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Norwegen.
Mannschaften eine sogenannte „Amtsvormannschaft", um die gemeinsamen Sachendeö ganzen Amts zu besprechen. Noch steht diesen Communaladministrationen keineandere Befugniß zu, als die Behandlung rein ökonomischer Fragen. Die Institutionist somit noch in ihrer Kindheit, enthalt aber den Keim eines zukünftigen Municipal-systems.
Die richterliche Gewalt besteht in Norwegen als eigene, unabhängige Staats-gewalt, wozu die Ernennung zwar dem Könige zusteht, deren Mitglieder jedoch, ein-mal ernannt und unter der Bedingung gewisser Qualifikation, welche die Wahl sehrbeschränkt, spater inamovibel sind. Der richterliche» Instanzen sind in Norwegen drei:1) die unter» Gerichte auf dem Lande und in den Städten, 2) die fünf mittlernoder sogenannten Stiftsgcrichte, 3) das Höchste Gericht. Die Unterrichter auf demLande führen den sonderbaren Titel „Sorenskriver" (geschworene Schreiber) ausder Zeit, wo das Tribunal aus mehre», gewöhnlich nicht rechtskundigen Landbewohnernbestand, mit einem rechtskundigen, geschworenen Schreiber als Gehülfen und Nath-geber, dessen Befugniß allmälig in ein selbständiges richterliches Amt überging.Der Untergcrichtsbezirk (Ssrcnskrivcri) entspricht bisweilen, doch nicht immer, derHälfte einer Vogte!; man zählt jetzt 75 Ssrenskriverien, während die Zahl derVogteicn, wie bereits erwähnt, ät) beträgt. I» den Städten sind die StadtvögteUnterrichtet. Von diesen wie von den So-rcnskcivcrn wird an die Stiflsvbergerichteappellirt. Für jedes Stift oder Bisrhnm sollte eigentlich auch ei» besonderes Stifts-obergcricht bestehe»; weil aber die Bevölkerung des nördlichen Norwegen im Vergleichmit den südlichen, fruchtbaren Gegenden viel geringer ist, so habe» die beiden Stiftevon Tromsö und Troudhjem nur ein Obergcricht gemeinschaftlich, Christianiastift hin-gegen zwei. Jedes Obergcricht besteht aus einem Justitiarius und zwei Assessoren.Das Höchste Gericht, das in Christiania residirt, wird gebildet aus einem Justitiariusund sieben Assessoren. Außerdem werden militärische und geistliche Sachen in denzwei ersten Instanzen von eigens zusammengesetzten militärischen und geistlichen Tri-bunalen gerichtet; sie gehen jedoch alle in letzter Instanz an das Höchste Gericht-Ein eigenes Gericht ist das Reichsgericht, das die Verbrechen oder Vergehen derMinister und Storthingmitgliedcr als solche richtet. Es ist aus den Mitgliedern desLagthing oder der ober» Kammer des Storthing und den Mitgliedern des Höchste»Gerichts zusammengesetzt, und die Action selbst wird von der untern Kammer desStorthing, dem sogenannten OdelSthing, beschlossen.
Es erhellt hieraus, daß in Norwegen noch keine Geschworencninstitution oderähnliche Einrichtung besteht. In den letzten Zeiten ward der Wunsch, diese Inst»kution auch hier einzuführen, von einer großen Fraction des Volks lebhaft ausge°sprachen, und es ist schon so weit gekommen, daß von dem Storthing neuerdings eineCommission niedergesetzt worden, mit dem Auftrag, die Sache vorzubereiten und eine»Gesetzentwurf darüber auszuarbeiten. Es muß jedoch wohl berücksichtigt werden, daßnur sehr Wenige der Verlangenden sich das eigentliche West» und Wirken der Juryvergegenwärtigt haben; vielmehr beruht der Ruf nach Geschworenengericht im Allgs'meinen auf dem Hörensagen, daß diese Institution eine treffliche politische Gara»^sei. Ob nicht derartige Garantien in Norwegen schon bestehen, oder ob sie hier über'Haupt nothwendig, endlich ob die Landcsverhältnisse mit dem Institut der JuryEinklänge sein würden, darüber hat man sich ernstlich noch nicht Rechenschaft ßs'geben. Gewiß ist dagegen, daß das jetzige Gerichtswesen Norwegens, wie es d»rwZeit und Umstände erwachsen, den Bedürfnissen des Volks wohl entspricht »"musterhaft organistrt ist. Durch die Controle, der jetzt die Richter unterworfendurch die Qualisicationen, die man von ihnen bei der Anstellt!»- fodcrt, und endl'wauch durch die hergebrachte moralische Tradition oder traditionelle Moral der Rich^ist ein ungerechtes, ja sogar ein unvernünftiges Urtheil etwas Undenkbares geworden-Jedermann, der das will oder kann, hat das Recht, vor den Gerickten seine cige"Sache in Person zu führen. Bis vor kurzem war es nicht erlaubt, N-chtsangclcge»°heiten durch Andere als die öffentlich ernannten Nechtsanwalte führen zu lassen)