42 N Das heutige Credit- und Bankwesen.
schc Bankrottirer durch Bittgesuche um Moratorien den Ansprüchen der Gläu-biger einen Damm cutgegenwcrfcn tonnte, und wie wenig Vertrauen in der Regeldie Zuversicht eines Schuldners auf die Zukunft seiner Geschäftsführung bietenmochte, nachdem sich diese Geschäftsführung bis dahin'eben nicht als tüchtig bcwäbrthatte. Die Generalmoratorien aber, welche man insbesondere in den Zeiten allge-meiner Krisen dem Stande der Grundbesitzer bewilligt hat, konnten einen wirklichenWerth für die Schuldner nur in dem Maße darbieten, als die Gläubiger ihrerseitsbenachtheiligt wurden. Zum mindesten entzog die Staatsgewalt durch Verhinderungdes Verkaufs von Grundstücken zu niedrigen Preisen den Capitalbcsitzern eine Aus-sicht auf Vortheile, während von einem Äquivalent in Krisen, welche die Capital-besitzer heimsuchten, keine Rede war. Aber freilich, man hak in alter, mittlerer undneuerer Zeit den Stand der Capitalisten oft genug nicht sowol als eine dem Ge-meinwohl nützliche Volkselassc, denn vielmehr als ein Unkraut angesehen, das schoneinen tüchtigen Schnitt vertragen und dem man immerhin einen Theil der Safte z«Gunsten anderer Stände entstehen könne. In unserer Zeit, in welcher insbesondereder Handelsstand eines billigen Credits nach allen Seiten und auf die größte» Ent-fernungen hin bedarf, verträgt sich mit dem Wvhle aller Derjenigen, die den Creditsuchen und erhalten, nicht die leiseste Bcnachtheiligung der Rechtsansprüche der Gläu-biger. Gerade der Handclsstand, der so sehr auf den Personalcrcdit angewiesen, istes auch, der seit Jahrhunderten immer aus strenge Normen in der Schuldgesctzge-bung gedrungen hat, der von der Befestigung der persönlichen Schuldhaft nichtswissen wollte und schon zu derselben Zeit, als man von. einer unzweckmäßigen Mildtfür fahrlässige Schuldner fast überfloß, in der Ausbildung eines eigenen Wechsclrcckitsmit strengem und raschem Verfahren gegen den Schuldner die schlimmen Folge»einer Parteinahme gegen die Gläubiger im Interesse des Credits abzuwehren sucbt^Vermeintlich zu Gunsten der Schuldner hat die Staatsgewalt von ältesten Zel-ten her auch noch in Bezug auf ein anderes Verhältniß in den Austausch derPrivaten, welchen wir Credit nennen, eingegriffen, nämlich durch das Verbot oder di?gesetzliche Bestimmung eines Marimums des Zinses, d. h. der besondern Vergütung,welche der Schuldner an den Gläubiger neben der Rückerstattung des credit»'"»Werthes entrichtet. Die Bestreitung der Berechtigung eines Zinses überhaupt pflegtallerdings nur den ersten Bildungsstufen der Völker anzugehören. Indessen ist g^'rade noch in der neuesten Zeit von Seilen der Socialisten und Cvmmunisten in d"entschiedensten Weise die „Unentgeltlickkeit des Credits" verlangt und das Zinsn^'men als eine unerträgliche Ungerechtigkeit gegen die arbeitenden Classen dar.uistc"t'versucht worden. Das Ziuöuehmcn im Creditgcsckaft und eine bestimmte Höhe ^Zinses beruht aber ganz auf derselben Grundlage, ohne welche überhaupt keintausch und damit auch keine VolkSwinhscbaft möglich ist. Der Zins beruht auf ^einsacken Satze: daß man für eine Leistung eine Gegenleistung hinzunehmen besi'sist, und daß in dem Austausch Gerechtigkeit walten, daß Leistung und Gegcnlcist'",,gleich sollen. In dem Credit, d. h. dem Austausch einer reellen Waaredie Zusage einer spätern Gegenleistung, stehen sich die Facloren nickt gleich- .7^-Zins muß den geringern Werth der Zusage ergänzen. Dies Verbältniß wirdWegs beseitigt, wenn der Creditgeber ein Faustpfand oder eine Hypotkek mis "oder zwei- und dreifacher Sicherheit empfängt. Denn der Schuldner erhältWaare zu freier Disposition und somit auch zu produktiver Verwendung; der gzbiger erhält eine Hinterlage, die er im Statusquo erhalten soll und nöthig/ he»erst nach einigen Muhen zu einem disponibel« Gute umwandeln kann.
Glaubiger wie für jede dritte Person ist es natürlich ganz gleichgültig z»t .theilung des Zinses, ob der Borgende selbst jene Waare produktiv oder u>n^"verwendet, da er, wie der Gläubiger, sie jedenfalls produktiv verwenden könnt" jchegerechte Vergütung für die Mehrleistung des Gläubigers i» dem Creditgeschäft'der Zins darstellt, muß so größer sein, us die Gefahr stärker ist, daß derbiger die ausbedungcnc Gegenleistung später nicht oder nicht ganz empfang"'