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Östreich.
werde». Indessen mochte solches Verfahren die Regierung wol selbst ermüden, undim Jahre 1851 griff sie darum zu einer energischen Maßregel, um der Journalistikjeden gefährlichen Stachel zu nehmen. Es erschien am 6. Juli eine kaiserliche Ver-ordnung, welche dem Ministerium die Befugniß ertheilte, jede ausländische Druckschriftnach Belieben zu verbieten, und den administrativen Behörden die Macht gab, inlän-dische periodische Schriften nach zweimaliger fruchtloser Verwarnung zu suspendiren.Von diesem Augenblicke an hatte die östreichische, übrigens keineswegs bedeutende po-litische Presse zu leben aufgehört. Die wenigen noch vorhandenen Oppositionsjournalewurden nach wenigen Wochen sämmtlich suspendirt, und neue unabhängige politischeBlätter zu gründen, dazu fühlte sich Niemand mehr berufen. Noch bündiger wurdedas Institut der Nationalgarden beseitigt. Eine kaiserliche Verordnung vom 22. Aug.erklärte, daß die Natiönalgarde eine mit der nachhaltigen Befestigung der öffentlichenZustände unvereinbare Einrichtung sei, und hob dieselbe für immer auf. Die un-schuldigen, uralten privilegirten Schützencorps einzelner Städte behielten jedoch dasRecht, »och ferner bei feierlichen Gelegenheiten zu paradiren.
Unter diesen Verhältnissen schien auch dem Geschworenengericht nur eine kurzeLebenöfrist vergönnt zu sein. Der energische Beschützer der östreichischen Justizre-form, Ritter Schmerling, war schon im Anfange des Jahres 1851 aus dem Cabinctegeschieden: an seine Stelle trat Baron Kraus (der Bruder des Finanzministers), alsGegner des modernen Gerichtswesens bekannt. Schon in den Monaten Mai undJuni verbreitete sich nicht allein unter dem größer» Publikum, sondern auch unterhochgestellten Justizpersonen die Überzeugung von dem nahen Untergänge des Ge-schworenengerichts. Desto erfreulicher, aber auch unerwarteter verlautete die Kunde,der Gerichtspräsident Somaruga habe die wiener Sommerassiscn mit den Wortengeschlossen: „Ich bin froh, es aussprechen zu können, daß das Institut der Juryein Eigenthum des Volks bleiben wird." Darauf hin verstummten die Zweifel,und man begann das neue Gerichtsverfahren abermals für gesichert zu halten. ImOktober 1851 erschien ein Ministerialerlaß, welcher die schleunige Entwerfung derGeschworcncnlistcn für das Jahr 1852 verordnete und den bisher gültigen Wahlmodusin äußerst zweckmäßiger Weise veränderte. „Man unternimmt keine Rcstaurations-arbeiten, wen» man ein Bauwerk einreißen will", lautete der Commentar zu dieserVerfügung. Nun begann vollends jeder Zweifel über den Bestand des Instituts, zuschwinden; und doch war schon nach wenigen Wochen das Geschworenengericht in Öst-reich der Geschichte verfallen.
Nur allmälig reiften die Plane zur Aufhebung der Verfassung. Wie sie seitihrer Verleihung bestanden hatte, ohne praktische Wirksamkeit, war sie zwar nicht imwatericllen Sinne der Regierung lästig geworden — der Verordnungsweg verwischterasch die Eindrücke, welche die Constitution auf den Staatsorganismus etwa übenkonnte; aber schon daß sie im Princip wenigstens bestand, daß die Opposition sichauf dieselbe ungestraft berufen durfte, daß man bei jeder einzelnen Maßregel mitVorsicht auftreten mußte, um nicht gegen den Wortlaut der Märzverfassung gariu arg zu verstoßen, machte sie bei dem Stande der politischen Dinge, der imJahre 1851 herrschte, unbequem. Und weiter ctG im abstrakten Principe konnte sie3ar nicht, darüber herrschte nur Eine Meinung, zur Geltung kommen. In Ungarn°dor Italien die Verfassung zur Durchführung bringen, hieß die kaum unterdrück-ten bürgerlichen Unruhen nähren und zum Wiederausbruche treiben. Zu dieser Über-zeugung kam das Ministerium, als es den Entwurf der Landesstatute für diese Län-der erörterte. Unfähig einen Ausweg zu finden, stand es von seinem Vorhaben ab.Entbehrten aber die wichtigsten Provinzen Östreichs der konstitutionellen Verfassung,konnte sie in einem ccutralisirten Staate unmöglich in den andern Kronländernestehen bleiben. Mit dieser Schlußfolgerung war das Schicksal der octroyirten Marz-"^fassung entschieden.
..Auf dieses Schicksal bereitete schon im Juni 1851 ein officiöser Artikel der „Ost-^chische» Correspondcnz" vor. Derselbe erklärte offen die zur Zeit gültigen Verhältnisse