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Erster Band. A - G.
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ausgegebenen Banknoten anzufertigen, die eidlich bekräftigtsein und an das Stempclamt in London überschickt werdenmuß. Die Strafe wegen Vernachlässigung oder Weige-rung, eine» solchen Rechenschaftsbericht zu entwerfen undzu überschicken, beträgt bei einer Corporation, Compagnie,Individuen !c., die Banknoten ausgeben, 300 Pfd. St.und für den Buchführer, der dawider handelt, 100 Pfd. St.Die absichtliche Einsendung eines falschen Berichtes wirdals Meineid bestraft. — Die Verordnung 3 und 4. Will.4. c. 83 hebt die Bestimmung 7. Georg 4. r. 46 auf, welcheden Banken mit mehr als 6 Theilnehmern verbot, Wechselauf London, zahlbar auf Sicht oder auf eine andere Verfall-zeit, für 50 Pfd. St. auszustellen.

Banken mit vereinigten Fonds.

(.loint Stuck Hanks.)

Geraume Zeit hindurch war man allgemein der Ueber-zeugung, daß durch die Acte vom Jahre 1708, so wie durchdie übrigen Verordnungen, welche der Bank von Englandausschließliche Vorrechte einräumten, nicht nur verhütetwerde, daß irgend eine Gesellschaft von mehr als sechs Thcil-nehmern Banknoten, zahlbar auf Sicht, ausgebe, sonderndaß dergleichen Bankgesellschasten dadurch auch untersagtwürde, gewöhnliche Bankiersgeschäfte zu betreiben, so wievon Privaten Geld anzunehmen und ihre Wechsel zu bezah»len u. s. f.

Während der Verhandlungen bei der letzten Erneue-rung des Bankfreibriefts wurde dieser Gegenstand von demKronanwalt und Generaladvokatcn in Berathung gezogenund ihre entschiedene Meinung lautete dahin, daß solcheBanken innerhalb der Grenzen, auf welche die ausschließ-lichen Privilegien der Bank von England in Folge der Par-lamcntsacte 7 und 7 Georg 4. e. 46 eingeschränkt wurden,gesetzlich errichtet werden könnten. Da jedoch andere aus-gezeichnete Rechtskundige von dieser Ansicht abwichen, sowurde in die Parlamentsacte 3 und 4 Will. 4. c. 98 eineClausel eingeschobcn, welche jeden Zweifel über diesen Punktdadurch beseitigt, daß sie die Errichtung von Banken, diekeine Noten ausgeben, mit jeder beliebigen Anzahl vonTheilnehmern, überall innerhalb des Distriktes, auf diegegenwärtig die ausschließlichen Privilegien der Bank vonEngland als Jettelbank beschränkt sind, ausdrücklich ge-stattet.

Seit dem Jahre 1826 sind in den drei Königreichendie sogenannten .luim Stuck ltaaks (Actien-Banken) pri-vilegirt. Sie bilden ei» Actien-Unternchme» einer belie-big großen Anzahl von Theilnehmern, die solidarisch ver-bindlich sind und die specielle Führung der Geschäfte durchbesoldete fremde Personen besorgen lassen. Die meisten die-ser Banken geben Noten aus; in diesem Malle ist aberfür London und dessen nächste Umgebung von 63 englischenMeilen ihre Wirksamkeit untersagt. — Bei einigen dieserBanken ist eine Einlage von nur 28, bei andern von 10,ja selbst nur 8 Pfund Sterling hinreichend, um Thcilnehmerzusein; dazu kommt noch, daß der Prospectus dieser An-stalten gewöhnlich besagt, daß nur 8, 10 oder 20 Proccntvom Antheil baar eingezahlt zu werden brauchen, so daßJeder, der nur 10 bis 20 Schillinge auftreiben kann, Aktionär

werden kann; und dies ist in der That ein Umstand, wel-cher das System jener Anstalten sehr verdächtigt. Trotzdemverbreitete sich die Theilnahme schnell und während imJahre 1826 in England und Wales nur 3 solcher Anstaltencinregistrirt wurden, und im I. 1833 daselbst 59 bestanden,belicf sich deren Anzahl am 26. Nov. 1836 bereits auf 101,so daß allein während der 11 ersten Monate des Jahres 1836eine Anzahl von 42 neuen Acticn-Banken entstanden war.Am 24. September oder am Ende des dritten Quartals1836 war von den luim Stuck Itanks von England un>Wales und ihren Zweigbanken die Summe von 3,761,824Pfd. St. an Banknoten in Umlauf. In Irland bestandgegen das Ende von 1836 eine Anzahl von 8 Haupt-Actien-Banken, welche Zahl aber, nach Zurechnung ihrer Zweig-banken, sich auf 104 erhöht. Die Theilhaber derselbenbelicfcn sich auf 4429 Personen. — Indessen giebt die Auf-führung der Anzahl neu gegründeter Institute nur eineunvollkommene Idee von der Ausdehnung des loint StuckVank-Systems, da viele der ältern Banken, und selbst meh-rere der erst errichteten, 30 bis 40 und mehr untergeordneteEtablissements oder Zweigbanken gestiftet haben; und dasich auch diese mit allen Zweigen des Bankwesens abgebenund häufig von ihren Hauptbanken sehr weit entfernt sind,so sollten diese Filialanstalten in der That als eben so vielebesondere Banken angesehen werden, — wodurch die Iah.'der letztern sich ungleich größer zeigt, als sie beim erstenBlick erscheint.

Nachdem die Bekanntschaft mit diesen Verhältnissenund der Art von Agentschaflcn, durch welche gewisse Actien-Banken gegründet worden waren, sich ziemlich allgemeinverbreitet hatte, ward vom Hause der Gemeinen im Jahre1836 ein geheimer Ausschuß ernannt, um die Wirkung derActe 7 t!e». 4, cap. 40, welche die Gründung von Bankenmit vereinigten Fonds erlaubt, zu untersuchen, und dieFrage: ob es thunlich sei, einige Aenderungen in deren Be-stimmungen zu treffen, zu entscheiden. Der Bericht diesesAusschusses und einige ihm vorgelegte Beweisstücke sind seit-dem publicirt worden und bestätigen alle Folgerungen Derer,welche geglaubt hatten, daß das bestehende System einewesentliche Verbesserung verlange. Das Committe setztefolgende Punkte fest:

„Vorbehaltlich der zum Schutz des Privilegiums derBank von England bestehenden örtlichen Beschränkungen,steht es jeder beliebigen Zahl von Personen frei, eine Ge-sellschaft zum Betriebe des Bankgeschäfts mit vereinigtenFonds, sowohl für das Dcpositcngeschäst, als die Noten-Ausgabe, oder für beide Geschäftszweige zugleich, zubilden."

1) „Das Gesetz legt den Banken mit vereinigten Fondskeine andere vorgängige Verpflichtung auf, als die Bezah-lung einer Licenz-Abgabe und die Einschreibung der Namender Theilhaber auf dem Stempel-Bureau."

2) „Das Gesetz verlangt nicht, daß der Gcschäfts-Kontrakt von irgend einer kompetenten Behörde erwogenund rcvidirt werde; und es ist nicht vorgesehen, die Aus-nahme der unumgänglich nöthigen Klauseln in solche Kon-trakte zur Pflicht zu machen."

3) „Das Gesetz legt hinsichtlich des Belaufs des Nomi-nal-Kapitals nicht die mindesten Beschränkungen auf. Da«