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Eilfter Band.
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421
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Das heutige Credit- und Bankwesen. 421

(Preis für das Nisico). Die Vergnügung muß ferner um so größer sein, je größerKur Stunde der Werth des Besitzes eines diponibeln Gutes ist, etwa zur Zeit, wosich Gelegenheit zu großen Eewinnsten durch Handels- und Jndustriegeschaste u. si w.darbietet; sie muß ebenfalls um so größer sein, je geringer die Masse des angebo-tenen und je größer die Masse des begehrten Capitals ist, oder je öfter der Credit-geber bei dem Ausleihen in kleinen Beträgen oder auf kurze Fristen die Mühwal-tung einer ihm zusagenden Anbringung des Capitals wiederholen muß u. s. w. Miteinem Worte, weil die speciellen Verhältnisse, unter welchen die einzelnen Creditgc-schäfte abgeschlossen werden, durchaus verschieden sind, so muß der Zins dieser ver-schiedenen Tausche, wenn er eben gerecht sein soll, in den verschiedenen Staaten, Zei-ten, gegenüber verschiedenen Scbulduern ein sehr verschiedener in Bezug auf seine Höhesein. Damit ist natürlich der Thatsache durchaus nicht widersprochen, daß sich mi-nier eine bestimmte Höhe des Zinses, ein sogenannter landesüblicher Zinsfuß zu der-selben Zeit und in demselben Staate für alle diejenigen Leihgeschäfke gleich herauszu-stellen pflegt, bei denen die Gläubiger weder eine besondere Mühe zu übernehmenNoch eine erhebliche Gefahr zu berücksichtigen brauchen. Die Unkunde über den wirth-schaftlichen Mehrwerth, welcher bei dem Abschluß des Creditgeschäfls dem Schuld-ner zufiel, der Umstand, daß in Zeiten des Krieges, der Theuerung u. s w. so häu-fig Schulden nur um des Lebens willen von ganz Verarmten gemacht wurden, undöer Mangel a» Gelegenheit zu einer productiven Verwendung geborgter Capitale —haben sicherlich die Haupkursachen abgegeben, weshalb in den frühern Zeiten bei sovielen Völkern das Zinsnehmen mit großer Gehässigkeit betrachtet wurde und sowolreligiösen und kirchlichen Vorschriften wie durch die Gesetzgebung der Staaten wie-dsrhvlt und zum Theil hart verpönt war. Aber diese Verbote haben naturnothwen-d>ge Verhältnisse nicht beseitigen können. Die Folge der Verbote war, wenn sie be-wlgt wurden, die Vernichtung aller Leihgeschäfte und, wenn sie übertreten wurden,^ne Masse unsittlicher Vorgänge neben außerordentlicher Vertheuerung des Credits.Die steigende Cultur hat endlich allmälig eine bessere Einsicht in das Wesen desCredits zu der Erfahrung über die Nutzlosigkeit und Zweckwidrigkeit der Zinsverbotegebracht. Zinsen wurden nun gesetzlich erlaubt; aber es wurde dann in der Regelein höchster Ansatz (der gesetzliche Zinsfuß) festgesetzt, über welchen hinaus keine„wucherischen" Preise der Capitalnuhungen gestattet waren. Doch wenn auch imbesten Fall der gesetzliche Zinsfuß mit dem „landesüblichen" Zinsfüße übereinstimmt,>a selbst den Schwankungen desselben folgt, läuft doch auch diese Beschränkung aber-mals darauf hinaus, daß eine große Anzahl von Lcihgescbäften, welche dem Schuld-ner mit zum Vortheil gereicht haben würden, unterdrückt wird, und daß andere Ge-schäfte wieder mit Lug und Trug und zu einem nicht den wirthschaftlichen Cvn-lNnckuren, sondern der Gefahr vor dem Gesetz entsprechenden hohen Zinse sich voll-k'chen. Das Eine oder das Andere stellt sich ein, sobald der gesetzliche Zinsfuß we-eines hohen Risico, Mangel an Realpsändern u. s. w. einen wirthschaftlich un-rechten Tausch vermitteln würde. Da der Staat für diese Creditgeschäfte nicht'e Basis ergänzt, auf welcher die Geschäfte mit landesüblichem Zinsfuß als wirth-chaftlich gerechte Tausche sich vollziehen, so muß der „gesetzliche Zinsfuß" seinenAveck, den Schuldner gegen wirkliche oder vermeintliche Übcrvortheilung durch denvläuf ' - -

?^er pflegt der zum Abschluß des Creditgeschäfts drängende Theil zu sein; daher

aubiger zu schützen, durchaus verfehlen. Der Creditbegehrende, nicht der Credit-

>c - ^ - .... ......

^Cn immer, wenn auch nicht in jedem einzelnen Falle, doch sicher im Allgemeinen^ Übeln Folgen des Verbots höherer Zinsen auf den Stand der Schuldner zurück.

Erfahrung hat gezeigt, daß die Creditgeschäfte, für welche der gesetzliche Zms-^ niedrig ist, seltener wegfallen, daß sie sich vielmehr in der Regel, trotz der,,^vte, unter einem wirthschaftlich abnorm hohen, aber dem Nisico vor dem Staatedeckenden Zinse vollziehen. Das Beste, was der Staat in Bezug auf derartigeej^üche Bestimmungen thun kann, besteht darin: Strafen aufrccbtzuerhalten fürr ^trügerische Übcrtölpclung unselbständiger oder unwissender Schuldner, Auffiel-