Bank
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nach vorgängiger dreimonatlicher Aufkündigung und Able-gung der Rechnung am Schlüsse jedes Rechnungsjahres seineStelle verlassen. Er wird nach §. 101 besoldet. — §. 97.Zu seiner Anstellung ist die Genehmigung der vorgesetztenStaatsbehörde erforderlich. Seine Entlassung kann nurauf den Grund von Beschwerden über seine Geschäftsfüh-rung , auf Antrag der Mehrheit der Direktoren mittelst Be-schlusses des Bankausschusses erfolgen, bedarf jedoch eben-falls der Zustimmung der vorgesetzten Staatsbehörde. —H. 98. In dringenden Fällen kann die Suspension des voll-ziehenden Direktors durch die einstimmige Bcschlußnahmeder verwaltenden Direktoren verfügt werden. — §. 99.Ueber die Dircktorialverhandlungen ist ein Protokoll zu füh-ren, welches sämmtliche anwesende Direktoren unterschrei-ben, so wie der Königl. Kommissar, wenn er hinzugezogenwerden sollte. — §. 100. Der vollziehende Direktor erhältvon den verwaltenden Direktoren eine Instruktion und dieerforderlichen Anweisungen, wird verpflichtet und hat eineKaution in Bankactien zu leisten, deren Höhe vom Direkto-rio und vom Ausschusse zu bestimmen ist. Er steht unterAussicht des Direktor» und ist der Gesellschaft verantwort-lich. — §. 101. Der vollziehende Direktor bezieht einen vonden verwaltenden Direktoren und dem Ausschusse zu bestim-menden Gehalt vom Lage seiner Verpflichtung bis zu demTage, wo er außer Funktion tritt. Ueberdies erhält ereinen zu bestimmenden Antheil des reinen Gewinnes. DieHöhe des Gehalts und des Antheils ist von den verwalten-den Direktoren vorzuschlagen und vom AuSschuffe zu bewil-ligen, welcher jedoch rücksichtlich des Gcwinnantheils be-rechtigt ist, dies nur interimistisch zu bewirken und dendefinitiven Beschluß der Generalversammlung vorzubehalten.— §. 102. Der vollziehende Direktor ist der nächste Vor-gesetzte sämmtlicher Beamten der Bank, dessen Anordnungensie allenthalben zu befolgen haben, sobald jene nicht mit denerhaltenen Instruktionen oder besonderen Weisungen desDirektor» im Widersprüche stehen. — §. 103. Die Stellender Kassirer, Buchhalter, Korrespondenten und sonstigenComtorgchülfen werden vom Dircktorio besetzt, wobei dieabsolute Majorität unter den Direktoren entscheidet. Sämmt-liche Beamte stehen auf Kündigung. — §. 101. Die Kas-senbeamten sind zu verpflichten und erhalten vom Dircktorioihre Instruktion und die erforderlichen Anweisungen, derenInhalt sie bei eigener Verantwortung genau zu befolgenhaben. Sie haben angemessene, vom Dircktorio und demAusschusse zu bestimmende Kautionen, zum Theil wenig-stens in Bankactien, zu bestellen. Personen, welche an derLeitung der Bank Theil haben, einschließlich der Ausschuß-mitglieder, könne» nicht gleichzeitig als Kassenbeamte an-gestellt werden. — §. 108. Sämmtliche Direktoren undBeamte sind verpflichtet, über alle Geschäfte, welche dieBank mit Privatpersonen macht, so weit nicht Gerichts-behörden eine Auskunft hierüber bedürfen und fordern, dieunverbrüchlichste Verschwiegenheit zu beobachten.— §. 106 .Gleiche Verfassung findet bei den Zweigbanken statt, welchejedoch der Hauptbank zu Leipzig dergestalt untergeordnetsind, daß sie der Verfügung derselben sowohl hinsichtlich derhinauSzugcbendcn allgemeinen Bestimmungen, als auch denzu ertheilenden specielle» Entscheidungen Folge zu leiste»und zu dem Ende allwöchentlich über den Geschäftsgang
unter Beifügung des Duplikats der Registrande Bericht zuerstatten haben. Die nähern Bestimmungen über die Ver-waltung der Zweigbanken und deren Stellung zur Haupt-bank werden für jede derselben durch einen der Bestätigungder Staatsregierung unterworfenen Nachtrag zu den Sta-tuten besonders geordnet. — §. 107. Bon Aeit.zu Zeiterfolgt die Revision der Zweigbanken durch einige der Di-rektoren der Hauptbank. Im Fall diese Revision durch einenKönigl. Kommissar geschieht, haben jedesmal wenigstenszwei Direktoren derselben beizuwohnen. — §. 108. DasHauptrechnungswerk concentrirt sich bei der Hauptbank inder Maaße, daß auf den Büchern derselben jede Zweigbank ihrFolium hat, und bei dem Abschlüsse der Jahresrechnungenin den Zweigbanken die daselbst sich herausstellenden Activaund Passiva auf den betreffenden Contis summarisch erschei-nen, auch Gewinn und Verlust auf die Hauptbank über-gehen, bei welcher am Schlüsse jeden Jahres der General-abschluß bewirkt wird. Derselbe ist längstens binnen dreiMonaten dem Bankausschuffe vorzulegen, wegen dessenPrüfung und Justisication aber den Vorschriften §. 60 und61 nachzugehen.
VII. Zinsenzahlung, Dividende, Reservefonds.
§. 109. Die Berichtigung der Zinsen der geleistetenEinzahlungen (vgl. §. 11) erfolgt, so lange nicht das ganzeKapital eingeschossen ist, durch Abrechnung des Betragsderselben von den spätern Einzahlungen, in Gemäßheit derAnordnungen des Direktor». Sollte jedoch die letzte Ein-zahlung nicht vor Ablauf eines Jahres von dem Schluß-termine der ersten an gerechnet eingehen, so sind die Zinsender Einschüsse baar auszuzahlen und deshalb besondereAinsscheine auszugeben. Mit den gegen Leistung der letztenEinzahlung auszugebenden Aktien werden jedoch zugleichZins - und Dividendenscheine nebst Talon auf die Zeit biszum Ablauf der 10 ersten Jahre der Bank ausgegeben undbei längerer Dauer der Bank erneuert. Die Zins- undDividcndenscheine, so wie die Talons sind an den Vorzeigcrgestellt, und wird die Bank durch Einlösung und resp. Um-tauschung derselben von jedem Ansprüche befreit. — §. 110.Die Auszahlung der Zinsen und Dividenden geschieht »achvorgängiger Bekanntmachung und zwar, was die Zinsenbetrifft, halbjährlich, die der Dividenden jährlich, gegendie den Actien beigefügten Zins - und Dividcndenscheine beider Bank, den Zweigbanken oder auch an andern vom Di-rektorio zu bestimmenden Orten. Wenn Zinsen oder Divi-denden innerhalb vier Jahren von der Verfallzeit an nichterhoben worden sind, so fallen sie nach Ablauf dieser Zeitder Kasse der Bank anheim. Die betreffenden Zins- undDividcndcnschcine werden ungültig und es erlischt jeder dar-aus an die Bank zu fornnrende Anspruch. — §. 111. Bondem bei jedem Jahresabschlüsse der Bank, unter strengerWürdigung zweifelhafter Forderungen, nach Berichtigungder Zinsen, Abzug aller Unkosten und Verluste, sich ergeben-den Nettogewinne ist >/4 als Reservefonds zurückzulegen unddamit so lange fortzufahren, bis dieser Fonds die Höhe desachten Theils des Kapitalstocks der Bank erreicht. Ueberdiesen Fonds ist auf den Büchern der Bank besondere Rech-nung zu führen, ohne denselben jedoch auf besondere Weiseanzulegen, vielmehr bildet derselbe hinsichtlich des Geschäfts-