S12 Östreich. ^
die Bewegung der gesummten Verwaltung. Stadion verhehlte sich keineswegs dasUnangemessene dieses Mittelgliedes. Noch waren aber die FöderationStendenzen inden Provinzen nicht begraben, und die unbedingte Unterordnung auch der unternund mittlern Behörden unter daS wiener Ministerium erschien als eine große Ver-letzung der noch immer thätigen Particulargclüstc in den Provinzen. Um diesen kei-nen Anlaß zur Wiederaufnahme ihrer Umtriebe zu gebe», wurden den Kronländerndie formellen Spitzen der Verwaltung gelassen. Aber nur für die Zeit des Über-gangs sollten die Statthaltcreien bestehen. War die Verwaltung einmal in regel-rechtem Gange und die Provinzen dauernd beruhigt, so wollte Stadion, wie er sichbei der Jnstruirung der Kreispräsidenten ausdrückte, diese „überflüssigen Stifte auSdem Räderwerke der Staatsmaschine herausziehen" und die einfache Ministcrialherr-schaft in daS Leben rufen. Diese Tendenz erklärt auch die Organisation der Statt-haltercien, welche dem verantwortlichen LandcSchcf nur ein geringes Personal vonhöchstens vier Räthen als HülfSarbeiter bcigab und blos die oberste Überwachung .der Landesverwalknng, deS Schulwesens und der Milikäraugelegenheite», sowie dieäußere Vertretung der Provinz bei feierlichen Veranlassungen demselben als Anits-sphäre zuwies. Natürlich erschien eine solche Puppeurolle diesen angeblich oberstenLandesbehörden keineswegs zusagend. Sie bemühten sich nach Kräfte» die Über-gangsperiode, während welcher sie sich unentbehrlich fühlten, zu verlängern, zogen einegroße Zahl von Geschäften unberechtigt an sich, bestritten den KreiSregierungcn dieCompetcnz, und gaben sich den Anschein der höchsten Instanz. Die Verwirrung,die dadurch in der Verwaltung angerichtet ward, brachte das ganze neue System in lMiscrcdit, und man entschloß sich im Jahre 1851, selbst abgesehen davon, daß dieAufhebung der Geincindeordnnng ein: Änderung deS Gesammtorganismns bedingte,zu einer abermaligen Neugestaltung der Administration zu schreiten. Man konntewol sagen, daß die Zähigkeit der allen bureaukratischcn Gewohnheiten stärker gewesenwar als der Wille des Ministers. Es klang so schön, was Bach bei der Über- .nähme des Portefeuille des Innern in einem Rundschreiben allen Beamten zurPflicht machte: Sie sollten die verderbliche Vielschreiberei vermeiden, bei aller Sorg-falt in der Überwachung der Presse doch aller die Regierung nur compromittirendcnVcrschwörnngSriccherci sich enthalten, überhaupt von dem Grundsätze ausgehen,daß die Entwickelung des constitutioncllcn Lebens eine gewisse Widerstandsfähigkeitim Volke bedinge. Es blieb dennoch der schleppende Geschäftsgang, die leidigeErbschaft der vormarzlichen Verwaltung aufrecht; cS erhielten sich auch die altenPolizeitradirioncn, welche daS sonst so angenehme Leben in Östreich zu einer plage-reichen Existenz stempelten. Neu und von großem Einflüsse wax im Bereiche derPolizeiverwaltung die Gründung des Gendarmerieinstituts, welches später, wie dieganze Polizei überhaupt, einem besondern Polizeiminister (damals General Kempen)untergeordnet wurde. Daß die Gendarmerie in der Zeit'ihrer Wirksamkeit Verzugs'weise eine politische Mission in Anspruch nahm und das rechte Maß der Thätigkeitnicht immer einhielt, lag in den Verhältnisse» und war unvermeidlich, obschon da'durch das wohlthätige und nothwendige Institut in der öffentlichen Meinung sich nichtrechte Anerkennung verschaffe» konnte.
Auf geringere Schwierigkeiten, auf keinen versteckten Widerstand stieß die Justizreform, deren Durchführung Schmerling's Aufgabe wurde. Einestheils machteder Einfluß der Tagesereignisse nicht so unmittelbar auf dem Justizgcbictc gelteswie im Kreis« der politischen Administration, und dann fanden die Entwürfe desMinisters bei dem ihm untergeordneten Beamtenstande die lebhafteste Unterstütz"^'Der Nichterstand, seit jeher durch Humanität und ausgedehnte Kenntnisse ausgt'zeichnet, auch insgeheim liberalen Anschauungen zugänglich, eilte den beabsichtig"^Reformen voran, wahrend die administrativen Behörden nur in der Hemmung de^selben Thätigkeit und Kraft entwickelten. Es bestanden aber die Justizreforniensentlich in Folgendem: Die StrafrechtSpflcge wurde vom Civilprocesse streng getreu",^daS öffentliche Strafverfahren vor Schwur- und Pvlizeigcrichle» auf Grundlage e