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Das Gold,
einheit angenommen, zugleich jedoch, aus Rücksicht auf Belgien, der Franc zum ge-setzlichen Werthe von 47 "ch Cents anerkannt. Da dieser Werth, dem Silbergehaltdes Franc nach, welcher 4,om Gramm fein Silber enthalt, zu hoch war, so konn-ten die neuen Ein-und Dreiguldenstücke sich nicht im Umlaufe erhalten, sondern wan-derten bald wieder in den Schmelztiegel. Um diesem Übelstande abzuhelfen, wurdedurch eine Verordnung vom 25. Febr. 1825 der gesetzliche Curs der Francs auf-gehoben, gleichzeitig indessen die Doppelwährung eingeführt, und zwar in dem Ver-hältniß, daß Zehnguldenstücke in Gold zum Gehalt von 6,oZsl Gramm fein Goldausgeprägt Werden sollten, während der frühere Silbermünzfuß des Gulden blieb,was also eine Werthrelation von 1:15,8?z ergab. Da hierdurch dem Golde imniederländischen Münzwesen gesetzlich ein höherer Werth beigelegt wurde, als dasselbein der Regel damals im freien Verkehr behauptete, so war die Folge, daß großeSummen Goldmünzen für Rechnung von Privaten ausgeprägt wurden, und dasvollhaltige Silbergeld dagegen aus dem Verkehr verschwand. In den Jahren 1825—56wurden an 155 Millionen Gulden in Goldstücken ausgemünzt. Nachdem eine Ne-duckion des Silbcrmünzfußes (der Gehalt des Gulden ward von 9,«z auf 9,4LvGramm fein Silber herabgesetzt) sich als ungenügend erwiesen hatte, entschloß mansich in, Jahre 1845 zu einer durchgreifenden Reform des ganzen Münzwesens. Überdie Beseitigung der Doppelwährung war man allseitig einig, allein es wurde eifrigstdiScutirt, ob man künftig die Silberwährung oder die Goldwährung, wie solche inEngland bestehe, annehmen solle. Nach langwierigen Verhandlungen in den Kam-mern ward durch Gesetz vom 26. Nov. 1847 — also, was wohl zu beachten, nochvor der Entdeckung des kalifornischen Goldreichthums — bestimmt, daß künftig, voneinem festzusetzenden Termin an, nur Silbermünze das gesetzliche Zahlungsmittel abge-ben und Goldmünzen nur noch als Haudelsgeld — „Negotie-Penning" gelten soll-ten; bis zum 31. Dec. 1859 sollten die noch umlaufenden Goldmünzen zu ihremvollen Nennwerthe von den öffentlichen Kassen eingelöst werden. Die vorbehaltenenweitem Anordnungen erfolgten unterm 17. Sept. 1849 und 9. Juni 1850, wo-nach für den Betrag der eingelösten Goldmünzen zeitweilig Münzbillets ausgegebenwurden und die Goldmünzen am 23. Juni 1850 aufhören würden, als gesetzlichesZahlungsmittel zu gelten. Es waren von 1816 — 47 an niederländischen Gold-münzen geprägt worden: 172,583955 Gulden, von welchen bis zum Juli 185049,790970 Gulden zur Einlösung eingeliefert wurden. Das hierdurch entstehendeplötzliche Angebot einer so ansehnlichen Summe Goldes, verbunden mit der sich daran-schließenden Nachfrage nach Silber für die neuen Ausmünzungen, mußte zeitweiligeinigen Einfluß auf das gegenseitige Preisverhälkniß der edel» Metalle ausüben,und werden wir daher später hierauf zurückzukommen haben. Die Weisheit derniederländischen Regierung hinsichtlich der gedachten Müuzmaßregeln ist, namentlichvon den französischen Nationalökonomen, wiederholt gepriesen und darin eine recht-zeitige Würdigung der bedenklichen Wirkungen der so überaus gesteigerten Goldpro-duction erkannt worden; allein, wie schon gesagt, mit den kalifornischen und austra-lischen Goldentdeckungen stehen die Maßregeln der Aufhebung der Doppelwährungund Annahme der alleinigen Silberwährung in den Niederlanden gar nicht in ursäch-lichem Zusammenhange, weil dieselben bereits im Jahre 1847 beschlossen waren.Seit 1847 sind in den Niederlanden für Staatsrechnung keine Goldmünzen mehrgeprägt worden, für Private fast nur Dukaten, die lediglich als Handelsmüuzefür den auswärtigen Handel in Betracht kommen.
In Belgien wurde, nach der Trennung von Holland, im Jahre 1832 einneues Münzgesctz beliebt, welches im Wesentlichen das französische Münzsystcm adop-tirte. Im nämlichen Jahre, in welchem man in Holland die Goldwährung gänz-lich beseitigte (1847), erfolgte in Belgien eine Münzverordnung, welche eigens dieAusprägung von 20 Millionen Francs in Gold in 10- und 25- Francsstücken ver-fügte und die Doppelwährung anerkannte. Als indessen gegen Ende des Jahres 1850die Werkhrelation des Goldes eine plötzliche Erniedrigung erfuhr, ward durch Gesetz