Merico und Mittelamerika.
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der von der Nordamerikanischen Vereinsregierung herausgegebenen „.ämerioa» statopapsns". Die Namen der Staaten der mexicanischen Union, deren Grenzen großen-theils nach denen der ehemaligen Provinzen gezogen wurden, lauteten: Chiapas,Ehihuahua, Coahuila und Texas, Durango, Guanaxuato, Mexico mit dem föderativenBezirk, Mechoacan (Valladolid), Neu-Leon, Oaxaca, Puebla, Queretaro, San-Luis-Potosi, Sonera und Sinaloa, Tabasco, Tamaulipas, Veracruz, Lalisco (Gua-dalaxara), Uucatan, Zacatecas. Territorien waren: Alt- und Neu-, oder Ober- undWitter-Calisornicn, Colima, Neu-Mexico, Tlascala. Zm Jahre 1830 trennten sichSonora und Sinaloa in zwei verschiedene Staaten, und dies geschah auch in derFolgezeit mit andern der ursprünglichen Staaten. Nordamerika gewann theils durchEroberung, theils durch Kauf, wie man später sehen wird, mehre große Länder Mexi-kos, sodaß im Beginne des Jahres 1855 nur die genannten Staaten außer Texas,dann drei Territorien (Unter-Californien, Colima, Tlascala), und zwar innerhalbdeschxänkter Grenzen, übrigblieben.
Die gesetzgebende Gewalt der Union beruht im Congreffe, welcher aus zwei
Häusern besteht, im Hause der Repräsentanten und in dem des Senats. Die Re-
präsentanten werden alle zwei Jahre von den Staatsbürgern gewählt, einer von je^0000 Seelen und von jedem Bruchtheil über 25000. Zum Senat schickt jederStaat der Union zwei durch seine Legislatur gewählte Mitglieder. Die Repräsen-tanten erhalten eine jährliche Besoldung von 5000, die Senatoren von 5500 Dol-lars. Die vollziehende Gewalt führt ein auf vier Jahre gewählter Präsident miteiner Besoldung von 56000 Dollars. Die Wahlforni ist durch besondere Gesetzebestimmt. Bei Vertagung des Congresses verbleibt immer die Hälfte der Senatoren
Zurück, welche einen Staatsrath bilden, der über Erhaltung der Constitution und Ge-
sitze wacht. Wenn es ihm nothwendig erscheint, so kann dieser Staatsrath, selbst^hnc den Präsidenten, den Congrcß zusammenrufen. Die Regierung der einzelnenStaaten ist nach derselben Weise wie die der Union eingerichtet, die AnordnungenEinzelnen sind den Einwohnern dieser Staaten überlassen. Jeder eingeborene oder^aturaiisirte Mexicaner, welcher sich in ehrlicher Weise ernährt, besitzt mit seinem einund-feigsten Jahre active und passive Wahlfähigkcit. Hiervon sind nur die Beamten undlle, welche bürgerliche, geistliche und militärische Gerichtsbarkeit haben, ausgenommen.^Mcs ganz besondern Schutzes erfreut sich der römische Katholicismus. „Die Neli-3>vn der mexicanischen Nation", so lautet der erste Artikel der Verfassung, „ist undleibt immer die katholisch-römische. Die Nation wird sie durch weise und gerechteGesetze beschützen und die Ausübung jeder andern Religion verbieten." Das Geeichts-ten ist vo,, der gesetzgebenden und executiven Gewalt vollkommen unabhängig und^enfalls nach dem Muster Nordamerikas geordnet: es zerfällt in Gerichtshöfe dernion und in Gerichtshöfe der einzelnen Staaten. Eine Berufung findet stufenweise^0 von den untersten Behörden bis hinauf zu der höchsten. Hiervon sind jedoch^'ge privilcgirte Classen, wie Geistliche und Militärpersonen, ausgenommen; sie bc-chen unter besondern Ordnungen, Fueros geheißen. Die Richter werden vom Volkegewählt.
sia, war der Hauptsache nach eine geschriebene Ordnung vorhanden, nach welcher^ eine mündige Nation hätte regieren, unter welcher sie ihr Glück hätte findeny ^n. Dies ist aber nicht der Fall gewesen, damals nicht und am wenigsten jetzteinem Verlause von 30 Jahren. Die Gründe hiervon haben wir bereits an-ki sie liegen offen dar und werden von den hervorragenden Männern dcS
sg^En Volks erkannt und selbst in herben Worten ausgesprochen. „In Mexico",lick Francisco Lerdo in seinen „Betrachtungen über die bürgerlichen und staat-Wen",Zustände der mexicanischen Republik" (1847), „gibt es keinen Nationalgeist,zj^,. binc mexicanische Nation vorhanden ist. Mexico hatte, nach einer der Wahrheit"""Bernden Schätzung — eine zuverlässige Volkszählung ist niemals vorge-^btr lvorden —, zu jener Zeit, als die Constitution eingeführt wurde (vor den"ungen an Nordamerika), eine Bevölkerung von 7,626831 Seelen, wovon die