Band 
Zwöflter Band.
Seite
405
JPEG-Download
 

Preußens Statistik» 405

ren überaus rasch gestiegenen Bereitung des Zuckers aus Runkelrüben, namentlichin den Provinzen Schlesien und Sachsen, und der aus demselben Grunde entstan-denen Mindereinfuhr des rohen Colonialzuckers. Die Differenz in der Besteuerungbetrug damals noch pro Centner mindestens 3 Thaler, bei 5 Thalern Eingangssteuerfür den Centner rohen Colonialzucker, also bei einer Mindereinfuhr von 400000 Cent-nern, die mindestens gegen die durchschnittliche Einfuhr der sechs vorhergegangenenJahre angenommen werden muß, eine Mindereinnahme von 1,200000 Thalern anden Eingangszöllen für rohen Colonialzucker. Es beträgt zwar der Minderunter-schied bei den Eingangszöllen für beide Jahre überhaupt nur die Summe von800000 Thalern, jedoch darf man nicht außer Acht lassen, daß bei andern Gegen-ständen des Handelsverkehrs der Einfuhrzoll im Jahre 1832 verhältnißmäßig nichtunbeträchtlich sich vermehrt hatte. Was nun den Unterschied der Einnahmen imJahre 1851 gegen die im vorhergehenden Jahre 1850 anbelangt, so ist die günstigeDifferenz von 2,950000 Thalern vorzugsweise durch die neu hinzugetretene Einkom-mensteuer mit einer Million Thaler, durch einen Mehrbetrag der Rübenzuckersteuer undStempelsteuer von je 500000 Thalern, also zusammen wieder um eine Million Thaler,endlich durch 200000 Thaler Mehrbetrag bei der Postverwaltung zu erläutern.

Demnächst erfodern noch zwei wesentliche Differenzen bei den Domänenablö-sungen und -Verkäufen, bei der Stempelsteuer und den Einnahmen aus den Ge-richtskosten in den beiden Jahren 1851 und 1852 eine besondere Erklärung. Nachdem Gesetze vom 17. Jan. 1820 sollten jährlich zur raschern Amortisation derStaatsschulden für eine Million Thaler Parcellen von Domänen oder vollständige Do-mänen verkauft oder auch zu den Domänen gehörige Nentenbeträge abgelöst wer-den. In allen seit dem Jahre 1820 bekannt gemachten Generalüberstchten deSStaatshaushaltetats finden wir unter den Einnahmen jährlich den Betrag voneiner Million Thaler ausgesetzt, indem in der That nicht mehr als für diese Summemit sehr kleinen Differenzen in einzelnen Jahren an Domänenparcellen und Berech-tigungen zum Ankauf und zur Ablösung begehrt wurde. Aber der lebhafte Auf-schwung in der landwirthschastlichen Cultur in den letzten Jahren, der sich besondersin den östlichen Provinzen auf eine auffallende Weise bemerkbar macht, äußerte sichauch darin, daß der Begehr nach solchen Ankäufen von Domänenparcellen und nachAblösung von Domänenrenten, um die Hypothekenverhältnisse der mit diesen Rentenbelasteten Grundstücke leichter zu ordnen, fast doppelt so stark sich zeigte, oft weitstärker, als er von der Regierung befriedigt werden mochte. Daher finden wir dieErhöhung dieser Einnahme in einem Jahre um 600000 Thaler gewachsen, und sieist seit dieser Zeit jährlich noch mehr gestiegen bis auf 2 Millionen Thaler und dar-über. Sie zieht indessen die natürliche Folge nach sich, daß die allgemeine 8ud Nr. 1aufgeführte Einnahme aus den Einkünften der Domänen sich jährlich vermindernmuß und fast um soviel als der Zinsbetrag zu 5 V» für die eingelöste Summe be-trägt. Es würde genau soviel ausmachen müssen, wenn nicht gleichzeitig alljährlicheinige Pachtverträge von Domänen abliefen und die Erneuerung derselben regel-mäßig eine Erhöhung der frühern Pachtsumme mit sich führte. Die, zweite Differenzbei der Stempelsteuer und den Einnahmen aus den Gerichtskosten überträgt sichgegenseitig; sie ist nur eine formale für die Aufstellung des Budget und die Nes-sortveränderung in der Einziehung der Stempelbeträge für die Abschließung vonVerträgen bei dem Verkauf von Grundstücken, Landgütern u. dergl. Sie wurdedurch das Gesetz vom 10. Mai 1851 angeordnet, während bis dahin die Einziehungder Stempelbeträge (z. B. 1"/» von der Verkaufssumme bei Immobilien) der Ver-waltung der indirekten Steuern überlassen war. Die Summe von 1,460000 Thä-lern, welche im Jahre 1852 gegen 1851 der Einnahme aus der Stempelsteuer fehlt,ist vollständig enthalten in dem Mehrbetrag von 2 Millionen Thaler, mit welchem dieEinnahmen aus den Gerichtskosten im Jahre 1852 gegen 1851 vergrößert sind,wiewol außerdem noch eine Summe von 610000 Thalern für Porto, Commissions-gebühren, Diäten, Reisekosten, Zeugengcbühren in den Einnahmeetat für das Justiz-