Band 
Erster Band. A - G.
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Güter eine erhöhte Befähigung zum Aufwande eintritt;da nun dieser Aufwand sich immer auf ausländische Waarenerstrecke, und diese nur mit baarem Gelde bezahlt werdenkönnen, so entstehe allmälig eine Verminderung des baarenGeldes, das, wenn besonders die Nation wenig Activhandelhat, eine nachtheiligc Rückwirkung auf den Volkswohlstandäußern muß. Diese schiefe Ansicht zeigt schon genügend denunrechten Standpunkt, von dem aus sie entworfen ist; siewird aber noch unklarer und verzerrter durch die weitereAusführung. Darin heißt es, daß dadurch, weil solcheBanken liegende und todte Kapitalien in Cirkulation setzen,von selbst eine Gelegenheit zur Verarmung gegeben ist.Wie dies möglich werden kann, das ist unbegreiflich. TodteKapitalien, also solche, die so lange nutzlos lagen, in Cir-kulation gesetzt, also zu werbendem Gut gemacht, — sollenGelegenheit zur Verarmung geben. Eine sonderbarere,sinnlosere Behauptung kann es kaum geben. Wenn wer-bendes Gut arm macht, was soll dann bereichern? In derangefangenen Verkehrtheit wird endlich das Gerede damitgeschlossen, daß bei jenen Voraussetzungen das Volk ver-sucht ist, sich für reicher zu halten als es ist, deshalb oftSummen verwendet, die es eigentlich nur zur Reproduktionmobil gemacht, auf eine das Kapital vernichtende Weise,und beraubt sich daher nicht selten der Möglichkeit, diePfänder wieder einzulösen. Ein solcher Schluß ist der gan-zen Behauptung würdig. Die Begriffe sind insgesammt soverkehrt, daß sie nur aus der größten Unkenntniß der Sacheentsprungen sein können. Das ist wohl gewiß, je mehrKapital zu werbendem Gut gemacht werden kann, desto vor-theilhaster und desto mehr wächst der Erwerb; todtes Ka-pital wirbt nicht. Mehr bedarf es nicht zur Widerlegungder Verkehrtheiten. Ueberhaupt, herrschten nicht über dasZettelgeld so viel widersinnige Ansichten, so würde dieStaatswirthschaft und der bürgerliche Verkehr damit an-ders verfahren, als geschieht. Jettelgeld ist kein Geld; esist nur ein Kreditschein.

Dies sind die in Deutschland bis jetzt gewöhnlichenArten der Banken; in Frankreich und Belgien hat das Be-dürfniß noch eine andere Art Bank-Geschäft gebildet, näm-lich das Jncasso-Geschäft (Laisvo do roconv-remenl).Das dazu nöthige Kapital wird ebenfalls durch eine Actien-Gesellschaft zusammengebracht. Der Zweck derselben ist,den kaufmännischen Geschäftsbetrieb zu erleichtern, indemsie den Betrag der fälligen Wechsel, Anweisungen undWerthpapiere einzieht. Platzwechsel werden oft ohne Pro-vision eingezogen; dagegen wird sie bei Papieren auf aus-wärtige Plätze berechnet. Bei diesen ist der Vortheil derBank größer, wenn sie diese Papiere als Rimessen abgebenoder gesucht auf dem Platz gegen Ainsenrechnung verkaufenkann. In Frankreich und Belgien sind die Jncasso-Ge-schäfte ansehnlich, weil hier Wechsel und derartige Papiere,nämlich die Billets d ordro, gewöhnlich sind, und dadurchdie kleinen Beträge sogleich abgemacht werden, indem dieseZettel als Iahlmittel cirkulircn, und bei dem Verfall vonden Jncasso-Banken eingelöst werden. Die Einrichtung einerJncaffo-Actien-Gesellschaft ist natürlich in Rücksicht auf dieGröße des Kapitals und die Zahl und Größe der Actienverschieden. Die Gesellschaft bezieht aber aus dem Gewinndes Geschäftsbetriebs Zinsen und eine angemessene Dividende

mit Abzug gewisser Procentc für einen Reserve-Fond, so wiefür die Verwaltungkosten. Zuweilen wird damit dasDisconto-Geschäft oder eine Disconto-Kaffe (Lvisseä'escomgto) nebst einer Consignation-Kasse verbun-den. Die letztere nimmt Waaren für die Geschäftsfreundei» Consignation. Besorgt sie auf die Waaren Assekuranzen,so geschieht dies auf Kosten der Gesellschaftskasse.

Eine Hypotheken-Bank leistet Darlehen gegenhypothekarische Sicherheit, d. h. gegen Verschreibung lie-gender Gründe oder Häuser. Bei diesem Geschäft kommtzunächst der Werth der als Sicherheit eingesetzten Grund-stücke in Betracht, weil davon der Maaßstab für das Ver-hältniß der Darlehen gewonnen wird. Gewöhnlich wirdnur die Hälfte des ermittelten Werthes geliehen und nurauf die erste Hypothek, wenn überhaupt das Besitzrecht nichtstreitig oder unsicher ist. Häufig wird auch die Höhe desHälftcbetrags festgestellt, unter dem keine Darlehen gegebenwerden; in München z. B. ist der niedrigste Werthsatz 800Gulden. Gewöhnlich sind diese Banken ermächtigt, dasDarlehen in sogenannten Pfandbriefen, statt des baarenGeldes zu machen, worin über die Rückzahlung des Kapi-tals besondere Bestimmungen getroffen sind. Diese Pfand-briefe lauten entweder auf den Namen des Gläubigers oderauf den Inhaber. Die Garantie der baaren Einlösungleistet die Bank. Die Einlösung wird auf verschiedeneWeise bewirkt. Alle diese Umstände machen die Pfandbriefezu einem Werthpapier, das nach dem Curs gekauft undverkauft wird. Für ritterschaftlichen Besitz bilden in Preu-ßen die sogenannten landschaftlichen Kreditvereine,in jeder Provinz des Königreichs ein besonderer, eine Hypo-theken-Bank. Eben so in Sachsen rc. In Baiern bestehtzu München eine Hypotheken-Bank. In Sachsen,so wie in dem preußischen Schlesien sind auf den Landtagenwiederholte Versuche gemacht, auch für den bäuerliche»Besitz solche hypothekarische Kreditbankanstalten zu grün-den, wie sie längst für den adeligen Besitz bestehen. Bisjetzt sind jedoch mancherlei Bedenken dagegen geltend ge-macht worden, ob mit Recht, das kann hier nicht unter-sucht werden; aber Kredit zu haben, dazu sollte allerdingsJeder berechtigt sein, der Besitz und namentlich Grundbesitzhat, und denselben irgendwie zu wahren vermag. Auch inBelgien besteht zu Brüssel eine Laisse Iivpoldöcairo, nebsteiner Lrdsso äes proprielaires, auf Actien gegründet für den-selben Zweck, welchen in Deutschland die Hnpotheken-Ban-ken habe». Die Kreditanstalten für liegendes Gut nützender Verwerthung desselben, insofern der Kredit nicht gemiß-braucht wird. Freilich darf es nicht übersehen werden, daßdas, was der Kredit gewährt, zu einer drückenden Last werdenkann, sobald die Auslösung aus Nachlässigkeit und Trägheitversäumt wird oder unter ungünstigen äußern Verhältnissennicht möglich ist.

Eine eigenthümliche, aber eine der wichtigsten Einrich-tungen in Deutschland ist die Landrenten-Bank imKönigreich Sachsen. Derselben ist kein besonderer Bankfondbei der Gründung überwiesen, sondern er wird durch dieallmäligen Einzahlungen der Pflichtigen gegründet, so daßdadurch alle auf dem bäuerlichen Grundbesitz ruhendengrundherrlichen Lasten ohne große Beschwerde der Pflichtigenabgelöst werden. Diese Bank giebt ebenfalls Bankscheine

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