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Zehnter Band.
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539
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Judenthum. 539

helm's I. bei Einweihung der Synagoge 1713, sowie die dem Oberältesten Gumpcrzgewährte Erlaubniß, einen Degen zu tragen, deuteten sichtbar auf eine wesentliche Um-gestaltung der öffentlichen Meinung in dieser Beziehung.

Dessenungeachtet bestand die Ausnahmestellung der Juden als Gesammtheitimmer noch fort. Immer noch lasteten besondere Abgaben, besondere Beschränkun-gen auf ihnen, und mußten sie von 20 zu 20 Jahre» ihr Schutzprivilegium immerwieder durch bedeutende Geldzahlungen erneuern. Ja, die Judrnprivilegien von1711 und 1730 hoben wieder willkürlich mehre der wichtigsten Berechtigungen aus,die ihnen der Große Kurfürst gewährt hatte, und das letztere Privilegium bekundetewieder den niedrigen und gehässigen Standpunkt der damaligen Gesetzgeber durchEinführung der berüchtigten Sausteuer, die den Juden aufgelegt wurde. Über die-sen Standpunkt einer höhnenden Ehren- und Neligionskränkung war freilich Friedrichder Große hoch erhaben. Die Humanität seiner hohen Geistesbildung und seinemehr als toleranten Religionsansichten machten ihn unzugänglich für derlei klein-liche Kundgebungen des Haffes und der Verachtung gegen Andersglaubende. Aberauch der große Köng erhob sich in seiner Gesetzgebung nicht zu dem Standpunkt,die Juden nur als vermöge ihrer Religion von den übrigen Staatsangehörigen un-terschiede» anzusehen und im Übrigen ihre Rechte als Menschen und Bürger anzu-erkennen. Vielmehr betrachtete er ihre Stellung immer nur noch als eine außer-ordentliche, außerrechtliche, ihre Rechte nur als freiwillig gewährte Vergünstigungen,die daher auch willkürlich genommen und beschränkt werden konnten; ihre Staats-angehörigkeit nicht als an eine Heimat und ein Vaterland geknüpfte, sondern aufein widerrufliches Privilegium begründete. Er glaubte daher bei der Feststellungihrer Befugnisse und ihrer Verpflichtungen lediglich den Nutzen oder den Nachtheilabwägen zu müssen, der dem Staat und seinen sonstigen Angehörigen daraus er-wachsen dürfte, nicht aber auch die Ansprüche, die sie ihrerseits an den Staat,der nun ihr Vaterland war, zu machen berechtigt wären.

Aus diesen Anschauungen und Grundsätzen ist ohne Zweifel das berühmte Gc-neraljudenprivilegium von 1750 hervorgegangen, das zwar von Kundgebungen reli-giöser Unduldsamkeit und Gehässigkeit frei, aber an willkürlichen Festsetzungen, Be-schränkungen und Belästigungen noch so reich ist, daß wir es gegenwärtig mitStaunen als ein Product des freisinnigsten Fürsten der Neuzeit lesen. Ei» Vater-land, selbst wie es ihnen der Große Kurfürst in Aussicht stellte, hat-Friedrich II.den preußischen Juden nicht gegeben, und auch eine Heimat gefunden zu habendurften sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht glauben. . Ja sie konntensich der Überzeugung nicht verschließen, daß der große König das Anwachsen derZahl und des Besitzes seiner jüdischen Landeseinwohner mit Misbehagcn und Mis-trauen bemerke, und nicht geneigt sei, ein Wohlbefinden derselben zu fördern, daseinen Zufluß von außen hervorrufe» könnte. Dagegen erwachte und belebte sichunter der Regierung dieses großen Königs das Gefühl einer ungetrübten und un-gefährdete» Glaubensfreiheit, die den Juden selbst in ihrer eigenen Mitte durchBeschränkung der rabbinischcn Machtbefugniß gesichert sein sollte, und die noch vielweniger von außen bedroht schien unter der Regierung eines Königs, dessen ober-ster Grundsatz auf dem religiösen Gebiet lautete: „In meinen Staaten kann einJeder nach seiner Facon selig werden." Dieses Gefühl einer durch die Religionin keiner Weise gefährdeten Sicherheit ließ sie den gegenwärtigen Wohnsitz mehr undmehr als eine feste Heimat erkennen. Auf ihre innere Erhebung aber wirkte dieÜberzeugung, daß die gegenwärtig noch auf den Bekennern des Judenthums lasten-den Beschränkungen nicht in ihrer Religion und in ihrem Glauben, sonder» einzigund allein in dem Mangel an Gewähr begründet seien, die sie vermöge ihres ge-sammten Bildung-zustandes für eine nützliche freie Wirksamkeit innerhalb der bür-gerliche» Gesellschaft darzubieten schienen. Die unverhohlenen und unparteiische» Ver-günstigungen, die einzelnen strebsamen und hervorragenden Männern aus ihrer Mittetrotz der auf der Gesammtheit lastenden Ausnahmegesetze vom König gewährt wur-