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Afrika.
Stamm dieser Dschenakherah hierhergepflanzt, welcher nun jährlich eine Anzahl derschönsten Mädchen in den Harem des Sultans liefern muß, meist an 60—100zum Alter von 10—14 Jahren. Die Fittri bewohnen gleichfalls ein ausgedehntesLand an der untern Batha und dem Fittri. Ihr Melik (König), welcher in Jauaresidirt, hat fünf Unterkönige. Die Goran bewohnen den Norden Uadais, welchermeist Weideland umfaßt, in zerstreuten, kleinen Dorfschaften. Sie besitzen große Heer-den von Schafen, Pferden und Kameelen, sind klein, von hellbrauner Farbe, und scheinennicht von sudanischem Ursprünge. Die Weiber dieses Stammes haben schöne Formen.
Die Hauptstadt, Uarah, liegt im Stammlande von Uadai, im hügeligen Landean der obern Batha, in einem kleinen Bcrgkessel, von steilen, hohen Hügeln rings
Umwallt, zu welchem nur zwei schmale Engpässe die Thore bilden. Die Stadt
ist nicht sehr groß und fast nur von den Hosleuten bewohnt. Die Häuser haben
nur ein Stockwerk, sind aber meist besser als in Darfur und von sonnengetrock-neten Ziegeln erbaut. Den Hof umzäunt eine Mauer von mit Steinen gemischtemLehm, welcher sehr fett ist und, wenn dem Regen und der Sonne ausgesetzt, eineweiße Kruste ansetzt, welche so hart wie Eisen wird. Der Palast des Sultans
nimmt einen sehr großen Theil der Stadt ein; die andern großen Herrschaften be-gnügen sich jedoch daselbst mit kleinen Wohnsitzen. An der Südseite der äußernPalastmauer befindet sich ein großer Platz, der Fascher, wie man hier diesen Platzausschließlich nennt, während man in Darfur darunter die ganze Residenzstadt Tcn-delti versteht. Eine doppelte Allee von Akazien schmückt den Fascher von Uarah.Daselbst befindet sich die große Moschee.
Das Thor des Palastes am Fascher ist Jedem zugänglich. Hier befindetsich die Wache der Osban oder Leibgarde, welche eine imponirende Rüstung hat,einen kurzen Rock, eisernen Helm und eine schwere Keule. Jeden Abend zieht dieWache auf, 1000 Mann stark; 500 Mann bilden die Garnison innerhalb derMauer, 500 Mann bleiben draußen. Sie marschiren in vier Abtheilungen auf undmachen ein furchtbares Gelärme mit ihren Trommeln und Tamburinen. Im erstenHofe des Palastes befindet sich ein kleines viereckiges Gebäude, das Tribunal, woder Sultan zu Gericht sitzt. Das Thor-des zweiten Hofes wird von einer AnzahlPagen und Reitknechte bewacht. Das dritte, das sogenannte eiserne Thor, ist miteisernen Platten belegt. Im Hofe innerhalb desselben befindet sich der Kasr, wo derSultan während des Ramadan jeden Nachmittag den Koran vorlesen hört, unddas Geschäftsbureau, wo der Sultan täglich einige Stunden zubringt und Geschäfteabmacht. Er sitzt in diesem Bureau hinter einem Vorhänge von Matten, die auseinem feinen Grase mit großer Geschicklichkeit geflochten sind, und ihm erlauben, dieAnwesenden sowol zu sehen als zu Hören, ohne selbst gesehen zu werden. In dem-selben Hofe befinden sich die Wohnungen der Eunuchen und jungen Pagen. Nunfolgt das vierte Thor, durch das nur der Sultan und die jungen Pagen eingehendürfen, und das zum innern Hofe führt, wo sich das Privathaus des Sultans undder Harem befinden. Alle Mauern sind sechs Fuß hoch. Die Gebäude vom Paiastehaben nur ein Stockwerk, außen dem Privathause des Sultans, welches ein zweitesStockwerk hat, versehen mit drei Fenstern, von wo man ganz Uarah übersehen kann.
Der Sultan von Uadai herrscht absolut, jedoch mehr der Form als dem Wesennach; denn acht hohe Beamte, die Kamkolak, bilden einen hohen Rath, dessen Er-lasse vom Sultan ohne die Genehmigung des Großkadi nicht umgestoßen werden können.Der Sultan kann zwar die einzelnen Kamkolak absetzen, sollte er sich jedoch imErnste der gcsammten Körperschaft widersetzen wollen, so würde dies eine Revolutionzur Folge haben. Zwei mal die Woche, Montags und Freitags, gibt der Sultanöffentliche Audienz auf dem Fascher, was mit großem Pomp vor sich geht. Ernimmt dann einen Sitz im Tribunal der Kamkolak ein. Die Kadi, Mufti, Ulemaund Scherst und andere Würdenträger kauern vor dem Sultan nieder. Vorn zwi-schen dem Hofe und dem Publicum stehen die sieben Interpreten, welche dann dieDie Gegenwart. XII. 11