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Plätze gezogene Wechsel discontiren, welche jedoch nichtlänger als drei Monate laufen und wenigstens mit dreianerkannten guten Unterschriften versehen sind. Dieselbenmüssen in biaaco girirt und zur größeren Sicherheit derunmittelbaren Rückzahlung an die Bank von ihrem Inha-ber mit einem auf die discontirte Summe lautenden, wenig-stens vierzehn Tage früher zahlbaren Solawechsel begleitetwerden. Sollte dieser Solawechsel jedoch am Verfalltagenicht pünktlich eingelöst werden, so läßt die Bankadmini-stration die discontirten fremden Wechselbriefe am nächst-darauffolgenden Börsentage durch geschworne Mäkler ander Börse verkaufen. Im Falle des Richtgelingens desVerkaufes hat die Bank solche am andern Lage zum Inossboeinzusenden, übernimmt jedoch keine daraus, möglicherWeise, entspringende Gefahr oder Verluste, die, welcherArt sie auch immer sein mögen, allein den Deponententreffen. — H. 64. Der gesetzliche Wechselzins darf nie über-schritten , wohl aber von der Bank ermäßigt werden. DieBankadministration hat demnach alle drei Monate ihrenDisconto festzusetzen und bekannt zu machen. — H. 63. Allebei der Bank discontirten und hinterlegten Wechsel oderEffekten können auch vor der Verfallzeit zurückgenommenwerden; in diesem Falle findet aber an dem bereits in Abzuggebrachten Disconto eine theilweise Rückvergütung nichtstatt. — k. Das Escomptogeschäft in Wechseln,^e nicht wenigstens mit drei HandelsfirmenMrsehen sind. — H. 66. Die Bank discontirt auchnach Thunlichkeit die von einem Münchner Handelshauseauf sich selbst ausgestellten, auf höchstens drei Monate lau-tenden Wechsel (Solawechsel), wenn die denselben fehlendevolle Sicherheit, nämlich die Unterschrist von wenigstensdrei als solid anerkannten Handelsfirmen, dadurch ersetztwird, daß der Aussteller ein, dem nach den Bestimmungender §§. 68, 69 und 76 festzusetzenden Werthe des ganzenBetrages, gleichkommendes Unterpfand bei der Bank mitder unwiderrufbaren schriftlichen Ermächtigung hinterlegt,solches im Falle der unterlassenen, §. 71 bezeichneten Nach-schösse, oder pünktlichen Einlösung einen Tag nach demSinken des Curses, respektive einen Tag nach der Verfall-zeit, zu jedem Preise zu veräußern. — H. 67. Als Unter-pfand dieser Solawechsel nimmt die Bank an: 1) Waaren,die nicht Gefahr bringen, dem Verderben nicht ausgesetztsind und keinen zu großen Raum einnehmen; 2) Pretiosenvon Edelsteinen, Gold und Silber; 3) Staatspapiere, dieauf den Börsen von München oder Augsburg notirt undnegociirt werden.— §.68. Waaren werden auf keinenFall höher als zu fünfundsiebenzig Procent ihres sichernWerthes angenommen und die Bank haftet weder für derenGewichtabgang noch Verderben. — §.69. Pretiosenvon Edelsteinen und edlen Metallen werden höchstens nurzu fünfundsiebenzig Procent ihres innern auszumittelndenWerthes angenommen. Edelsteine, deren innerer Werthwegen Größe des Gewichtes nicht leicht zu bestimmen ist,bleiben ausgeschlossen.— §.76. Staatspapiere wer-den nur zu achtzig Procent des auf der Münchner Börsenotirten Curses angenommen, wenn sie entweder auf denInhaber (au poiieur) lauten, oder auf die Bank übergetra-gen oder umgeschrieben sind. — §. 71. Bei einem Sinkendes Curses der zum Unterpfande gegebenen Staatspapiere
um zehn Procente, hat die Bank den Hinterleger zu einemZuschuffe von 16 Proctn. aufzufordern, welcher in Staats-papieren zu achtzig Procent des an der Münchner Börsenotirten Curses stattfinden kann. Bei einem jedesmaligenferneren Sinken des hinterlegten Staatspapieres um zehnProcent muß die Ergänzung auf die nämliche Weise erfol-gen. — §. 72. Werden Solawechsel, deren Sicherheitdurch Hinterlegung besondern Unterpfandes verstärkt wurde,nicht am Verfalltage eingelöst, oder wird der Aufforderungzu einem erforderlichen Einflüsse nach §. 71 nicht entspro-chen, so läßt die Bank diese Unterpfänder durch geschworneMäkler am nächstfolgenden Börsentage veräußern, hält denMehrerlös nach Abzug aller Kosten zur Verfügung desWechselausstellers, bleibt dagegen auch rücksichtlich des etwastattfindenden Minterbetrages dessen Wechselgläubigerin.
III. Das Leihgeschäst auf Papiere, Gold und Silber.
§. 73. Die Bank leiht gegen Deponirung inländischerStaatspapiere und ihrer eigenen Actien neunzig Procentedes an der Börse notirten Lagscurses. Erstere müssen aufInhaber (au xorteur) lauten, oder auf die Bank umgeschrie-ben, letztere aber an dieselbe übertragen werden. Der De-ponent hat gleichzeitig mit seinen Papieren eine unwider-rufbare schriftliche Ermächtigung zu dem im §. 66 näherbezeichneten Verkaufe seiner Papiere zu übergeben. Sinkendie Papiere um 8 Procent, so hat der Deponent nach Auf-forderung der Bank 3 Procente nachzuschießen, was ingleichen Papieren zu neunzig Procent des an der Börsenotirten Curses stattfinden kann; auf gleiche Weise gesche-hen die Nachschösse bei jedem fernern Sinken um fünf Pro-cent. — §. 74. Darleihen auf Depot werden höchstensauf neunzig Tage gegeben. — §. 73. Die Bank kann,wenn es ihre Geldverhältnisse gestatten, auf gemünztes undungcmünztes Gold und Silber, den Betrag des innernWerthes nicht übersteigende Darleihen gegen ein achtelProcent auf dreißig Tage leihen. — §. 76. Bei, voneinem Deponenten rechtzeitig nicht vollzogenen Nachschliffenoder Einlösung der dcponirten Gegenstände kommen die im§. 72 festgesetzten Präjudice in analoge Anwendung. —§. 77. Prolongationen abgelaufener Geschäfte überbauptkönnen nur nach besonderer Uebereinkunft mit der Bankstattfinden.
IV. Das Girogeschäft.
§. 78. Jedem im München ansässigen, bei dem Hand-lungsgrcmium immatrikulirten und börsefähigen Geschäfts-manne, so wie jedem daselbst wohnenden Aktionär der Bankwird auf Verlangen bei dem Girogeschäfte der baierischenHypotheken- und Wechselbank ein Folium, worauf ihmseine in der Bank-Valuta hintergelegten Gelder gutgeschrie-ben werden und auf welche er allein nur anweisen kann,eröffnet. Die dafür zu entrichtende Gebühr, so wie denGeschäftsgang des Girogeschäfts überhaupt, bestimmt dasReglement.
V. Das Depositengeschäft.
§. 79. Die baierische Hypotheken- und Wechselbankist berechtigt, gemünztes und ungemünztcs Gold und Sil-ber, Juwelen, in - und ausländische Staats - und Privat-obligativnen und Documente, so wie überhaupt alle Gegen-stände von Werth unter den im Reglement festzusetzenden