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Zwöflter Band.
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Das Gold. 579

aufgeführt gefunden. Es dürste indessen nicht schwer sein, sich die hauptsächlichen Ge-sichtspunkte, welche maßgebend gewesen sein werden, zu vergegenwärtigen. So-lange die Werthrelation zu Ungunsten des Goldes nur erst wenig sich veränderthalte und noch nicht unter 1 : 15'/r gesunken war, wäre eine Ausgebung der gleich-berechtigten Goldwährung ohne wesentliche Störung oder Unbilligkeit khunlich gewe-sen, denn das bis dahin von Anfang an bestandene sactische Verhältniß der Silber-währung hätte, ohne alle Störung und wirkliche Beeinträchtigung der bestehendenInteressen, die gesetzliche Anerkennung für die Zukunft erlangt. Nachdem jedoch dieserMoment nicht benutzt war und die Zahlungen in Gold schon mehr und mehr Ein-gang gefunden hatten, konnte die Maßregel nicht mehr eintreten, ohne die größtenrechtlichen Verwickelungen herbeizuführen. Eine rückwirkende Kraft dürfte derselbenunmöglich beigelegt werden, da Diejenigen, die früher Zahlungsverbindlichkeiten con-trahirt hatten, sich mit Fug und Recht darauf berufen konnten, daß sie dies unterder allen bekannt gewesenen gesetzlich bestehenden und mithin stillschweigend aner-kannten Voraussetzung gethan hätten, die bestimmten Summen beliebig in Francs,222^ auf die Mark fein Silber, oder in Francs, 541LV» auf die Mark fein Gold,zu bezahlen und jetzt ersichtlich effectiven Nachtheil davon hätten, wenn diese Facul-tät ihnen ^entzogen würde. Man mag es noch so sehr tadeln, daß das französischeMünzgesetz vvm Jahre 1803 die Doppelwährung und die Werthrelation von 1:1kU/rfestgestellt hat, allein diese Thatsache ist nun einmal gegeben; dem klaren Wortlautedes positiven Gesetzes gegenüber können die aus der Vorberathung über jenes Gesetzhervorgesuchten Argumente eine entscheidende rechtliche Bedeutung unmöglich bean-spruchen. Und wie sollte es gar hinsichtlich Derjenigen gehalten werden, welche, nach-dem die Goldwährung auch sactisch schon Eingang gesunden, contrahirt haben: soll-ten diese etwa auch angehalten werden, ihre Verbindlichkeit nur in Silbermünze zuerfüllen? Ferner mußte aber auch die Frage sich aufdrängen, ob nicht durch denAusschluß der Goldwährung in Frankreich, während dieselbe bei den bedeutendstenkommerziellen Nationen, den Engländern und Nordamerikanern, Geltung habe, undfür Ostasien starke Nachfrage nach Silber fortdaure, vom allgemeinen Standpunktedes Weltverkehrs aus betrachtet, nicht so sehr ein Sinken des Goldwerthes als viel-mehr ein Steigen des Silberwerthes werde herbeigeführt werden, sodaß eben solcheUnzuträglichkeiten eintreten würden, wie die Verfechter der alleinigen Silberwährungsie geltend machen, nur in umgekehrter Richtung? Werden durch die Beibehaltungder gesetzlichen Doppelwährung durch das Sinken des Goldwerthes die betreffendenGläubiger benachtheiligt, so müßte eine beträchtliche Steigerung des Silbers beiEinführung der alleinigen Silberwährung ebenso sehr die Schuldner, und unterdiesen ganz besonders den Staat wegen der großen öffentlichen Schuld, belasten,und diese Belastung, wenn die Werthrelation zwischen Gold und Silber auf dieHälfte des bisherigen Verhältnisses sänke, geradezu einer Verdoppelung der Schuldgleichkommen. Die Besorgniß ferner, daß das Land durch die Goldwährung inseinen Handelsbeziehungen zum Auslande eine beständige Beeinträchtigung mittelsder Wechselkurse erfahre, muß sich bei unbefangener Prüfung als illusorisch aus-weisen. Die Calculätion des Wechselcurses ist völlig abhängig von der wirklichenAahlungsweise; sobald für diese die Goldwährung eingetreten, wird die Gestaltungder Wechselkurse sich lediglich hiernach richten. Die Preise der französischen Aus-fuhrartikel werden im Auslande durch die Concurrenz bestimmt, und es sind ganz na-türlich, unter sonst gleichgebliebenen Umständen, dafür mehr Francs in Gold zu be-zahlen, wenn der Goldwerth gefallen ist, sowie andererseits, wenn Frankreich diealleinige Silberwährung annähme und der Werth des Silbers erheblich stiege, dafürWeniger Francs in Silber bezahlt werden würden.

Die niederländische Münzgeschichte von 1816 — 50 ist für die Geld-frage ebenfalls von besonderm Interesse. Durch Gesetz vom 28. Sept. 1816 warder alte holländische Gulden, welcher 9,sis Gramm fein Silber enthielt, als Münz-

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