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Preußens Statistik. 4YF
ten Steuern scheiterte die Erhöhung der Grundsteuer in den östlichen und mittlernProvinzen des Staats an der Opposition der hierfür vereinigten Grundbesitzer. Da-gegen erschien eine entsprechendere Besteuerung der wohlhabenden Classe» auf demplatten Lande und in den kleinen Städten, sowie die Heranziehung der wohlhaben-den Classen in den mittlern und großen Städten zur Classenstener, neben der Bei-behaltung der Mahl- und Schlachtsteuer, des bisherigen reichlichen Äquivalents fürdie Klassensteuer in diesen Städten, die geeignete Aushülse mit 2,500000 Thalerndauernd darzubieten. Unter diesen Umständen wurde durch das Gesetz vom 1. Mai1851 die classisicirte Einkommensteuer eingeführt und bereits vom 1. Juli 1851 er-hoben. Sie ist von allen Personen zu entrichten, die nach der Abschätzung durchbesonders dazu eingesetzte Commissionen ein höheres jährliches Einkommen als1000 Thaler besitzen. Das Einkommen selbst wird in gewissen Abstufungen zu1000, 1200, 1600, 2000, 2100, 2800, 5200 Thaler u. s. w. mit etwa 3°/» be-steuert, sodaß Personen mit einem Einkommen von 1000 —1200 50 Thaler, zwi-schen 1200 und 1600 36 Thaler, zwischen 1600 und 2000 18 Thaler, zwischen2000 und 2100 60 Thaler, zwischen 2100 und 2800 72 Thaler u. s. w. jähr-liche Einkommensteuer zu entrichten haben. Es wurde für die Bewohner der Städte,in denen die Mahl- und Schlachtstcuern zu zahlen sind, nur die Vergünstigung be-willigt, daß den Besteuerten ein Äbzug von 20 Thalern für beide Steuern ohne Rück-sicht auf die Höhe des Steuerbetrags gemacht wird, also statt 30 nur 10 Thaler,statt 18 nur 28 Thaler u. s. w. eingezahlt werden. Diese classisicirte Einkommen-steuer erreichte bereits im Budget für 1852 eine Veranschlagung von 2,500000 Tha-lern im jährlichen Betrage, weil alle höher» Classen der Classensteuerpflichtigen über21 Thaler jährlicher Classensteuer dieser Einkommensteuer zufielen und dadurch ge-nauer nach dem Höhenbetrage ihres Einkommens immer in Abstufungen nach deroben angeführten Methode mehre Hunderte und Tausende von Thalern Steuer zuzahlen hatten, während früherhin bei der Classensteuer nur noch drei Classen über21 Thaler, nämlich mit 18, 96 und 111 Thaler jährlicher Beisteuer bestanden, mit-hin alle Reiche ohne Berücksichtigung ihres Hähern oder geringern Reichthums nurmit einer und derselben jährlichen Beisteuer von 114 Thalern belegt werden konnten.Die Classensteuer selbst gewährte in ihren beibehaltenen Classen inzwischen wesentlichnicht viel weniger als vorher bei dem Einschluß aller wohlhabenden und reichenClassen, indem eine genaue Prüfung der Vermögensverhältnisse aller in den siebenStufen der Classensteuer von 3—21 Thaler jährlicher Abgabe sich befindenden Per-sonen vorausgegangen war und eine starke Versetzung aus den niedrigen Stufen ineine höhere nach sich gezogen hatte. Die Classensteuer stand im Budget für 1851mit 7,666003 Thalern und im Budget für 1852 mit 7,513012 Thalern, also nurum 123000 Thaler geringer, während die Einkommensteuer einen vollen Mehrbetragvon 2,500000 Thalern darreichte.
Es scheint hier die geeignete Stelle zu sein, um eine Dcrgleichung der Staats-einnahmen nach den Haupttiteln für die Budgets der Jahre 1851 und 1852 ein-zuschalten, indem wir am angemessensten auf dieser Grundlage die entsprechendenTitel aus dem letzten Budget für 1855 'und dem bereits*) in dem Hause der Ab-geordneten vorgelegten Budget für 1856 zusammenstellen und daraus übersichtlichden sichersten Maßstab für die heutigen Zustände der preußischen Finanzverwaltungentnehmen können.
*) Die Titel der Einnahmen sind am 21. und 22. Jan. 1856 ohne alle wesentliche Abän-derung nach der Vorlage der Regierung für 1856 genehmigt. In dem Hause der Herren,dessen Bewilligung in diesem Augenblicke (Februar 1856) noch zurücksteht, haben sie bei derhprt gewöhnlichen raschen Behandlungswelse aller Budgetangelegenheiten ebenso wenig eineÄnderung zu gewärtigen.
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