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Eilfter Band.
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Die östreichische Monarchie. 835

Hcrkenangst zuwege gebracht und die kleinsten Ansäße der Entschädigung festhaltend,bildeten die wichtigste Grundlage des von Stadion verfaßten Entlastungsgcsetzes.Der böhmische Entwurf schlug vor, um kostspielige und zeitraubende Localerhebungenzu vermeiden, einen Landesdurchschnittsprcis nach dem Verhältnisse festzustellen, inwelchem die Obrigkeiten bisher den Nobotnutzen in den ihrer Besteuerung zugrundegelegten Ertragsbekenntnissen selbst verwerthet hatten. Das vom Reichstage forniu-lirte Gesetz machte ausdrücklich zwischen der Robot und dem Nutzungseigcnthum ei-nen Unterschied, hob erstere gegen eine billige Entschädigung auf, befahl dagegen dasObercigcnthum vollständig abzulösen. Denn die Emphyteusis, vertragsmäßig entstan-den, hatte mit den eigentlichen Feudallasten nichts zu schaffen, konnte daher auchnicht in der gleichen Weise wie diese aufgehoben werden. Das Negierungsgesetz wichsowol von jenem Entwürfe wie von diese» Grundbestimmungen ab, eS hielt diestreng rechtliche Entscheidung zwischen' Entschädigung und Ablösung nicht fest genugein, und behandelte beide Arten von Grundlasten gleichmäßig, nur daß die Robot-entschädigung zur Hälfte vom Staate geleistet wurde, die Ablösung des emphytcuti-schen Obereigenthums ausschließlich von den Entlasteten zu zahlen war. Für beideEntlastungsartcn wurde festgesetzt, daß ein Drittheil der ermittelten Entlastungs-summc in Wegfall zu bringen sei, worüber die bisher Berechtigten nicht unbegründeteKlagen lautwerdcn ließen. Zu ihrer Rechtfertigung machte die Regierung folgen-den Grundsatz geltend:

Es verhält sich das Arbeitsresultat eines Lohnarbeitstage- zu dem Arbeitsresnl-rate eines Nobottages wie 3:1. Es wird der Durchschnittspreis der Lohnarbeit alsBasis gewählt und auf Korn rcducirt, der Kornpreis weiter in den einzelnen Be-zirken für 20 Jahre zurückerhoben und der niedrigste in dieser Periode vorgekommenePreis als Geldbasis der Entschädigung und Ablösung bestimmt. Das den Nobot-rvcrth repräsentirende Drittheil des Lohntagwerkes oder der freien Arbeit bildete denBruttowerth der Robot. Von diesem kam ein Drittheil als uneinbringliche Robot>n Abschlag, ein Drittheil hatte der Entlastete zu tragen, das letzte Drittheil wurdevon der Provinz auf dem Steuerwege aufgebracht. Ein Entlastungsfonds wurde ge-schaffen, Papiere in Annuitäten durch Verloosung amortisirbar und mit 5"/„ ver-zinslich cmittirt, und so die Abwickelung deß Geschäfts angebahnt.

Wenig oder gar nichts war gegen diesen Modus einzuwenden, soweit es sichum die Abschaffung der Robot handelte, viel, wenn er auch auf die Emphyteusisangewendet wurde. Die Robot besaß vielfach nur einen illusorischen Werth, ihr Ar-beit-resultat zumal b,ei der gewöhnlichen unzweckmäßigen Verwendung war ein geringes,das nur die rationelle Landwirthschaft hinderte. Viel vorkheilhaster war der Tauscheiner bloßen precären Arbeitstente mit einem flüssigen, disponibel», wen» auch nie-drig bemessenen Capital. Auch begannen die Klagen der Berechtigten über die Ro-botaufhebung allmälig zu verstummen, oder wenn sie lautwurden, so dienten sienur als Verwand, um den Mismuth über die verlorene Oberherrlichkeit und glän-zende Ausnahmsstellung dahinter zu bergen.

Daß bei der Durchführung der Entlastung auch politische Rücksichten, Einflü-n^nngen des Augenblicks walteten, dafür spricht die Ungleichheit, mit welcher da^^tschäst in den einzelnen Provinzen geregelt wurde. In Böhmen, Mähren undSchlesien wurde dasselbe bereits im Juni 1849 vorgenommen. Görgei stand mitovOOO Mann in Oberungarn und drohte in Mähren einzubrechen. Um dem Land-^lke nicht Gelegenheit zu geben, mit der Revolution sich einzulassen, eilte man, die^obotfrage zu seiner vollen Befriedigung zu lösen. So erklärt es sich, daß hier jeneOnimalentschädigung maßgebend wurde, welche in dem improvisirten mährischenandtage zwischen Bauern und Obrigkeiten vereinbart oder vielmehr diesen von denvstern aufgedrungen worden war, daß man Ablösung und Entschädigung bunt durch->. überwarf, daß man Zehnten, kirchliche Naturalbezüge, Schullehrerdotationen je-' kargen Ablösungsprincipe unterwarf, und namentlich die Schullehrer um ihre

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