Band 
Erster Band. A - G.
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oder eine erschöpfende Vorschrift nicht vorliegt. — §. 81.Die Personen der verwaltenden Direktoren sowohl, als desvollziehenden Direktors und alle hinsichtlich derselben vor-fallenden Veränderungen sind in Gcmäßheit des §. 9 bekanntzu machen. — §. 82. Die Dauer des Amtes jedes dersechs verwaltenden Direktoren ist auf drei Jahre bestimmt,jedoch treten von den zuerst gewählten zwei nach Ablauf desersten, und zwei nach Ablauf des zweiten Jahres aus. Ab-gehende Direktoren sind sofort wieder wählbar. JedemDirektor steht es frei, seine Stelle vor der Zeit nach vor-gängiger dreimonatlicher Aufkündigung niederzulegen, erkann sich aber bis zum wirklichen Austritte den ihm oblie-genden Geschäften nicht entziehen, bei Verlust des für daslaufende Jahr auf ihn kommenden Antheils am reinen Ge-winn. — §. 83. Alljährlich treten zwei verwaltende Di-rektoren von dem Direktorio ab und es sind deren Stellendurch neue Wahl wieder zu besetzen. Die Reihefolge desAustritts der ersten Direktoren wird durch das Loos, dieder später gewählten durch das Alter ihres Eintritts be-stimmt. — H. 84. Würde außer der Regel die Stelle einesder verwaltenden Direktoren erledigt, so ist wegen derenWiederbesetzung von den übrigen ungesäumt eine außer-ordentliche Versammlung des Ausschusses zu veranlassen. —§. 83. Hätte ein Direktionsmitglicd das öffentliche Ver-trauen verloren, so ist auf den Antrag des Ausschusses ohneVerzug eine außerordentliche Versammlung desselben zuveranstalten und in solcher nach Anhörung der Vertheidi-gung des Betheiligten über den Antrag zu seiner Remotionzu beschließen, auch eintretenden Falls zugleich die Wicder-besetzung der Stelle durch Wahl zu bewirken. Die Darle-gung eines solchen Mißtrauens berechtigt jedoch den betref-fenden Direktor zu sofortiger Resignation, ohne Abwartungdes Beschlusses des Ausschusses. — H. 86. Das Direkto-rium hat die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Einrich-tungen zu treffen, das Comtor-Personal und die Subalternenanzunehmen und zu entlassen, so wie die Dienstinstruktioncnderselben zu bestimmen. — H. 87. Regelmäßig in jedemMonate hat daher das Direktorium wenigstens eineDirekto-rialversammlung zu halten, um über die inzwischen vorge-kommenen Geschäfte, über den Bestand der Kassen und dasPortefeuille sich zu unterrichten, über die ihrer Leitung an-vertrauten Angelegenheiten zu berathschlagen, die Grund-sätze des ihrem Wirkungskreise überlassenen Verfahrens fest-zustellen, zu bestimmen, zu welchem Zinsfüße Vorschüssegemacht, wie viel'auf jede der bekannteste» Unterschriftenan Disconto genommen, wie viel auf jede Art von Gtaats-papieren vorgeschossen werden soll ec. Insbesondere soll inden ersten Direktorialversammlungen jedes Jahres die Or-ganisation des Geschäftsganges und das Geschäftsreglementin Erwägung gezogen, die Vertheilung der Geschäfte unterdie Angestellten bestimmt, die Instruktion eines jeden revi-dirt und nach Befinden modificirt, der Umfang der der Ge-neralversammlung vorzutragenden Gegenstände besprochenwerden. Außer den regelmäßigen Versammlungen könnenauch außerordentliche bei ungewöhnlichen und dringendenVeranlassungen veranstaltet werden. — §. 88. Es müssenwenigstens vier Direktoren, den vollziehenden inbegriffen,den Berathungen beiwohnen. Die Stimmenmehrheit ent-scheidet, und bei Gleichheit derselben die Stimme des Vor-

sitzenden Direktors. Der vollziehende Direktor kann nieden Vorsitz führen. Bei Angelegenheiten, welche juristischeKenntnisse erfordern, hat das Direktorium einen praktischenRechtsgelehrten zuzuziehen. — §. 89. Schriften und Ur-kunden aller Art werden mit der Unterschrift: LeipzigerBank versehen, vom Vorsitzenden und vollziehenden Di-rektor oder deren Stellvertretern vollzogen und sind so fürdie Bank verbindlich (§. 77). Es bleibt jedoch dem Direkto-rio überlassen, auch einen andern Beamten der Bank mitProcura zur Mitunterzeichnung der Firma anstatt des Vor-sitzenden zu versehen, welche erstere vorschriftmäßig bei demHandelsgericht anzuzeigen ist.— §. 90. Der Vorsitzende Di-rektor hat die unausgesetzte Oberaufsicht. Die übrigen fünfDirektoren wechseln monatlich nach einer unter ihnen zu be-stimmenden Reihenfolge in der Leitung und Verwaltung derlaufenden Geschäfte ab, so daß immer nur einer derselben inFunktion ist. Wer durch Krankheit oder sonstige Zufällein seine Reihe einzutreten und zu sungircn behindert wird,ist, bis zur Beseitigung des Hindernisses, durch einen derübrigen Direktoren zu vertreten. Die Substitution undderen Genehmigung ist zu Protokoll zu bringen. — H. 9l.Für den Fall, daß Kreditverhältnisse eines der Direktorenzur Erwägung kommen sollten, hat der Ausschuß fünf Cen-soren aus seiner Mitte zu wählen. Diese Censoren habenzu Anfange jeden Monats im Allgemeinen die Summen zubestimmen, welche von jedem Direktor in Discont genom-men werden können. Der vollziehende Direktor ist ihnenin dieser Hinsicht verantwortlich. Die Erhöhung oder Er-niedrigung dieser Summen können sie auch außerhalb derobbemerkten Zeitpunkte verfügen, so oft es ihnen angemessenerscheint. Bei der Wahl und dem Austritte der Censorenfindet dasselbe Verfahren, wie bei den Ausschußmitgliedern,statt. — H. 92. Dem Vorsitzenden und dem journircndcnDirektor liegt die Kontrole des vollziehenden Direktors ab.— H. 93. Für Beschlüsse und Handlungen des Direktorii,welche den Statuten zuwiderlaufen, so wie für Versehen,welche bei Anwendung gewöhnlicher Vorsicht und Aufmerk-samkeit vermieden worden sein würden, ist dasselbe verant-wortlich. — H. 94. An einem vom Direktorio und demAusschusse festzusetzenden Lage schließt das Direktorium dieBücher ab, fertigt eine Bilanz und legt solche nebst den nö-thigen Belegen dem Ausschüsse vor. Ueberdies hat dasDirektorium halbjährig eine Uebersicht über die stattgcfun-dencn Geschäfte durch den Druck zu veröffentlichen, monat-lich aber eine solche dem Ausschuffe mitzutheilen. — §. 93.Die Geschäfte der Bank werben in einem besonders einge-richteten Vocale betrieben. Daselbst werden auch in festenmit 3 verschiedenen Schlössern versehenen Behältnissen dieHauptkassenvorräthe in baarem Geld und die Banknoten,welche nach §. 38 nicht auszugeben sind, aufbewahrt. Zudieser Hauptkasse führen der Königl. Kommissar, der voll-ziehende Direktor und der Kassirer jeder einen Schlüssel; dieAufbewahrung der Pfänder und Documente wird dem voll-ziehenden Direktor und einem damit besonders beauftragtenBeamten der Bank anvertraut. Die Betriebskaffe hat derKassirer zu verwalten und zu vertreten. — §. 96. Dervollziehende Direktor darf keine Rebengeschäftc betreibe»,sondern muß der Bank seine Thätigkeit eingetheilt widmen.Er wird auf Widerruf angenommen und kann seinerseits