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Zwöflter Band.
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Die orientalische Frage.

rigkeit angenommen wurden. Gewiß, in dieser Beziehung war Cobden kein Prophet.Aber möge man sich hüten, aus der Unrichtigkeit des einen Theils seiner Weissagungauch auf das Jrrthümliche seiner Behauptung über den Werth und die Verläßlich-keit der von Rußland gemachten Zugeständnisse schließen zu wollen.

Es laßt sich nicht bezweifeln, daß der Fall Sewastopols die Verständigung überjenen dritten (jetzt zweiten) Garantiepünkt erleichtert hat.

Man pflegt zu sagen, das Verlangen einer Beschränkung der russischen See-macht im Schwarzen Meere sei von selbst weggefallen, nur die Neutralisirung seiübriggeblieben. Ganz genan ist dies nicht zutreffend. Für den Augenblick aller-dings hatte Rußland keine Schiffe mehr im Schwarzen Meere. Sie waren alle ver-senkt, alle, bis auf die zwei Kriegsschiffe, die, wie sich später zeigte, aus den Werftenin Nikolajew lagen. Es ist gewiß, daß die russische Kriegsflotte durch die Art, wiesie sich hinter feste Mauern verkrochen, oder in Grund und Boden hat versenkenlassen, das Gefühl ihres Nich(F, den westlichen Seemächten gegenüber, gar nicht zuverbergen bemüht gewesen ist. Und so nützlich die Procedur des Versenkcns auchsich bewährt hat, so bleibt es doch eine etwas kostspielige Art, die Einfahrt einesHafens dem Feinde zu verwehren, wenn man Kriegsschiffe zu diesem Ende baut undeinrammt. Doch vergesse man nicht, der türkischen Kriegsflotte haben eben dieseSchiffe, die vor der englischen und französischen Flagge sich versteckten, den Tag vonSinope bereitet. Sewastopol und die Kriegsflotte der Russen galt als eine Drohunggegen die Türken, nicht gegen die Westmächte. War die Flotte versenkt und Sewa-stopol (zur Halste wenigstens) rasirt, so folgte daraus noch mit Nichten, daß Rußlanddarauf verzichten müsse, Schiffe wieder zu bauen und feste Plätze wieder anzulegen.

Dieser Verzicht, man mag ihn betrachten, wie man will, erscheint zuerst imLicht einer Demüthigung. Wie weit geht sie in der Wirklichkeit und wodurch istRußland bewogen worden, sich ihr zu unterziehen?

Der officiöse Ausleger hat eine bei den neuesten Völkerrechtslehrern unter seinenLandsleuten gangbare Theorie angerufen. Das Recht der Blockade beruht nach die-ser Theorie daraus, daß die Souveränetät mit ihren Rechten auf Denjenigen über-gegangen ist, der die Blockade zu verhängen und fackisch durchzuführen sich im Standebefindet. Auf dem Schwarzen Meere waren die Westmächte factisch die alleinigenHerren und Meister. Sie hatten, kraft der Beherrschung dieses Meergebiets (unddie factische Occupation eines Territorialmeers ist von andern Folgen als die einesLandstrichs), selbst der russischen Handelsflagge das Erscheinen auf dem von ihnenbeherrschten Meere gänzlich untersagen können. Ihre Großmuth leuchtet und strahlt,sofern sie nur die Kriegsflagge auszuschließen sich begnügten.

Wir lassen diese Theorie ihrem Werthe nach auf sich beruhen, und bemerkennur, daß sie ganz und gar nicht hierhergehört. Man hat nicht die russische Kriegs-flagge allein aus dem Schwarzen Meere, wie die Chinesen sich elegant ausdrücken,weggeblasen, sondern auch die türkische, auch alle übrigen, selber die eigenen, die west-mächtlichen, hat man daraus verbannt.

Suchen wir uns nun in den Einzelheiten zu orientiren, um zu ermitteln, wie-fern man das Princip der Neutralisirung in aller Schärfe durchgeführt.

Es wird nicht unpassend sein, die revidirte Übereinkunft in Bezug aus dieSchließung der Dardanellen, solange die Pforte sich im Frieden befindet, voranzu-schicken- Die Revision wiederholt aus dem Vertrag vom 13. Juli 1811, was aufdie alte Regel des osmanischen Reichs und die Ausnahmen (Fermans für leichteKriegsfahrzeuge im Dienfl der fremden Gesandtschaften) sich bezieht; als fernereAusnahme erscheinen aber in einem neuen, dritten Artikel die leichten Kriegsfahrzeuge,von welchen jede der vertragschließende» Parteien zwei an der Zahl an der Mündungder Donau aufzustellen befugt ist.' Insofern muß man zugeben, daß das Verhält-niß für Rußland ungünstiger wird. Diese Revision ist es (um das in den Proto-kollen beiläufig Vorkommende auch hier beiläufig zu bemerken), welche in der Sitzungvom 28. Febr- 1836 dem Grafen Orlvw und dem Grafen Buol Anlaß gab, die