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Erster Band. A - G.
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Abrechnung

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Abschlagszahlungen

berichtigen. So bcgiebt sich halb drei Uhr ein Commis vonjedem Bankier nach dem Abrechnungshause (Clearing Iwuse),in der Lombardstraße in London, mit allen Tratten auf dieanderen Bankiers, welche an diesem Tage bei ihm einge-gangen sind, legt sie in ein dazu bestimmtes Schubfach (dasjeder Bankier hat) und berechnet sein Guthaben einzeln mitseinen Verbindlichkeiten, wie sich dieselben in dem Kästchenergeben. Dann wird Abschluß von allen Rechnungen untereinander gemacht und die Ansprüche von einer auf die an-dere übergetragen, bis sie so verringert sind, daß jeder Com-mis nur mit zwei oder drei Anderen abzuschließen hat, unddieser Saldo wird sogleich bezahlt.

Tratten, welche zu dieser Abrechnung bei dem Bankierzu spät eingehen, werden dem Hause, aus das sie gezogensind, zugesandt, um sie notiren oder bezeichnen zu las-sen, was für eine Verpflichtung gilt, dieselben an dem an-dern Tage zu bezahlen (Kollos llamlüst). Das technischeVerfahren in diesem Abrechnungshause ist von Gilbart indessen Schrift: ?racücal Ircaliso on kanlünz S. 16—20 be-schrieben worden, und mehr noch darüber wird man in demArtikel Bank finden.

Die Abrechnung unter den deutschen Zollver-einsstaaten geschieht nach Verträgen theils vierteljährlich(Quartal) provisorisch, theils jährlich definitiv, um denZollertrag nach dem Uebereinkommen zu vertheilen unterdie betheiligten Staaten. Vgl. Deutsche Zollvereins-staaten.

Abrechnen ist auch die Liquidation, um ein Geschäftaufzulösen.

Abrechnen heißt ferner die Berechnung von Gewinnund Verlust 1) bei Gesellschaftsuntcrnehmungen mit frei-willigen Beiträgen oder 2) mir Actien. Bei Gesellschasts-unternehmungen mit freiwilligen Beiträgen muß noch 3)besonders berücksichtigt werden, ob die Capitale der einzel-nen Gesellschaftsglieder gleiche Zeit geworben haben, und obnicht Einem aus Rücksichten Vorzüge vor dem übrigen imFall der Theilung für den Gewinn voraus zugestanden undzugesichert worden sind. Ein Beispiel zu 1)

Die Gesellschaftsgliederhaben gegeben:

4

6

c

o

4200 Thlr.3800 -

3600 -

4000 -

Gesellschaftscäpital 18600 Thlr.

Damit wurde bis zur Theilung gewonnen 3600 Thlr. Alsostellt sich für 4 die Rechnung nach der Regeldetri: 18600verhält sich zu 3600, wie 4200 zu dem Gesuchten, d. i.13600 x --- 3600.42003600.4200

X -- 969 -/„ Thlr.

18600

Für L ist dieRechnung: x -

Für LFür v

X ---

3600.380013600^3600.3600"l3600"^3600.4000

13600

--- 877-2/,zThlr.---830'°/,, -

- 923'/,, -

3600 Thlr.

Ein Beispiel zu 3). Drei Glieder 4, 6, L errichten eineMascopei. Das Capital von 4 zu 3000 Thlrn. wirbt vier

Jahre, das von v zu 2000 Thlrn. drei Jahre, und das vonL zu 3000 Thlrn. nur ein Jahr; also:

4 -- 3000.4 -- 12000I! --- 2000.3 - 60005000.1 --- 5000

Nach diesem Verhältniß des Capitals und der Zeit muß derAntheil an Gewinn oder Verlust berechnet werden.

heißt ein feiner und klarer Musselin,den man aus Ostindien und vorzüglich aus Bengalen be-zieht. Das Stück hält an 16 Ellen Länge und °/, bis ->/,Elle Breite.

Abrus-Körner sind die rothen Erbsen des Abrus,einer indischen Hülsenpslanze, die zu Rosenkränzen, Putzund Spielzeug benutzt werden.

Absatzbohrer ist ein Schuhmacherwerkzeug ausStahl, wodurch dkc Löcher in den Absatz des Schuhwerkesgeschlagen werden, um die Holz- oder Eisenzwecken einbrin-gen zu können, die zur Befestigung des Absatzes nothwendigsind. Dies Werkzeug liefern alle Eisenwerkzeugstätten zuSolingen, Jserlohn, Schmalkalden, Grätz in Steier-mark rc.

Abfatzzwecke» sind theils Eisenstifte ohne Kopf,theils kleine Nägel von verschiedener Form, oder auch kleineStifte von festem Holz. Sie werden aus den Nagelschmiede-werkstätten Deutschlands direct, auch aus Frankreich undEngland durch den Handel, und theils nach dem Gewicht,theils pr. nulle bezogen.

Abschlagen bezeichnet das Zurückgehen des Preisesvon Waaren; z. B. das Korn schlägt ab, d. h. der Korn-preis stellt sich niedriger als er war.

Abschlagszahlungen können in der Regel Nieman-dem aufgedrungen werden. Ist jedoch die Zahlung nur„nach und nach" oder „mit guter Gelegenheit" versprochenworden, so kann in Sachsen das Capital nur in billigen,von dem Richter zu bestimmenden Terminen eingezahlt wer-den. Uebrigens werden Abschlagszahlungen in und außerdemConcurs zuerst auf die Zinsen berechnet.— Das preu-ßische A. L.-R. I. 16. §. 87 ff. bestimmt ausdrücklich, daßaus Abschlagszahlungen keine stillschweigende Verlängerungder Zahlungsfrist gefolgert werden soll. Die Annahme des-selben ist geboten: 1) wie gegen Künstler und Professionistendie Auspfändung vergeblich gewesen, in welchem Falle ge-richtlich festgestellt wird, wie viel der Schuldner nach Abzugder Bedürfnisse für sich und die Seinigen wöchentlich vonseinem Verdienste auf die Schuld abzahlen soll; 2) bei vor-läufiger Vertheilung der Masse in Concursen; 3) wenn eininsolventer Schuldner, dem die Güterabtretung gestattetworden, zu besserem Vermögen gelangt ist und Nachzahlun-gen leisten soll; 4) wenn Ofsiciere ohne Vermögen Schul-den gemacht haben und solche nicht ohne Nachtheil ihresDienstes und nothdürftigen Unterhaltes auf immer ganz be-zahlen können; 3) wenn ein Gläubiger eine fruchttragendeSache als Pfand empfangen hat, muß er die nach Abzugder jährlichen Zinsen und Kosten verbleibenden Revenüenauf das Capital abrechnen, und 6) wenn eine Corporationeine wahre Gesellschaftsschuld contrahirt hat, welche nurdurch allmählige Beiträge der Mitglieder gedeckt werdenkann und kein zur Deckung dienliches gemeinschaftlichesVermögen da ist. — Auch nach österreichischem Recht

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