Band 
Eilfter Band.
Seite
515
JPEG-Download
 

>ige«!lu-h,wö>!lligerkon>'t d««lllßi'

uch"

v--s

W

d>>

ei"«^

itt-«''

d-s

f-s

ko>««!'

sei»«

ei»'

re>"^

steS's'

>el>l

vec«

>l"!Ä

lle>«d

§>««-

,'hig'

igll

.»'S

i,b«c

n,i«^

n

g)-c'

,

licherleick' ^ieder- !A>"„u»gigU"S*)

»s'k

ch!-"-

Aeg«'

»-d-

' Deutschland. 515

bundestägliche Einschreitungcn, Octroyirungcn, Präventivmaßregeln, „Bruch mit derRevolution" in Allem und Jedem — das war die durchgehende Physiognomie deröffentliche» Zustände. Von Ostreich und Preußen an bis zu Waldcck, Hessen-Hom-burg und den Freien Städten herab, überall herrschte ein und derselbe Grundtonder politischen Thätigkeit. Unter diesen einzelnen Vorgängen und Wirrnissen fesseltenledoch die traurigen Zustände in Kurhessen und in Schleswig-Holstein immer nochvorwiegend die Aufmerksamkeit der Nation. Dazu gesellte sich seit Anfang des Jah-res 1855 die Entwickelung einer Vcrfassungsverändcrung im Königreich Hannover,die sich für ganz Deutschland darum so bedeutsam gestaltete, als hier die Entschei-dungen des Bundestags in den innern Angelegenheiten eines größer» Bundesstaatsiu Gunsten der Adclspartci eine ganz besondere Tragweite erhielten.

In Kurhessen nahmen die Ausnahmeverhältniffe, die Verfolgung politisch mis-uebiger oder compromittirter Personen und dazu die Bedrängniß des Volks überhauptk«nen fast stetigen Charakter an. Im Juli 1851 erfolgte im Namen des Kurfürsten"nd der Bundescommissare die Verkündigung, daß die Zusammenberufung der Land-stande und die Vornahme der Wahlen „bis zur völligen Negulirung der kurhessischenVerfassungsverhältnisse" unzulässig sei. Verordnungen gestalteten die bestehende Ad-v«uustrat!on um und führten eine straffere bureaukratische Ordnung ein, als sie vordurch Verordnungen ward die Gerichtsordnung reformirt. EinHunbcsbeschluß von, 27. März 1852 setzte die Verfassung von 1831 nebst den Er-^NKUNgLN und Abänderungen von 1848 — 49 außer Wirksamkeit und federte dieRegierung auf, „ eine dem Resultat der Berathungen zwischen ihr und den Bundes-«vmmiffaren entsprechende revidirte Verfassung nebst Wahlgesetz und Geschäftsordnung^sbald zu veröffentlichen". Der 15. April brachte diese neue Verfassung mit zweiammern, die alle drei Jahre zusammenkommen sollten, und denen die „innern..Eaatsangelegenheitcn" zur Berathung zugewiesen waren. Im Sommer 1852 kamen«e Stände auch wirklich zusammen; allein es zeigte sich bald, daß auch mit diesenolksvertretcrn „nicht leicht zu regieren" sei. Die alten Vorgänge wiederholten sichdiesen, Landtage, wie sie in den vormärzlichcn Ständcversammlungen sich zuge-ggen. Die Entlassung der Stände im Januar 1854 zeugte von wenig herzlichem^«"Verständniß: es hieß sogar, es sei eine Ministeranklage beabsichtigt. Zu Ende deswahres 1854, volle vier Jahre nach der Occupation, ward erst der BelagerungszustandMgehoben, ohne daß sich darum die innere Lage des Landes änderte. Aus man-Anzeichen schien hervorzugehen, daß selbst der Bundestag mit dieser Art vonmauration nicht ganz einverstanden war.

» Zwar in anderer Weise, aber für das deutsche Volk nicht minder peinlich, ge»Ästete sich Pas Schicksal der Hcrzogthümer Schleswig und Holstein. Solange die^«wdesoccupation in Holstein noch dauerte, hielten die Dänen ziemlich an sich. Derals den die dänische Regierung im Juli 1851 den Notabeln in Flensburg

g Grundlage der Verfassung für big, Hcrzogthümer vorlegte, verletzte die theuer-Und ältesten Rechte, und selbst Ostreich, sonst dem Interesse für die Herzog-fremd, fand sich veranlaßt, von den Jncorporationstendenzcn in Bezug auf,a" ^«vig abzumahnen, Provinzialstände für beide Hcrzogthümer zu verlangen undgeschichtlichen Rechtsverhältnisse zu erinnern, durch welche Holstein undkhi7^wig miteinander verknüpft waren. Man war sonach dänischerseits doch genö-^ 8 , etwas gemessener vorzuschrciten, auch wenn man unverhohlen die Politik deseja^"«""staats verkündigte und „jede Aussonderung der beiden Hcrzogthümer als^"2nff auf das Staatshoheitsrccht der dänischen Monarchie" bezeichnete. Seit

die ^ Dänen. Im December übernahm ein dänischer General das Commando überf«dt und dänische Offiziere wurden dem deutschen Bundescontingent vorge-

kichdj. Manifest von, 27. Jan. 1852, von dem neuen Ministerium erlassen,

g«o dann an, nach welcher Form die dänische Gesammtmonarchie künftig regiert

«de des Jahres 1851 begannen dann die Vorbereitungen zur Übergabe HolsteinS