Band 
Zwöflter Band.
Seite
1078
JPEG-Download
 

1078

Die orientalische Frage.

Hinzuziehung Preußens, als welche Macht den Vertrag von 1841 mitunterzeichnethabe, zu beantragen, worauf Gras Clarendon auseinandersetzte, Preußen sei nur erstzu berufen, wen» die Hauptsätze des allgemeinen Vertrags festgestellt sein werden.In der zweiten Sitzung vom 18. März haben die preußischen Gesandten zuerst theil-genonimen: die Pariser, hieß es, würden Hrn. von Manteuffel.für einen der Magierhalten, die da herbeigeeilt seien, das Kindlein (am 16. war der kaiserliche Prinz ge-boren) anzubeten-

In einer besondern'Convention einigen sich Rußland und die Türkei über dieAnzahl von Kriegsfahrzeugen (sechs Dampsbooke zu 806, vier leichtere Fahrzeuge zu200 Tonnen), welche jede zum Zweck des Küstendicnstes im Schwarzen Meere zuhalten berechtigt sein soll. Hier ist demnach das Princip der Gleichheit zugrundegelegt, und diese Übereinkunft soll ohne Zustimmung der sämmtlichen Machte, die denallgemeinen Vertrag unterzeichnen, nicht aufgehoben noch abgeändert werden dürfen.

Die Neutralisirung läßt demnach einen artigen Spielraum für zwölf größereund acht kleinere Kriegssahrzeuge, die unter russischer^und türkischer, sowie für vier-zehn, welche unter den Flaggen der sämmtlichen sieben vertragschließenden Theile sichim Schwarzen Meere befinden werden. Und Rußland kann sich trösten, wenn derWunsch nicht in Erfüllung gegangen, den der Graf Neffelrode in seiner Depeschevom. 24. Dec. geäußert, daß die Zahl der Fahrzeuge mit Rücksicht nicht allein aufden Dienst, sondern auch auf den Schutz der Küsten (zur Unterdrückung des Sklaven-handels an. der Ostküste) bestimmt werden möge.

Znr Übrigen wird. der Handel sich günstiger gesetzlicher Einrichtungen erfreuen,und in allen Hafen am Schwarzen Meer werden Consuln zugelassen werden.

Der Art. 13 des Hauptvertrags lautet: „Da das Schwarze Meer neutralisirtist, so würde die Erhaltung oder Einrichtung von Scezeughänsern am Ufer ohneNothwendigkeit und ohne Zweck sein. Der Kaiser von Rußland und der Sultanverpflichten sich daher, am Ufer kein Seearsenal zu errichten oder zu erhalten."

Nun bemerke man, daß die russischen Verbesserungsanträge vom 24. Dec. zumöstreichischen Ultimatum, lediglich nur „um die Worifaffung deutlicher zu machenund jedes Misverständiß zu vermeiden", anstatt „am Schwarzen Meere" vorschlugen,„an dem Gestade — sur los rivos — des Schwarzen Meeres", wo von Seearse-nalen die Rede ist. Da das Ultimatum wörtlich ohne die geringste Änderung an-genommen werden mußte, so ward es nöthig, zur Abwehr des Misverständnisses an-dere Mittel zu ergreifen. Das Misverstandniß war natürlich kein anderes, als daßNikolajcw auch demolirt werden müsse. Man kam den russischen Wünschen einiger-maßen entgegen, indem man dem Art. 13 die Phrase einverleibte, „auf dem Ufer-gebiet — 8ur ls littorsl —". Nachdem man den technischen Ausdruck des Likvraleeinmal aufgenommen, war es ein Leichtes, nachzuweisen, daß das Römische Recht,das hier den Ausspruch keines Geringern als M. Tullius Cicero in die Wage legt,mit der Marineordvnnanz Ludwig's XIV. von 168! übereinstimmend dem Uferge-biet die Ausdehnung zuerkennt, soweit die Springflut der Frühlings-Tag- undNachkgleiche sich erstreckt. In der Sitzung' vom 4. März nahm Lord Clarendon dasWort. Die Erhaltung von Nikolajew würde im Widerspruch mit den Grundsätzendes betreffenden Artikels sein. Allerdings aber liege Nikolajew nicht am Ufer (surlos doräs) des Schwarzen Meers; man könne also nicht behaupten, daß die Werstedaselbst zerstört werden müßten; aber die öffentliche Meinung würde mit einigemGrunde Rußland Absichten leihen, die es doch nicht hegen könne, wenn Nikolajewseine Bedeutung als Mittelpunkt von maritimen Werken behaupten sollte.

.Der Graf Orlow erwiderte: Nikolajew liege fernab vom Gestade (loin ckosrivss) des Schwarzen Meers; es würde der Würde Rußlands zuwider sein, wollteman aufs Innere des Reichs einen mir auf das Ufergebict (lo littoral) ab-wendbaren Grundsatz ausdehnen lassen; die Sicherheit und Überwachung der Küstenerheische anerkanntermaßen eine Anzahl leichter Fahrzeuge, die, wenn nicht auf denWerften Nikolajews, an einem andern dazu einzurichtenden Punkt Südrußlands