Baden
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Baden
Anmerkung. In Preußen ist das gesetzlich festgestellte Werthverhältniß der Goldmünzen Badens 1:18,6923,nämlich: nach dem von A. v. Humboldt angegebenen
Verhältniß für die neueste Zeit.
X - Guldenstück -- 8 Thlr. 28 Sgr. v,01 Pf., --10 Gulden 12,30 Kr.; 5 Thlr. 23 Sgr. 8,01 Pf., --- 10 Gulden 13,97 Kr.
Ludwigsdor 1--4 - 23 - 9,99 -,--- 8 - 30,41 - ;---4 - 26 - 2,20 - ,8 - 31,64 -
Rheingold-Duc.--3 - 7 - 0,03 - , 3 - 39,51 - ; ^ 3 - 7 - 2,74 - , 3 - 40,13 -
ii. Sikbermünzen.
Stück auf die
Feingehalt in der
Stück auf die
köln. Brutto-
Bruttomark.
köln. Mark fein
1) Ehemals:
mark.
Loth.
Grän.
Metall.
Ganze Conventions-Speciesthaler, zu 2 Fl. 24 Kr., gesetzmäßig . .Halbe dergl. (Gulden Eonv.-Curant), zu 1 Fl. 12 Kr., - . .
8'/-
16-/-
13
6,00
10. —
13
6,00
20. —
20-, 10- u. 5-Kreuzerstücke, nachdem 20 Guldens., - . .
Silberscheidemünze: Groschen zu3Kr., nach dem 24 u. 23 Gul-denfuße; auch Kreuzer.
2) Seit 1813, und insbesondere von 1819—1827:
Kronenthaler, zu 2 Fl. 42 Kr., gesetzmäßig seit 1813.
7,92298
13
17,00
9,0909(09)
Zweiquldenstücke, gesetzmäßig.
9,1873
12
—
12,2300
Einquldenstücke, - .
18,3780
12
—
24,8000
Silberscheidemünze: 6-Kreuzerstücke, gesetzmäßig.
105. —
6
—
280. —
3-Krcuzerstücke, - .....
187,5000
3
—
600. —
3) Von 1828 bis etwa 1831:
Lhalerstücke, zu 100 Kreuzern, gesetzmäßig.
12,88(63)
14
—
14,7272(72)
29,4543(48)
Halbe Thalerstücke, zu 30 Kreuzern, - .
Viertel dergleichen, zu 25 Kreuzern, - .
23,77(27)
14
—
81,84(34)
14
—
38,9090(90)
Zehntel dergl., zu 10 Kreuzern, - .
84. —
8
—
168. —
Zwanzigstel dergl., zu 3 Kreuzern, - .
126. —
6
—
336. —
V>°° dergleichen, zu 3 Kreuzern, - .
210. -
6
360. —
4) Von 1831 bis 1837:
Kronenthaler, zu 2 Fl. 42 Kr., gesetzmäßig, wie seit 1813 . . . .
7,92298
13
17,00
9,0909(09)
8) In Gcmäßheit der Münz-Convention vom 23. Aug. 1837.
Stücke zu 1 Gulden von 60 Kreuzern, im 24-/s Guldensuße, gesetzmäßig
22,0800
14
7,20
24,3000
Stücke zu >/- Gulden von 30 Kreuzern, desgl., desgl.
44,1000
14
7,20
49,0000
Silber scheidemünze, vertragsmäßig nach dem 27 Guldens.:
6-Kreuzerstücke, gesetzmäßig.
90. —
8
6,00
270. —
3-Kreuzerstücke, - .....
180. —
8
6,00
340. —
6) Vereinsmünze, zufolge der Münz-Convention vom
30. Juli 1838 und etwa seit 1841:
3'/--Guldenstücke oder Doppelthaler, gesetzmäßig.
6,3000
14
7,20
7,0000
III. Kupfermünzen. Nach der grvßhcrzogl. Verfügung vom 25. Febr. 1837
InKu pfer hatte man früher ganze und halbe Kreu- dürfen die königl. preußischen und kurfürstl. hessischen ganzenzer, jetzt auch halbe und Viertel-Kreuzer, deren Ausbringung Thalerstücke in allen großherzogl. Staatskassen zu 1 Fl.(gesetzliches Gewicht) so festgesetzt ist, daß die ganzen Kreu- 43 Kr. angenommen und ausgegeben werden; die Drittel-,zer >/,, die halben Kreuzer Loth badensches Gewicht Sechstel- und Zwölskel-Lhalerstücke Preußens, Kurhcffenswiegen sollen. und des Königreichs Sachsen dürfen dagegen bei andern,
Eine Verordnung vom 12. März 1842 bestimmte, daß als den Zollkassen, nicht angenommen werden,badensche Goldmünzen von sämmtlichen Kassen in dem Baden war der erste deutsche Staat, welcher die inAusgabe-Werth der Münze, fremde Goldmünzen großer Menge umlaufenden, aber im Laufe der Zeit sehrnur bei den Post- und Eisenbahn-Kassen nach einem unwichtig gewordenen, zum Theil durchlöcherten, Bier-halbjährig zu bestimmenden Curse angenommen tel- und halben brabanter Kronenthaler Her-werden sollen. absetzte, um dieselben außer Curs zu bringen. Durch Ver-
fremde Münze», die hier cursiren, sind die verschiedenen ordnung vom 6. April 1837 wurden zuerst die Viertel-deutschen (baierschen, österreichischen und würtembergischen) Kronenthaler auf 39 Kreuzer, und ganz unwichtige dasund holländischen Ducatcnsorten, Souveraind'or, französ. badensche Loth auf 1 Fl. 23 Kr., dann aber unterm 30. April20- und 40-Frankenstücken, niederländ. 3- und 10-Gul- 1837 die halben Kronenthaler, wenn sie weder durchlöchertdenstücken, so wie die verschiedenen Silbermünzen der benach- noch beschnitten wären, auf 1 Fl. 20 Kr. herabgesetzt.
Karten deutschen Staaien, belgische und besonders französ. Seit 1829 sind alle fremde Scheidemünzen, die3-Frankenstücke, zu veränderlichen Preisen, im 24>/2 Gul- baierschen, würtembergischen und Hessen-darmstädtischendenfuße (ziemlich wie in Frankfurt a. M.). Sechs - und Dreikreuzcrstücke verboten. Eine neue Wer-