Das heutige Credit- und Bankwesen. 441
einen, agricolen, einem industriellen und einem Handelscredit zu sprechen sich ge-wöhnt hat. Ehe wir hierauf weiter eintreten, wollen wir im Vorbeigehen benierken,daß das sogenannte Lombard oder Leihhaus, als eine Leihanstalt gegen Hinterlegungvon Faustpfändern, einen Unterschied in den Personen der Creditbegehrenden über-haupt nicht macht, und auch darin die Merkmale einer altfränkischen Entstehung er-kennen läßt, daß es hauptsächlich Schutz gegen den wucherischen Zins im Kleinver-kchr des Credits gewähren will, und vornehmlich in den Zeiten des Nothstandes oderder durch öffentliche Feste ungewöhnlich erregten Vergnügungssucht in Anspruch ge-nommen wird. Bei den meisten Leihhäusern erreichen aber die faktischen Zinsen,also unter Mitberechnung der Schreibgebühren u. s. w., eine sehr bedenkliche Höhe.Gleichwol werden diese Anstalten in einer viel ausgedehnter,, Weise benutzt, alsman gewöhnlich annimmt oder zugestehen mag. So lieh, um ein Beispiel zu er-wähnen, das Leihhaus in Paris im Jahre 1852 nicht weniger als 22,595601 Francsaus, wovon weit über ein Viertheil als Prolongationen. Auch dort bediente sichdie Mehrzahl der Borgenden vermittelnder Personen, welche eine Provision im Ge-sammlbetrag von nicht weniger als 332179 Francs erhoben, während die für dasLeihamt gesetzlich festgestellte Gebühr von 9 : 1,479195 Francs eintrug.
Allgemeine Bedingungen und unterschiedlicher Charakter der Crcditinstitute, die Institute füragricolen und für gewerblichen Credit.
Für die Creditinstitute ganz im Allgemeinen, für die größten wie für diekleinsten, gilt nicht nur gleichmäßig die Wahrheit, daß sie weder Capital-noch Creditschaffen können, daß sie vielmehr nur den Umsatz des Capitals zu erleichtern und esDenen zugänglich zu machen vermögen, welche Credit verdienen, sondern für siealle sind auch gewisse Bedingungen so maßgebend, daß sie, je nachdem diese be-handelt werden, ihren unterscheidenden Charakter erhalten. Zinsen nehmen für dieausgeliehenen Gelder muß jede Anstalt, welche überhaupt auf sich selbst gestellt undnicht vermöge ihres Fundationstitcls als eine Anstalt für Schenkungen erscheinen soll.Dagegen ist es eine Lebensfrage, ob der Zinsfuß ein für alle mal gesetzlich festgestelltist oder nicht. Soll im erster« Fall die Anstalt vor Bankrott geschützt sein, so mußsie einen für lange Zeit wenigstens drückend hohen Zins beanspruchen, jedenfallsihre besten Leistungen verkümmert sehen. Ein wirthschaftlich gerechter, zweckmäßi-ger und zugleich fixer Zins — das ist eben wegen des gemeinverständlichen Satzesnicht möglich, daß der Zinsfuß sich stets nach der Masse des disponibeln Geldesund den, Risico der Anlage richten muß. Von entscheidender Bedeutung ist so-^nn die Frage nach den Deckungstiteln für die an Creditbegehrende auszuleihendenSummen. Auf diesen Punkt werden wir alsbald noch mehrfach zurückkommen">üsten. Wir bemerken hier nur, wie sich auch in diesem Falle die Wahrheit be-^^tigt, von welcher schon .früher die Rede war, nämlich: daß die Zunahme desWelthandels ein wachsendes Übergewicht des Realcredits in seinem Gefolge hat. Inunserer Zeit werden aus naheliegenden Gründen viele Stimmen laut, welche aufAnstalten mit Credit ohne Deckung andrängen. Sobald man indessen nüchternenSinnes die Rücksichtnahme auf Bankrott heranzieht, und einen Unterschied zwischen°o°>'gen und Schenken macht, wird man eingestehen müssen, daß der an sich durch-aus nicht zu tadelnde Wunsch nach Ausdehnung des reinen Personalcredits für Leute,ihn verdienen, mittels Darlehn auf Obligos (bloße Handschriften) nur durchreditcmstalten mit localen Zwecken erreicht werden kann. Also durch Institute, die>Nen Verkehr zwischen Gläubigern und Schuldnern., vermitteln, welche sich gegen--"'g wohl bekannt sind, und wo'eine dauernde Überwachung möglich ist- UndZerstich wird immer die kritische Prüfung des Schuldners eine strenge sein müssen,^usselbe gilt, wenn auch allerdings in einem etwas erweiterten Umfange, von dem, ^i^ihen auf solidarische oder subsidiärc Bürgschaft, in geringerm Grade von jenerSchottland her bekannten Verbürgung des tüchtigen Charakters des Schuldners