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Erster Band. A - G.
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aus. Wirkt eine solche Anstalt auch nicht unmittelbar aufHandel und Industrie ein, so doch mittelbar dadurch, daß siefreies Eigenthum schafft, dessen Besitzer frei damit schaltenkann, je nachdem es gut ist. Wenn nur irgend die Besitzerrege und auf Fortschritt bedacht sind, so begünstigen dieseVerhältnisse die Entwickelung der Industrie, des Ackerbauesund der Landwirthschaft.

Die oben erwähnten Versicherungsanstalten(s. S. 204 und den besonderen Artikel) sind nicht Kredit-anstalten, sondern nur Hülfsanstalten. Sei es nun eineGefahr oder irgend etwas Anderes, dagegen die Versicherunggemacht wird, in jedem Fall hat die Anstalt den Zweck,Besitz durch Auszahlung eines gewissen Kapitals zu sichern,dessen Höhe durch die gemachte Versicherung bestimmt ist.Insofern sind sie nicht auf den Handel und die Industrieberechnete Banken, sondern eine eigenthümliche Art. DieseAnstalten sind auch in Rücksicht der Bildung des Kapitalsvon den übrigen Banken verschieden, wenn sie auf Gegen-seitigkeit gegründet sind. In diesem Fall wird das Kapitaldurch die Einzahlungen, regelmäßige oder außerordentliche,gebildet. Indessen giebt es auch solche Versicherungsan-stalten, deren Kapital durch Actien gebildet wird. DasKapital, so wieder Gewinn bei diesen Banken steigt mitder Menge der Versicherungen.

3. Das Besondere der Bankvcrwaltung rich-tet sich überall nach den örtlichen Verhältnissen. Eine be-sondere festgesetzte Bankordnung, sowohl bei den Staats-banken, als bei Actien-Gesellschaftsbanken enthält gesetzlicheBestimmungen. Bei Staatsbanken wird der Direktor nebstdem übrigen höheren Verwaltungspersonale von der Regie-rung ernannt, oder sie werden von der am Fond der Bankbetheiligten Actien-Gesellschaft vorgeschlagen, und dann vonder Regierung anerkannt und bestätigt. Sind die BankenActien-Unternehmungen, ohne daß eine Staatsregierungdabei betheiligt ist, so tritt ein durch freie Wahl des Ge-sellschaftsausschuffes bestimmter Direktor ein. Derselbe mußin der Regel eine ansehnliche Kaution leisten, erhält abereinen festen Gehalt und außerdem zuweilen gewisse Procentevom Gewinn. Neben dem Direktorium steht ein berathen-der Gesellschaftsausschuß, durch Generalversammlungen derActionäre erwählt. Die Revision ist ein wichtiger Ge-genstand. Sie umfaßt theils die Prüfung der Rechnung,theils die Untersuchung der Verwaltung überhaupt, wennnicht der Direktor in der letzteren Rücksicht durchaus vonder Staatsregierung abhängt und dieser verantwortlich ist.In diesem Fall kann sich der Revisions-Gesellschafts-Aus-schuß nur mit Prüfung der Rechnung befassen. Dieselbebescheinigt durch Namensuntcrschrift rc., je nach den vor-handenen besonderen Bestimmungen darüber, die Richtig-keit der Rechnung. Ein jährlicher öffentlicher Bericht überden Bermögenszustand des Geschäfts ist unter allen Um-ständen nützlich, wenigstens muß derselbe in einer General-versammlung der Actionäre mitgetheilt und darüber dieStimmen angehört werden.

In der geschäftlichen Wirksamkeit ist Vorsicht in derVerwendung der Kapitalien Hauptsache. Deshalb müssendie gemachten Ansprüche rücksichtlich der Gewähr sorgfältiggeprüft werden, sonst leidet die Bank Schaden. Indessendarf die Vorsicht nicht in mißtrauische Aengstlichkeit aus-

arten; denn dadurch wird der Nutzen gemindert, auf denja die Bank ausschließlich berechnet ist. Dieser Nutzen be-steht nicht darin, daß reiche Leute vorzugsweise unterstütztwerden, sondern überhaupt diejenigen GeschäftsmännerKapitalien erhalten, deren Redlichkeit, Klugheit, Erfahrungund praktisches Geschick natürliche und vernünftige Garan-tiern , wenn auch nicht äußere Sicherheit gewähren. Na-mentlich muß Verschwiegenheit eine Eigenschaft derBankbeamten sein; denn es ist eine durch die Erfahrungerwiesene Thatsache, daß alle Lage solche delikate Fälle imBankgeschäft vorkommen, worin von der Verschwiegenheitder Bankbeamten das Wohl und Wehe eines Kaufmannsabhängt, wenn derselbe die Kräfte der Bank in Anspruchnimmt. Ist ferner auch der Wirkungskreis der Bank-direktion durch gesetzliche Bestimmungen in der Bankord-nung beschränkt, so hängt doch viel von der kaufmännischenGeschäftskenntniß überhaupt, von der Einsicht, Diskretion,Geistesgegenwart und dem geübten Takt der Direktoren ab.Eine reiche Qelle der nützlichen Wirksamkeit eines Bank-direktors wird auch dessen umfassende Personalkenntniß undausgebildeteFähigkeit, in derPerson den Menschen zu erken-nen. Nicht durch starres Festhalten an dem geschriebenenBuchstaben, sondern durch das kräftige Walten im Geist desGesetzes vermag er nützlich zu wirken. Allerdings giebt esFälle, wo die Verantwortlichkeit der Direktion dieselbe ver-hindert, nach ihrem Ermessen zu handeln. Solche Fälleeignen sich nur für Privatbankcr zur Ausführung, weil dasRisiko darin durchaus persönlich ist.

Buchhalten, Einkassiren der fälligen Werth-papiere, Zahlungsleistungen -c. sind ebenso wie injedem größeren kaufmännischen Geschäft. Uebersichtlichkeitdes Geschäftsstandes ist dabei immer Hauptrücksicht, undOrdnung unerläßlich.

4, Die einzelnen Banken in den verschiedenen Län-dern sind:

Agra, s. Hindostan.

Algier.

Die Bank, welche hier erst gegründet wird, erhält einKapital von 10 Will. Frcs., durch 10,000 Actien i> 1000Frcs. zusammengebracht. 2000 Actien übernimmt die Bankvon Frankreich. Zweck der Bank sollen Disconto -, Giro-,Wechsel-, Vorschuß-, Kommissions- und Jncaffo-Geschäftesein, und sie soll auch bis zum Betrag ihres Fonds Bank-noten ausgeben dürfen.

Belgien.

Antwerpen. Hier besteht eine Zweigbank der Lang»«<Ie Lolgiguo zu Brüssel.

a) Die llanguo commeroinle ü'änvers wurde auf ein Ka-pital von 23 Milk. Frcs. durch 2.3,000 Actien n 1000 Frcs.auf 23 Jahre gegründet. Sie darf bis zum Betrag desGesellschaftsfonds Banknoten von 80^100, 230, 800 und1000 Frcs., auf Sicht und auf den Inhaber lautend, aus-geben. Die Actien sind theils auf den Namen, theils auf denInhaber gestellt und gewähren außer einer dem Ertrag ange-messenen Dividende, 4 Proc. Zinsen. Die Bank treibt Dis-konto-, Vorschuß-, Jncasso-und Kommissionsgeschäft.

I>) Die llonguo do I'induoino wurde im I. 1838 auf 23Jahre mit einem Kapital von 10 Millionen Frcs. durch