten einer zum Handels- und Küstenschutz die-