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Erster Band. A - G.
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Acre

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Acticirhandel

benen Acquit noch die Worte „per äuplicsta" (als Dupli-kat), und auf solche Weise hat nun keiner von beiden Thei-len mehr etwas zu besorgen. Hat der Wechsel keine Alonge,so setzt der Inhaber desselben seinen Acquit unter die an ihngestellte Ordre, mit den Worten ,,i>or acquit" (zu deutsch:bezahlt erhalten). Dieser Acquit ist besonders aus demGrunde nothwendig, weil damit verhindert wird, daß Je-mand eine weitere Ordre oder ein Giro auf den Wechselsetzen könne.

Acre, s. Akka. — Acre, s. Acker.

Acremens, Rindshäute, die aus der Gegend desschwarzen Meeres nach Konstantinopel kommen.

Actie, Aktiengesellschaften, s. Gesellschaft,Gesellschastskapital, Kompagnie-Handel.

Actienhandel heißt der Handel mit den Aktien, derin der neueren Zeit einen großen Umfang gewonnen hat.In der Hauptsache gleicht er zwar dem Handel mit Staats-papieren, aber er ist in der neuesten Zeit in einzelnen Staa-ten durch besondere Gesetze genauer bestimmt oder vielmehrbeschränkt worden, um den Actienschwindel zu bekämpfen,indem sehr viele durch ein gehalt- und mittelloses Speku-liern über ihreZahlungsfähigkeit und Geldkräfte theils Aktienzeichneten, theils im Handel mit Aktien in der täuschendenHoffnung auf deren Steigen oder Fallen speculirten, unddabei natürlich sehr häufig nicht bloß das verloren, was siebesaßen, sondern auch durch Rückwirkung ihres VerlustesAnderen Verderben bereiteten. Dadurch wurden einerseitsviel Familien unglücklich, so wie andererseits auch bei die-sem Treiben dem auf Aktien gegründeten Unternehmen dienöthige Sicherheit der Grundlage mangelt, wenn Aktienvon Solchen gezeichnet und als Handelsartikel gebrauchtwerden, denen das nöthige Kapital zur Leistung der nöthi-gen Einzahlungen mangelt. Durch solche ungewisse Ver-hältnisse mußten natürlich die Schwankungen in dem Gan-zen der aufActien gegründeten Unternehmungen noch größerwerden, als sie es ihrer Natur nach schon sein müssen. DerStand eines solchen Unternehmens hängt überhaupt vondem möglichen und wahrscheinlichen Ertrag oder Rentabi-lität und der davon abhängigen öffentlichen Meinung, fer-ner von den politischen oder finanziellen Verhältnissen derStaaten, wenn letztere nämlich auf eine Aktien-Unterneh-mung Einfluß üben können, so wie auch von der Konkur-renz anderer Unternehmungen, bei denen sich die Kapitali-sten mit voraussichtlich sicherem oder größerem Vortheilbetheiligen können, ab. Außerdem können noch viele andereUmstände aus den Stand eines Actien-Unternehmens vor-theilhaft oder nachtheilig einwirken; z. B. das Entstehenneuer gleichartiger Unternehmungen, wodurch der Gebrauchdes ersten vermindert wird; oder bei Eisenbahnen die An-lage neuer Verbindungen; oder die Erweiterung und Ver-längerung der Bahnlinie; oder ein großer Mehrbedarf imveranschlagten Baukapital, der noch durch Aufnahme einesfestverzinslichen Kapitals rc. beschafft werden muß; oderauch eine viel größere Frequenz und Benutzung des Werkes,als man möglicherweise bei dem Anschlage annehmen konnte-c.Alle diese Verhältnisse liegen außer dem Bereich einer zuver-lässigen Berechnung. Daher mußte es rathsam erscheine»,wenigstens einer Gefahr durch die Kraft des Gesetzes entge-genzuwirken, und wenn dieselbe damit auch nicht ganz be-

seitigt werden konnte, so war doch wenigstens die Aufmerk-samkeit darauf gut. Deshalb erschien in Preußen z. B. am24. Mai 1844 ein Gesetz zur Beschränkung projektirter Ei-senbahn-Unrernehmen, sowie des Handels mit Eisenbahn-actien, das so lautet:

„§. 1. Niemand darf fortan ohne ausdrückliche Ge-nehmigung Unseres Finanzministers Actien-Zeichnungen fürein Eisenbahn-Unternehmen eröffnen oder Aktien - Anmel-dungen dafür annehmen. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, hat eine Geldbuße von fünfzig bis fünfhundertThalern, und außerdem die Konfiskation des gezogenenGewinns verwirkt. H. 2. Verträge, welche nach Publika-tion der gegenwärtigen Verordnung über Actienpromessen,Jnterimsscheine, Quittungsbogen oder sonstige, die Be-theiligung bei einer Eisenbahn-Unternehmung bekundende,aber vor Berichtigung des vollen, auf die Aktien oder Obli-gationen einzuzahlenden Betrages ausgegebene Papiereerrichtet werden, sollen nur dann, wenn sie sofort von bei-den Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgültig, sonstaber ohne Ausnahme nichtig sein, und es soll eine gerichtlicheKlage aus dergleichen Verträgen überall nicht zugelassen wer-den, auch aus Vergleichen, welche über hiernach ungültigeGe-schäftc geschloffen werden, weder Klage noch Execution statt-finden.H.3. Ueber die im §. 2 bezeichneten Papiere dürfen vonden öffentlich bestellten und vereideten Mäklern und Agentenbei Strafe der Amtsentsetzung keine anderen Geschäfte unter-handelt, vermittelt, oder abgeschlossen werden, als solche,welche sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt wer-den. H. 4. Den öffentlich bestellten und vereideten Mäklernund Agenten wird bei Straft der Amtsentsetzung hierdurchuntersagt, in Papieren, welche über die Betheiligung beiausländischen Aktien - Unternehmungen oder Anleihen vorBerichtigung des vollen, aus kie Aktien oder Obligationeneinzuzahlenden Betrages ausgegeben worden sind oder künf-tig ausgegeben werden, irgend ein Geschäft zu unterhandeln,zu vermitteln oder abzuschließen, ohne Unterschied, obdasselbe sofort von beiden Theilen erfüllt wird, oder nicht.Eine Ausnahme findet nur in Betreff der Papiere für solcheausländische Unternehmungen statt, welche nach den beste-henden oder künftig abzuschließenden Staatsverträgen sichauch auf inländisches Gebiet erstrecken; diese unterliegen,gleich den inländischen Papieren, nur den Bestimmungen§§. 2 und 3. — §. 8. Die in der Verordnung vom 19. Ja-nuar 183«; (Gesetzsammlung für 1836, S. 9. ff.) §. 7 be-stimmte Strafe und Verpflichtung zum Schadenersatz trittauch gegen diejenigen ein, welche, ohne als öffentliche undvereidete Mäkler oder Agenten angestellt zu sein, und ohnevermöge ihres Aiptes oder Dienstverhältnisses im AuftrageEines der Kontrahenden zu handeln, gegen Entgelt einGeschäft daraus machen, über die in den 2 und 4 dergegenwärtigen Verordnung erwähnten Papiere, so wie überAktien, Obligationen oder sonstige Geldpapiere in- oderausländischer Gesellschaften oder Institute Geschäfte zu un-terhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen."

Daß dieses Gesetz die Wunde traf, worauf dasselbe be-rechnet war, zeigte sich in dem starken Zurückgehen derEurse gleichwie in den daraus folgenden vielen Falliments.Es kam indessen viel zu spät; denn das Uebel hatte schonbei der Bildung und Entwickelung der auf Aktien gegrijn-