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Deutschland. 517
Abgeordneten der Provinziallandschaftcn (das Junkcrparlament), zun, folgenden Tageober auch die allgemeine Ständeversammlung zusammen, um womöglich mit bei-den eine Art friedlichen Kompromisses zustande zu bringen. Gegen unbedingte An-kekcnnung eines Theils der schwebenden Organisaticnsgesche schlug der Minister derSta'ndeversammlung eine Reihe von Veränderungen der Verfassung von 1848 vor,wonach die Erste Kammer den Majoratsherrcn und Vertretern der RitterschaftenWieder erschlossen, das Wahlrecht der Zweiten Kammer aber beschränkt werden sollte,^ie Stände zeigten sich indessen dem Ansinnen so wenig günstig, daß die Regierung?>sbald die Sache fallen lassen mußte, und die ganze Angelegenheit ruhte nun bis'"b Frühjahr 1853. Da endlich rief die Regierung die Ritterschaften zum 5. Aprilabermals zusammen, stellte ihnen eine Art von Ultimatum, und legte bald darauf?"ch den allgemeinen Ständen einen Vorschlag zur Umgestaltung der Kammern vor,'a dem jedoch der Ersten Kammer nicht mehr so exclusiv die Vertretung des großenGrundbesitzes zugedacht war. Zugleich sollte das Gesetz über die Reorganisation derProvinziallandschaftcn vom I. Aug. 1851 aufgehoben und Alles beim Alten be-lassen werden. Schele konnte indessen weder bei den Provinziallandschaftcn noch beisn Kammern durchdrängen, und machte, da er über einen Compromißversuch nichthinausgehen mochte, am 21. Nov. dem Ministerium des Herrn von Lütkcn Platz,as st>ne Verfassungsabsichten vorerst in völliges Dunkel hüllte. Das Land dagegenUchke bei den Neuwahlen zur Zweiten Kammer zu Anfang des Jahres 1854 sei-kn Wunsch und -killen dadurch zu nianifeftkrcn, daß es mehr als zwei Drittel derAbgeordneten aus den Anhängern der Verfassung von 1848 wählte, und das Mini-"ersinn hielt es darum für rathsam, die Session ohne jede Verfassungsvorlage vor-hergehen zu lassen.
Unterdessen hatten sich aber die hannoverischen Ritterschaften au die Bundes-"sainmlung mit der Beschwerde wegen Vorenthaltung ihres ZustimmungsrcchtSVerfassungsveränderungen sowie wegen Entziehung der Standschaft in der Er-rn Kammer gewendet, und der Bundestag hatte in Bezug auf diese Beschwerde'^ hannoverische Regierung zur Verantwortung aufgcfodcrt. Die Regierung über-eschte dann auch am 1t>. Nov. 1854 dem Bundestage, unter unumwundener An-J°kiliii„,g von dessen Competenz, eine Denkschrift, in welcher sie in weitläufigerAusführung die Beschwerden der Ritter und Provinziallandschaften für begründetKannte und die Entscheidung der Angelegenheit dem Bunde anheimstellte. Nach-tu der sogenannte Neclamationsausschuß im März 1855 ebenfalls einen der Nit-,"chaft günstigen Bericht über die Sache abgestattet, faßte darauf die Bundesver-^"usiing am 12. April einen Beschluß, der dahin lautete: daß die hannoverische^8'erung angegangen werde, die Verfassung und Gesetzgebung des Königreichs ei»z ' sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen, und ohne Verzug die Übereinstimmungz^'^be» rnit den Grundgesetzen des Bundes zu bewirken; daß der Bundestag, fallstz„ ,^s nothwendig erachteten Veränderungen auf Hindernisse stoßen sollten, seineb^Ifungsmäfiige Einwirkung dabei eintreten lassen werde; endlich, daß die hanno-. nchx Regierung ersucht werde, Mittheilung darüber zu machen, wie sie jene Prü-vollzogen habe. Der Buudesbeschluß war auf die Bestimmungen der Wiener"backe gegründet, wonach die in anerkannter Weise bestehenden „landstandischen^J"ssu„gen" nur im verfassungsmäßigen Wege wieder abgeändert werden können.>0 ^?"ol i,„ Jahre 1814 in Hannover eine allgemeine Ständeversammlung eingeführt>vsi f" die Abschaffung und Unwirksamkeit der Provinziallandschaften doch da-'bte verbunden gewesen, sondern erst das Gesetz von 1848 habe dieselben ohnes„» "Wiehung willkürlich beseitigt, und darum müsse dieses Gesetz als nickt verfas-° "ch'ßig, folglich als ungültig betrachtet werden. *) Über die Stimmenabgabe bei
^chritt-^h^ "der das Zustandekommen der Verfassung von 1848 sowie über die erstenT. «>gs gegen dieselbe findet sich in dem Artikel der „Gegenwart", welcher, im zehnten Bande,tigst, die neuere Geschichte des -Königreichs Hannover behandelt. D. Red.