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Eilfter Band.
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Ostreich. 313

ner vortrefflichen Strafproceßordnung eingeführt. Der Anklageproccß machte das In-stitut der Staatsanwaltschaft, die unabhängige Stellung der Richter ein Disciplinar-gesetz nöthig. VcideS wurde von Schmerling geschaffen und erhielt die allgemeinsteAnerkennung. Ein neues Wechselgcsetz, analog dem deutschen, wurde erlassen, dasNotarialsinsiitut, Advocatenkammern, eine Advocatenordnung in das Leben gerufen,die Einführung des mündlichen Civilprocesscs, dem Loäs dlspolvou nachgebildet, desFamilicnrathes, der Friedensrichter versprochen und die bezüglichen Gesetze auch voll-ständig ausgearbeitet. Diese summarische Aufzählung genügt, die große Ausdehnungder östreichischen Zustizreformen anschaulich zu machen. AIS Organe functionirtenin erster Instanz Bezirksrichter, welche zugleich für kleinere Übertretungen bis- zurEinführung der Fricdensgerichte das Strafrichtcramt zu üben hatten. Bezirkscollc-gialgerichte entschieden als Zuchtpolizeigcrichte über Vergehen und instruirten Schwurge-richtsfälle. Die nächsthöhere Stufe bildeten die Landesgerichte. Sie fungirten fürCivilproccffe höher» Belangs, für Wechsel- und Montanprocesse in abgesondertenSenalen als erste, in unbedeutender» Civilprocessen, dann in Strasfällen für Ver-gehen und Übertretungen über den Bczirksrichtcr» als zweite Instanz. Die Schwur-gerichte traten in Quartalsttzungen am Sitze dcS Landgerichts zusammen. Die Ober-landcsgcrichte der Kronländer waren in Civilsachen den Bezirksrichtern als dritte,den Landgerichten als zweite Instanz übergeordnet und formirten für Schwurgerichts-fälle die Anklagekannncr. Der Anklagekammer ward der Gcneralprocurator, alleStaatsanwaltschaften der Provinz leitend und überwachend, beigegeben. Als dritte In-stanz für Civilfälle, welche in erster Instanz den LandeSgerichten zustanden, sowie alsCassationshof war der oberste Gerichtshof in Wien, unabhängig vom Justizminister,ausgestellt. Diese Jusiizorganisation hatte außer dem Vorzüge der strengen Con-sequenz und des raschen Geschäftsgangs — es wurde namentlich die Maßregel, daßmindere, ein Streitobject bis 500 Gulden betreffende Processe selbst in letzter In-stanz in der Provinz zur Entscheidung kamen, mit allgemeinem Beifalle aufgenommen — auch noch den Vortheil vcrhältnißmäßiger Wohlfeilheit. Aber allerdingssetzte sie die gleichzeitige Wirksamkeit aller Organe voraus. Wen» demnach späterKlagen über die schlechten Dienste der neuen Gerichtsstcllen lautwurden, so trafensie allerdings die Wahrheit, nur lag der Grund nicht in dem Systeme, sondern inseiner verstümmelten Durchführung. Der schleppende schriftliche Proceß in Civil-sachen wurde nicht abgeändert, der Familienrath, der Notariatszwang, das Institutder Friedensrichter nicht verwirklicht. Auf die Mitwirkung dieser Organe berechnet,reichten natürlich, als dieselbe wegfiel, die Kräfte des Gerichtspersonals nicht ausund mußte eine Gcschäftsstockung eintreten. Die Schuld traf aber nicht die Justiz,sondern die springende und cxperimentirende innere Politik des Cabinets, welches dieEerichtsresorm mitten in ihrer Verwirklichung gewaltsam hemmte, und die Grund-sätze, aus welcher Schmerling's Entwürfe beruhten, die Trennung der Administra-tivn von der Justiz, die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens mit Ge-schworenen, die Unabsetzbarkeit der Richter u. s. w. aufhob. Aber selbst in dieserunvollendeten Gestalt hat sich die von Schmerling entworfene Justizorganisation auf-sullend gut bewährt. Ein erfreuliches Zeichen für den gesunden Geist der Bevöl-kerung war namentlich die rasche Gunst, welche sich daS Geschworenengericht er-warb, und das leichte und sichere Verständniß seines Wesens. Die Natur der Sachepachte es mit sich, daß im mündlichen Verfahren die nationalen Formen eine größereSchonung erfuhren. Freute schon den Bürger die Anerkennung der Landessprache,^ hob die wichtige Rolle, die er als Geschworener spielte, seinen sittlichen Ehrgeiz.

gleicher Weise hatte sich der Juryproceß den Beifall des Richter-standes errungen,^aß im Laufe eines einzigen Jahres derselbe völlig eingebürgert war und selbst der^"rlust der Verfassung nicht so empfunden ward wie die Aufhebung des Geschworenen-»erichts.