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Maria von Burgund nebst dem Leben ihrer Stiefmutter Margarethe von York, Gemahlin Karls des Kühnen, und allerlei Beiträgen zur Geschichte des öffentlichen Rechts und des Volkslebens in den Niederlanden zu Ende des fünfzehnten Jahrhunderts aus französischen, flämischen, holländischen und teutschen Quellen / von Dr. Ernst Münch
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keit zum Hohn, an sich gezogen. Sollte eswirklich Punkte zu regeln geben, worüber dasRecht nicht ganz klar sei, so sei er, der Prinz,gern bereit, auf dem Wege des Vergleichs siezu erledigen. Uebrigens gebreche es ihm durch-aus weder an Muth für seine Person, noch amBeistände befreundeter Fürsten, um ungerechteAnmaassungen mit Nachdruck zu bekämpfen.

Der König hatte in seiner Antwort mit demfeierlichen Schwur sich entschuldigt, den er zuRheims geleistet, und welcher ihn verpflichte,die Rechte der Krone ungeschmälert zu erhal-ten. Er warf der Herzogin die lehensrecht-widrige Zurückhaltung von Provinzen vor, wel-che durchaus nach ihres Vaters Tode an dieKrone Frankreich zurückfallen mussten. Auchfür Herrschaften, die sie aus verschiedenenandern Rechtstiteln besass, verweigere sie dieHuldigung dem Monarchen. Nichtsdestoweni-ger erbot sich Ludwig, wenn man seine so ge-rechten Beschwerden würdigen wollte, Abgeord-nete ins Lager nach Lens zu schicken, wo derPrinz um diese Zeit gelagert war.

Der Kanzler dOriole, Philipp Pot, Herrvon la Roche, Gui Pot, der Bailli von Verman-doi, der Herr von Esquerdes, Guillaume Bische,Herr von Apremont, Kriegsschatzmeister, undPhilibert Boutillat trafen mit den Herren deLannoi und von Starrhemberg, sowie mit eini-gen andern Rathen des Erzherzogs und der