582 Das Gold.
neuen Bundes-Münzgesetz der Schweiz, vorn 7. Mai 1850, welches im Übrigen das dcfranzösische Francssystem angenommen hat, liegt die reine Silberwährung zugrunde, und S<
haben namentlich die goldenen französischen 20- und 10-Francsstücke keine gesetzliche AGeltung. Factisch jedoch erlangten die letztem bisher allgemeine» Umlauf und drohen ^
ebenso wie in Frankreich die vollhaltige Silbermünze zu verdrängen. F
In Spanien ward durch ein neues Münzgesetz vom 15. April 1848 bestimmt, Ü
daß künftig aus der Mark Münzgold (^/o fein) 27V-o Stück Doblonen zu 100Nea° . "
len, und aus der Mark Münzsilber (V>o sein) 8V« Stück Duros zu 20 Realen ge- u
prägt werden sollten, was eine Werthrelation von 1:15,7? ergibt. Eine. natürliche f>
Folge dieser Bestimmung war, daß factisch die Goldwährung immer mehr zur Gel- 2
tung kam,, namentlich auch durch den Umlauf französischer und englischer Goldmün- ^
zen. Die zu Ende des Jahres 1850 plötzlich eingetretene allgemeine Befürchtung !'
einer progressiven Werthabnahme des Goldes veranlaßte nicht allein (durch Decrete ^
vom 7. Jan. 1851 und 21. Juni 1852) das Verbot der fernern Emulation der ^
20-Francsstücke und Sovereigns, sondern auch ein Gesetz (am 6. Aug. 1852 reno- s
virt), wodurch die Ausmünzung der einheimischen Goldmünzen eingestellt wurde. Ein ^
zu Anfang Februar 1854 erlassenes Gesetz hat dagegen die Wiederaufnahme und 1
Fortsetzung der Goldausmünzungen verfügt, und auch Spanien ist also jetzt, in ähn-licher Weise wie Frankreich, im vollen Übergänge zur Goldwährung begriffen, dennes leuchtet ein, daß neben den gedachten- Goldmünzen sich vollhaltige Silbermünzenohne Agio nicht im Umlaufe erhalten können.
Portugal hat von Anfang des Jahres 1855 an (durch Gesetz vom 1. Aug.1854) eine vollständige Münzreform vorgenommen und, nach dem Vorbilde Groß-britanniens, förmlich die Goldwährung adoptirt. Die auszuprägenden neuen Gold-stücke zu 10 Milreis sollen nämlich 17,735 Gran Münzgold ("/>2 fein) und die Sil-bermünze 100 Reis 125 Gran Münzsilber ("/>- fein) enthalten, was auf eineWerthrelation von 1:14,iW auskommt.
Brasilien ist Portugal in der Annahme der alleinigen Goldwährung einigeJahre schon vorangegangen, nämlich durch ein Gesetz vom 28. Juli 1849. Vorherwar in Gemäßheit früherer Münzgeseße (vom 8. Oct. 1855 und 11. Sept. 1846)die gesetzliche Werthrelation 1:15,825 gewesen, allein durch das erwähnte Gesetz vomJahre 1849 ward bestimmt, daß künftig 20 Milreisstücke 5 Ockavas Münzgold('/ir fein) und 2 Milreisstücke 7 Octavas 8 Gräos Münzsilber ("/ir fein) enthaltensollten, was eine Werthrelation von 1:14,22 ergibt. Niemand ist gehalten, mehrals 20 Milreis in der neuen Silbermünze in Zahlung anzunehmen.
In Westindien, namentlich in St.-Thomas, ist unteb dem commerziellen Ein-fluß der Vereinigten Staaten die Goldwährung in letzterer Zeit mehr und mehr zurRegel geworden.
Eine ganz entgegengesetzte Münzpolitik als Spanien, Portugal und Brasilienhat nach der Entdeckung des kalifornischen Goldreichthums die Regierung des briti-schen Ostindien befolgt. Bei Gelegenheit der umfassenden dortigen Münzregulirungim Jahre 1855 war bestimmt worden, es sollten, unter Ausschluß aller sonstigenGoldmünzen von der gesetzlichen Annahme bei Zahlungen, neben dem Silbergeldenach dem Münzfüße von 1 Rupie gleich 180 Troygran Silber^ "/-2 fein, Gold- .münze» ausgeprägt werden, 15-Rupienstückc (Mohurs) t» 180 Troygran Gold, i-fein, und andere in dem nämlichen Verhältniß, woraus sich die einfache Werthrela-tion von 1:15 ergibt, ebenso wie im russischen Münzwesen. Ungeachtet dieser ver-hältnismäßig niedrigen Tarifirung des Gold.es ist durch ein Decret vom 22. Dec.1852 eine förmliche „Entmünzung" (üsmonstis-Mon) des Goldes in Ostindien an-geordnet und den Goldmünze^ lediglich der Charakter als Waare beigelegt worden,sie dürfen nämlich vom 1. Jan. 1855 an auch bei den öffentlichen Kassen überallnicht mehr angenommen, werden. Es gilt mithin jetzt in Indien ausschließlich dieSilberwährung.
Sollen wir summarisch nach vorstehenden Notizen das Resultat der seit Ent-