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Thüringen.
sagen von 1836 bei der Altersschwache des Fürsten Günther eingeschlafen waren,nahm sein Nachfolger Günther Friedrich Karl die Constitutionsangelegenheit aus eige-nem Antriebe wieder auf und publicirte 1841 eine Verfassungsurkundc, welche die for-mellen Aiifodcrungcn jener Zeit durchaus befriedigte. Erst in der Mitte der vierzigerJahre entstanden in Weimar wegen des Militäretats, in Meiningen und Koburgwegen des Beitrags der Domänen zu den Staatskosten Irrungen zwischen Regierungund Ständen, die jedoch nicht allzu schwer beseitigt, namentlich in Koburg durchden eben erst zur Regierung gekommenen Herzog Ernst 11. unter großer Aufopferungdes persönlichen Vortheils und unter Hinzufügung eines verbesserten Landtagswahl-gesehes (1846) beigelegt wurden.
Als nun die französische Februarrevolution auch in Deutschland die Gemütheraufregte, war es gut, daß die „Sturmadressen" von allen Seiten strömten, sonstwürde man in den thüringischen Staaten darüber in Verlegenheit gewesen sein, waSman verlangen solle? Von Weimar bis Lobenstein wurden fast überall dieselbenFederungen gestellt wie in Berlin, Wien und München, zum Beweise, daß, wennes sich wirklich um öffentliche Gebrechen handle, diese allgemein deutscher Naturwaren. Mit der ersten Federung, welche Herr von Wydenbrugk am 4. März4848 auf dem weimarischen Landtage stellte, überschritt er sofort die Grenze desGroßhcrzogthums, denn sie lautete: „Art. 13 der Bundesacte müsse für Deutsch-land eine Wahrheit werden", und in Weimar war er längst eine Wahrheit. WerWeimar die Preßfreiheit wieder genommen habe, wer das Versammlungsrecht be-schränkte, wußte man dort recht gut, und diese Dinge würden nach den frankfurterBeschlüssen auch ohne Straßenaufläufe in Weimar, Gotha, Meiningen und Geragekommen sein, wie Greiz bewies, wo der Fürst sie gewährte, ohne im geringstendarum angegangen zu sein. Als Landesangelegcnheit waren erst die Beeidigung desMilitärs auf die Verfassung, Aufhebung der Grundlasten und des Jagdrcchts, dasVerlangen nach Geschworenengerichten und nach Beschränkung der Civilliste zu be-trachten. Das Verlangen nach Steuerermäßigung wurde nur in wenigen Staatengestellt; wo es sich laut machte, geschah es nicht ohne allen Grund, denn es konnteallerdings als exorbitant angesehen werden, daß in Schwarzburg-Sondershausen dieStaatsschuld, die schon bis auf 70000 Thaler getilgt worden war, sich ohne Eisen-bahnbautcn und dergleichen, unter allerlei Staatsexperimenten, Anstellungen und Pen-sionirungen bis auf eine halbe Million steigerte. Die Klage über zu hohen Wild-stand durften die Bewohner Thüringens mit Recht erheben, besonders in Reuß-Schleizund Ebersdorf, wo nicht nur Hirsch und Reh, sondern auch Kaninchen und FasanenVerheerungen anrichteten; aber auch sie erscholl nicht blos hier, sondern in ganzDeutschland. Standen die Nevenucn der Fürsten sehr hoch, so hatte das durchausrechtliche Begründung und kam dem Lande, wenn nicht direct, doch indirect zugute.Wir haben uns danach umgesehen, ob in Thüringen eigenthümliche Verlangen lautgeworden seien, aber es sind höchstens die in Altenburg und Neuß zur Sprachegebrachten hinsichtlich des staatlichen Oberaussichtsrechts über die Privatwaldungen,für das, vom Kostenpunkt abgesehen, mehr zu sagen ist, als dagegen, und die inAltenburg gegen die — Cavillereigerechtsame geäußerte Beschwerde! Anstatt in denStaaten, welche bisher notorisch die weiteste politische Entwickelung genossen hatten,wo man unter billigen Erwägungen am zufriedensten sein durfte und factisch gewesenwar, anstatt hier den Beweis zu liefern, welche Bürgschaften eine Verfassung ent-halte, glaubte man sich von der allgemeinen Überschwänglichkeit und Ungeberdigkeitnicht ausnehmcn zu dürfen. Weil man in großen Staaten gegen den Adel alsStand agitirte, mußten auch hier die Wahlgesetze, welche ganz zweckmäßig denLandtag aus dem großen Grundbesitz, den Städten und den Bauern bildeten, um-gestoßen werden, denn auf der noch nirgend erprobten „breitesten demokratischenGrundlage" sollte durchaus das Heil der Zukunft beruhen.
Man darf indeß den kleinen Staaten, welchen keine Militärmacht zu Gebotestand, in deren Gebiet kein Gegensatz der Provinzen der Regierung den Vorthech