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aller möglichen englischen Staatspapiere werden von derFilialbank mit einer Provision von Proc., worin dieMäkler- und Portoauslagen schon eingeschlossen sind, be-sorgt. Eine gleiche Vergütung wird berechnet, wenn dieBank von England Wechsel bezahlt, die von Personen,denen in den Zweigbanken Anweisungsrcchnungen eröffnetsind, acceptirt werden und die Tochterbank solche avisirt;desgleichen bei Kreditbriefen auf London oder auf Plätze,wo Zweigbanken sich befinden. Die Zweigbank stellt Wech-sel für Summen von 1» Pfd. und darüber auf London aus,die nach Verlauf von 2t Tagen fällig sind, ohne Acceptationnöthig zu haben. Personen, welche in den ZweigbankenAnweisungsrechnungen eröffnet haben, können an der Bankin London auf ihren Kredit Auszahlungen machen lassenund.umgekehrt, ohne daß es mit Kosten verknüpft wäre.Alle Banknoten, welche die Zweigbanken ausgeben und vonda aus datirt, müssen auch von ihr umgesetzt werden; nichtso ist es mit den Banknoten von London der Fall, es seidenn aus Rücksicht gegen den Inhaber. Acceptirte undfällige Bankscheine werden von der Zweigbank denjenigenabgenommen, die offene Rechnungen mit ihr haben, undzwar kostenfrei; bei unacceptirten Banknoten hingegen,welche erst nach London geschickt werden müssen, wird dasPostporto berechnet und wenn dieselben verfallen, in Rech-nung gesetzt. Depositen werden nicht verzinst. Die Filial-bank giebt weder auf Hypothek noch auf irgend anderesEigenthum Vorschüsse, eben so wenig läßt sie eine Rech-nung übersteigen. Die Noten der Zweigbank stimmen mitdenen der Hauptbank vollkommen überein, nur mit demUnterschiede des Datums, und daß sie seit dem neuen Bank-gesetz nur in der Bank, die sie ausgegeben, zahlbar sind.Der Betrag einer Rote übersteigt nicht 800 Pfd. und gehtnicht unter 3 Pfd. herab.
Englische Privat - und Provinzialbanken.
Die Besitzer von Provinzialbanken pflegen größten-theils bei Discontirung von Wechseln außer den gewöhnli-chen Zinsen noch als Kommissionsgebühren 3 oder 6 Schill.Proc. in Rechnung zu bringen. Bei Zahlungen berechnensie eine Provision und ziehen auch aus den Aufträge» fürGeldübersendungen rc. ihren Gewinn. Gewöhnlich bewil-ligen sie für deponirte Kapitalien 2 bis 3 Proc. Da jedochhäufig unter denselben Bankerotte ausbrechen, so hat sichunter den Kapitalisten gegen dieselben ein Mißtrauen erzeugt,wodurch natürlich dieser Geschäftszweig der Provinzialban-ken sehr beschränkt wird. Wenn diejenigen, die mit ihnenin.Abrechnung stehen, ihr Guthaben überschreiten, so müs-sen sie diese Summe mit 3 Proc. verzinsen. Wenn Land-banken von Personen, die einen hinreichenden Fonds be-sitzen, gegründet und mit der nöthigen Umsicht verwaltetwerden, so können sie die größten Dienste leisten. Für denStaat ist es von der höchsten Wichtigkeit, daß dergleichenAnstalten auf einer sichern Grundlage beruhen. Unglück-licherweise schenkte man in England diesem Gegenstände nurgeringe Aufmerksamkeit, in Folge dessen die Auflösung vonProvinzialbanken, bei vier verschiedenen Anlässen, — 1792,1814/13 u. 1816,1823/26, 1838 —eine solche Menge Banke-roty und so großes Unglück erzeugte, wie man sich dessen.
mit Ausnahme des in Frankreich verunglückten Missisippi-Projectes, niemals erinnern konnte.
Weiteren Aufschluß über diese wichtige Frage erhältder Leser in einer Anmerkung über Geld, die sich in MacCulloch's Ausgabe von dem Werke über den Reichthum derNationen (IVeallk vk ölalion8 bx Smüll p. 280 — 292) findet.Die höchste Zahl von Concursen, die in dem Zeitraume von1809 bis 1830 bei den englischen Provinzialbanken ausbra-chcn, kam im I. 1826 vor, nämlich 43, die geringste war3, im Durchschnitte könnte man wohl 13 Concurse jährlichannehmen. (Anhang zu dem Berichte über die Bankfrei-briefe p. 116.) Außerdem stellten viele Banken zum großenNachtheile ihrer Gläubiger und des Staates ihre Zahlungenein, setzten sie aber später wieder fort, zugleich wurdeneinige Concurse ohne gerichtliche Einschreitung, auf demWege des Vergleiches rcgulirt. Während dieser ganzenPeriode fallicte keine einzige schottische Bank. Außer denStempelgebühren, die für die Banknoten entrichtet werdenmüssen, muß jedes Individuum oder jede Gesellschaft, dieBanknoten ausgiebt, eine Licenz einlösen, deren alljährigeErneuerung 30 Pfd. St. kostet. In derselben werden dieNamen und Wohnorte der Bankcorporation, der Personoder der Personen, unter deren Firma dieselbe ertheiltwurde, die Firma selbst, der Ort, wo das Geschäft betrie-ben wird rc. speciell aufgeführt; überdieß muß für jedeStadt oder jeden Ort, wo auf Rechnung irgend eines Ban-kiers Banknoten ausgegeben werden, eine besondere Licenzeingeholt werden. Im Falle auf der Licenz nicht sämmt-liche Namen der Theilnehmer an der Bank und ihre respecti-ven Wohnorte, mögen nun ihre Namen auf den ausgege-benen Banknoten stehen oder nicht, angegeben sind, wirddie Licenz als ungültig betrachtet. (33 Georg III. c. 184s. 24) Die Emittirung von Banknoten unter 5 Pfd. St.war, wie früher erwähnt, von 1777 bis 1797 untersagt,von letzterem Jahre jedoch bis zum 5. April 1829 wiedergestattet, wo in Folge eines Parlamentsbeschlusses vomI. 1826 dieselbe aufhörte. Letzterer fand jedoch auf Schott-land und Irland keine Anwendung und sollte dem Provin-zialsystem dadurch, daß er einen der Hauptkanäle, ver-mittelst dessen die Bankiers untergeordneten Ranges ihreBanknoten in Umlauf brachten, versperrte, eine größereSicherheit und Dauer verleihen. Diese Maaßregel erwiessich jedoch erfolglos. Robert Peel's Bill, die überhauptdie Ausgabe von Bankzetteln beschränkt, trifft auch diejeni-gen Privatbanken, welche Zettclgeld ausgeben. Nach die-ser Bill dürfen sie nicht mehr Noten in Umlauf setzen, alssie in den letzten zwei Jahren vor 1844 ausgegeben haben;außerdem müssen sie, wie die Bank von England, in ihrerRechnung das Geschäft mit den Banknoten von denen dereigentlichen Bankgeschäfte trennen und die Rechnung überBeides wöchentlich veröffentlichen, (s. S. 269.) Uebrigensbestimmt schon die Gesetzesacte 3 und 4 Will. l V. e. 83, daßalle Personen oder Gesellschaften, welche Bankgeschäfte be-treiben und Anweisungen, zahlbar auf Sicht, ausgeben,wöchentliche Rechnungen über ihre Notenausgaben führensollen; auch haben solche einen Monat nach den Quartalen,die sich mit 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Ja-nuar endigen, aus diesen wöchentlichen Zusammenstellungeneine Durchschnittsangabe der im verflossenen Vierteljahre