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Eilfter Band.
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Norwegen. 287

nächster Zeit schon wird aber diese Beschränkung gänzlich beseitigt sein. Nur vordem Höchsten Gerichte wird man noch, im Falle man seinen Proceß nicht in Personbetreiben will/ denselben durch einen der acht Advocaten dieses Gerichtshofs führenlassen müssen. Bei den untern Gerichten ist die Procedur schriftlich, nur bei demHöchsten Gerichte mündlich; weitläufigere Sachen, wo das Material sehr bedeutendund verwickelt, werden jedoch auch hier schriftlich geführt. In Criminalsacheu ist derProceß inquisitorisch.

Die Gesetzgebung Norwegens macht ein ziemlich weitläufiges System aus. DieGrundlage ist das sogenannte Gesetzbuch Christian's V., das seit 1687 für Däne-mark und Norwegen zugleich gegeben wurde, wobei aber für letzteres einige noth-wendige Accommodationcn stattfanden. Im Laufe der Zeit erlitt dann dieses Gesetz-buch durch eine Unzahl von Verordnungen und Ncscripte der dano-norwegischen Kö-nige bedeutende Veränderungen, und außerdem traten durch die selbständige Gesetz-gebung Norwegens seit 1814 noch vielfältige Umgestaltungen ein. Das Grundgesetzschreibt vor, daß ein neues allgemeines Gesetzbuch ausgearbeitet und eingeführt werdensoll, und seit vielen Jahren haben auch mehre Commissionen und einzeln« Männerdaran gearbeitet. Bisjetzt ist man jedoch nur mit einem Theile davon, dem Criminal-cvdex, fertig geworden, der schon im Jahre 1842 zur Annahme gelangte.

VI. Die Staatsfinanzen.

Die Staatseinkünfte, oder, wie man es in altern Zeiten nannte, die königlichenEinnahmen, waren vormals in Norwegen sehr gering und in einfacher Weise geordnet.Sie bestanden größtenthcils in dem Ertrage der vielen, über das ganze Land zerstreutenköniglichen Güter, die entweder für die Rechnung des Königs selbst durch Amtmän-ner verwaltet, oder an Andere verpachtet, oder endlich als Lehen an vornehme Männergegeben wurden: Letztere waren dafür verpflichtet, die Krirgsleute zu halten und eineArt von polizeilicher Aufsicht im Gebiete zu handhaben. Neben diesen Einkünften be-stand auch gewissermaßen ein persönlicher Tribut, der auf verschiedene Weise erhobenwurde. Die Bewohner der Küste nämlich leisteten den Tribut durch jährliche Prä-stationen an die Flotte, während die Bevölkerung des Binnenlandes direkt bezahlte.Andere Einnahmeposten waren Strafgelder und Confiscationen, verlassene Erbschaften,und die sogenannte Landgebühr, von Fremden, wenn sie nach Norwegen kamen, ge-fodcrt. Zölle und andere Taxen hatte man nicht vor der Union mit Dänemark.Dann wurden regelmäßige Zölle eingeführt und allmälig vielerlei Taxen unter ver-schiedenen Namen auferlegt, sodaß das ganze Abgabensystem für Dänemark undNorwegen sich zuletzt als sehr zusammengesetzt und verwickelt gestaltete. Die Einkünftevon Norwegen mochten unter - dänischer Herrschaft denen von Dänemark so ziemlichnahekommen. Durch ein Gesetz von 1816 erhielt das Taxwesen in Norwegen wiederumeine sehr einfache Gestalt, indem man die Steuern in eine allgemeine Land- undStadttaxe zusammenfaßte. Diese allgemeine Taxe, die im Jahre 1816 an 480000 Spe-Ues für das Land, 120000 Species für die Städte betrug, und das Land bedeutendweniger belastete als die Taxen der letzten dänischen Zeit, wurde allmälig vermindertUnd seit 1856 sogar nicht mehr auferlegt, weil die übrigen Einkünfte des Staats sie!)'cht mehr unumgänglich nothwendig machten. Die Hauptmittel zur Befriedigung derÖffentlichen Bedürfnisse gewähren gegenwärtig die Zölle, welche ungefähr drei Viertelgcsammten Staatseinkünfte betragen. Sie sind hauptsächlich Einfuhrzölle, undverden immer mehr nach dem reinen finanziellen Princip normirt, sodaß der Grund-lah der Protektion, wie er besonders noch in Schweden besteht, bald ganz außer/'Wendung kommen muß. Die Einfuhrzölle werden von allen in Norwegen cingc-O'hrten Producten, sowol von Gegenständen zur nothwendigen Erhaltung des Lebensw von Colonial- und Luxusartikeln erhoben. Nur sehr wenige Sachen find frei,nrer diesen alle Bücher, außer denjenigen in dänisch-norwegischer Sprache, die für°rwegische Rechnung im Auslande gedruckt wurden. Ausfuhrzölle werden jetzt nur°» der Holzlast, von Fischwaaren und zum Theil von Metallen erhoben. Von jedem