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Theil des von ihr erhaltenen Kapitals vorerst als zweite,jedoch unverzinsliche Hypothek für selbe eintragen zu lassen;8) daß er ferner alle, durch Nichterfüllung der übernomme-nen Verbindlichkeiten verursachten Kosten und Schäden derBank^>ergüten werde. Diese Erklärung ist sowohl im Hy-pothekenbriefe, als auch im Hypothekenbuche selbst in derColumne „Anmerkungen" ausdrücklich auszuführen. —§. 82. Die Tilgung einer Hypothekenschuld findet zur Zeitnur durch gesteigerte Zins- (Annuitäten) Zahlung statt,doch steht dem Debitor in jeder Zeit das Recht zu, seineSchuld auch durch weitere freiwillige Abschlagszahlungenoder durch volle Rückzahlung des noch schuldigen Kapitalszu tilgen. Eine Abschlagszahlung darf nie weniger alseinen jährlich gesteigerten Zins (Annuitäten) betragen. —§. 83. Das Maximum der jährlichen Annuitätenzahlungist vorläufig auf 1 Procent festgesetzt. Die vertragsmäßi-gen Zinsen werden halbjährlich an dem von der Bankadmi-nistration bestimmten Termine entrichtet. — H. 34. Dernach vorstehenden Paragraphen, die gesteigerten Zinsen(Annuitäten) zu 3 Procent der ursprünglichen Schuldununterbrochen zahlende Bankschuldner tilgt in 43 Jahrenseine ganze Schuld. Unterbricht derselbe aber durch frei-willige Abschlags - oder volle Rückzahlung des noch schuldi-gen Kapitals das Annuitätenverhältniß, so wird mit ihmnach dem Verhältnisse der ganzen Annuitätenzeit zu. denJahren, in welchen er im ganzen oder theilweisen Besitzedes Kapitals war, abgerechnet. — §. 33. Auf Verlangenkann nicht nur die Rechnung über die allmälig stattgehabteTilgung der ursprünglichen Schuld, durch Abrechnung derbereits geleisteten Abzahlung geschlossen, sondern auch derRest als ein neues Anleihen behandelt werden. — §. 86.Ausnahmsweise können auch fünfprocentige, eine hinläng-liche Sicherheit gewährende Ewiggeldbriefe, mittelst Lrans-porlbriefe an die Bank übertragen werden. In diesem Falleertheilt die Bank dem Schuldner einen, auch für seine Be-sihnachfolger geltenden Revers über die Zusicherung dergänzlichen Befreiung des treffenden Besitzthumes von dieserEwigkeit für den Fall einer durch volle dreiundvierzig Jahreununterbrochenen halbjährig und unverkürzt geleistetenGiltzahlung. Bei der Heimzahlung, nach erfolgtcr Auf-kündigung von Seiten des Schuldners oder dessen Besitz-nachfolgers, werden demselben die bis dahin bezahlten An-nuitäten von dem Kapital nach den Bestimmungen destz. 84. in Abrechnung gebracht. Bei nicht pünktlicher Gilt-zahlung tritt gegen den Schuldner das Verfahren nachEwiggeldrecht ein, und bei einem Gantverkaufe genießt derKäufer die Rechte und Vortheile des frühern Schuldners.—§. 87. Nach vollständig getilgter Schuld erhält der Schuld-ner die Schuldurkunde mit der darauf gesetzten Quittirungzurück. Die Vorlage der abquittirten Schuldurkunde alleinermächtigt die Hypothckenämter zur Löschung der Schuldin ihren Büchern. — H. 38. Die Bank erkennt als Beweisder an sie geleisteten Zahlungen nur die von ihr ausgestelltenQuittungen an. — H. 80. Die Bankadministration kanneinem von unverschuldeten großen Unglücksfällen getroffenenGutsbesitzer, nach Beschaffenheit der Umstände und derWürdigung der persönlichen Verhältnisse, auf vorgängigeUntersuchung nicht nur eine längere oder kürzere Nachsichtin Entrichtung seiner schuldigen Leistungen, sondern auch
weitere gesicherte Anleihen auf einen, zur Erholung ange-messenen Zeitraum geben. Der auf diese BegünstigungAnspruch Machende hat der Bank die erlittene Beschädi-gung unter Beilage gerichtlicher Zeugnisse binnen 14 Tagenvom Tage der Beschädigung anfangend anzuzeigen. —H. 60. Die Schätzung hat den aus der Berücksichtigungaller Umstände hervorgehenden wahren Werth des zu ver-hypothecirenden Objectes zu ermitteln und hierbei im All-gemeinen die in dem Hypothekengesetze vom 1. Juni1822 H. 132 und in der Instruktion über dessen Vollzugvom 13. Mai 1823 Beilage V. für Gutsschätzungen enthal-tenen Vorschriften zu beobachten. lJnsbesondereaber:1) müssen die Dominicalrenten und zwar die ständigen mitfünfundzwanzig und die unständigen mit zwanzig zu Kapi-tal erhoben werden; 2) dürfen von den zu einem Guts-complere gehörigen Gebäuden s) nur diejenigen in beson-dern Anschlag gebracht werden, welche den Gutswertherhöhen oder einen leicht auszumittelnden Verkaufswerthhaben, b) auf dem Lande gelegene, mit anderem Grund-besitze verbundene Schlösser aber nur nach ihrem Wertheals Wohngebäude und in der Regel nach dem Steuerkapi-tale angeschlagen, bloße Luxusgebäude jedoch nicht in dieSchätzung aufgenommen werden, ferner muß c) bei Bestim-mung des Gesammtwerthes auf die zum Betriebe einerWirthschaft oder eines Gewerbes nöthigen Gebäude die ge-eignete Rücksicht genommen werden und es müssen 6) allezu einem Gutscomplexe gehörigen Gebäude der Brandver-sicherungsanstalt einverleibt sein; 3) wird bei in Städtenund Märkten gelegenen Gebäuden wenigstens eine doppelteDeckung der Kapitalzinsen durch einen, mittelst glaubwür-diger Urkunden als nachhaltig erwiesenen Miethsertragerfordert; 4) sind geschlossene Waldungen von verpflichte-ten Forstwirthschafts - Verständigen unter Berücksichtigungdes Steuerkapitals und ihres nachhaltigen Ertrages nachforstwirthschaftlichen Grundsätzen zu schätzen, und der aufdiese Weise ermittelte Ertrag mit 30 zu Kapital zu erheben;3) soll bei Schätzungen anderer Rusticalbesitzungen derSteuerwcrth zum vorzüglichen Anhaltspunkte genommen,jedoch dem Besitzer der Nachweis eines höhern Werthes, sowie der Bank das Recht einer neuen Taxation für den Fallvorbehalten bleiben, wenn durch besondere Anzeige die Be-sorgniß eines, durch Annahme des Steuerkapitals drohen-den Verlustes Gefahr eintritt. — §. 61. Der Bankad-ministration bleibt überdies das Recht jeder weiter» denGesetzen nicht entgegenstehenden Anordnung zur Erhebungdes wirklichen Werthes des bei ihr zu verhypothecirendenObjectes.
II. Das Escomptogeschäft. 4. Das einfache E§-comptogeschäft.
§. 62. Die Bank discontirt: 1) inländische, durchVerloosung oder Aufkündigung in höchstens sechs Monatenrückzahlbare Staatspapicre und Coupons, 2) alle den ge-schlichen Erfordernissen entsprechenden und in der Bank-valuta auf ein Münchner Gescllschaftshaus gezogenen Wech-selbriefe, welche wenigstens mit zwei, und wenn sie nichtacccptirt sind, mit drei als ganz solid anerkannten Han-delsfirmen versehen sind und nicht über drei Monate zulaufen haben, — §. 63, Die Bank kann auch auf fremde