Bank
286
Bank
Schottland.
Die Bank von Schottland, zu deren ErrichtungJohnHolland, ein londoner Kaufmann, den Plan ent-worfen hatte, wurde durch eine Acte des schottischen Parla-ments (Will. 3. Pari. t. H. 3) vom Jahr 1693, im Namendes Gouverneurs und der Bankcompagnie von Schottlandgegründet. Ihr ursprünglicher Kapitalstock, welcher sichauf 1,200,000 schott. l.. oder 100,000 Pfd. St. belief, be-stand aus Actien von 1000 schott. b. oder 83 b. 6 sd. 8 c>.Sterl. Die Parlamentsacte befreite das Kapital der Bankvon allen Staatslasten und ertheilte ihr auf 21 Jahre dasausschließende Privilegium, die Bankgeschäfte von Schott-land zu betreiben. Ihr Zweck, so wie ihre Verwaltungs-weise, sollten mit denen der englischen Bank übereinstimmen.Die Verantwortlichkeit ihrer Theilnehmer beschränkt sichnur auf den Betrag ihres Antheils.
Der Grundstock der Bank stieg im Jahr 1744 auf200,000 ü. und wurde, in Folge späterer Parlamentsbe-schlüsse, wovon der letzte (44. Georg 3. c. 23) im I. 1804erlassen wurde, bis auf 1,300,000 I.., dem gegenwärtigenBetrage desselben, erhöhet, wovon 1 Mill. b. wirklich ein-gezahlt wurde. Die eben erwähnte Parlamentsacte be-stimmte, daß alle auf die Bankgeschäfte bezüglichen Summenvon nun an nach dem Sterlingsfuße berechnet, die frühereEintheilung des Bankkapitals nach Actien aufhören unddasselbe für die Zukunft in jede beliebige Summe oder Par-zelle übertrage» werden sollte. Bei der Vereinigung derbeiden Königreiche im Jahr 1707 besorgte die Bank vonSchottland das Umprägen der Münzen und zog das Papier-geld in Schottland ein; auch bediente sich die Regierungderselben als Organ bei der Ausgabe der neuen Silbermün-zen im I. 1817. Sie ist die einzige schottische Bank, welchedurch einen Parlamentsbeschluß gegründet wurde. Im I.1686 errichtete sie auch Filialbanken und gab bereits imI. 1704 Ein-Pfundbanknoten aus. Schon in der frühestenZeit nahm sie Depositengelder auf Zinsen an und gab aufGeldrechnungen (cosk accounts) Kredit, indem ein Entwurfder Direktoren in Beziehung auf die Art und Weise, wieletztere geführt werden müssen, vom Jahr 1729 datirt ist.Man muß ihr demnach das Verdienst zuerkennen, daß siedie eigenthümlichen Grundsätze, auf denen das schottischeBanksystem beruht, zuerst eingeführt und festgestellt habe.Uebrigens bestehen die eigenthümlichen Vorzüge des schotti-schen Bankwesens hauptsächlich darin, daß dessen Einrich-tung den Verhältnissen der Lebensweise und des Verkehrsin Schottland entspricht. Uebrigens enthält die Parla-mentsacte (Will. 3) die Bestimmung, daß alle Ausländer,die Theilnehmer an der Bank würden, das volle Bürger-recht in Schottland erlangen sollten. Diese Clausel war inVergessenheit gerathen, als im I. 1818 mehrere Ausländerin der Bank in der Absicht Actien erwarben, um dadurchden Vortheil der Naturalisirung zu erlangen. Späterwurde die Anwendung dieses Vorrechtes suspendirt und imI. 1822 gänzlich abgeschafft.
Ein ofsicieller Abriß der Constitution der Bank vonSchottland, wie er für die Actionäre im I. 1818 im Druckebekannt gemacht wurde, ist:
1. Die Bank von Schottland ist eine öffentliche Natio-
nalanstalt, die allein von der Gesetzgebung und ausdrücklichals eine öffentliche Bank in diesem Königreiche und zumVortheile der Nation, zur Beförderung des Ackerbaues,Handels und der Manufakturen und für andere öffentlicheZwecke errichtet und regulirt wurde. — II. Das vorschrifts-mäßige Kapital beläuft sich gegenwärtig auf 1,300,000Pfd. St., das durch freiwillige Subscription zusammen-gebracht und unterzeichnet wurde; 1 Mill. Pfd. davon wurdewirklich eingeschossen. — III. Wenn die Unterzeichner gegendie Bank keine Verpflichtung haben., so können sie nach Be-lieben ihr Recht an einen Andern übertragen; im entgegen-gesetzten Falle müssen sie sich zuvor ihrer Verpflichtunggegen die Bank entledigen oder der Ertrag des Verkaufs,zu einem die Direktoren zufriedenstellenden Preise, muß fürdie Liquidirung verwendet werden. Uebertragungen findendurch eine kurze Anweisung und einen darüber ausgestelltenEmpfangschei» statt, die beide in einem zu diesem Zweckeangefertigten Register eingetragen werden. Die Kosten da-für, außer dem Regierungsstempel, betragen 11 8l>. —IV. Actien der Bank von Schottland können, zu beliebigemAntheile, von irgend einem Privaten, einer Gemeinde oderirgend einer andern rechtmäßigen Partei, ohne Auswahl,Ausschließung oder Beschränkung der Zahl erworben wer-den. — V. Actien der Bank von Schottland können ver-möge Testamcntsverfügung und wenn es eigens dabei be-merkt ist, ohne Bestätigungskosten, übertragen werden;sie können nicht mit Beschlag belegt werden und das Besitz-recht kann gerichtlich zugesprochen werden; Dividendenkönnen mit Beschlag belegt werden. — VI. Die Bankvon Schottland ist in Kraft der Parlaments-Acte eineöffentliche Korporation; die Bankgeschäfte sind von denender Actionäre unterschieden, und letztere von denen derBank. — VII. Das Etablissement ist ausdrücklich vonjedem andern Geschäfte als dem der Bankführung entbun-den. — VIII. Die Geschäftsverwaltung wird, den Statutenzufolge, von einem Gouverneur und Bicegouverneur,, 12ordentlichen und 12 außerordentlichen Direktoren geführt.Diese Bankbeamten werden alljährlich am letzten Dienstageim März von den Aktionären, die 280 Pfd. St. oder dar-über besitzen, erwählt. Diejenigen, welche über250 Pfd. St.haben, haben eine Stimme für je 230 Pfd. St.; wer 8000Pfd. St. besitzt, hat 20 Stimmen. Mehr als 20 Stimmenkann Niemand haben. Der Gouverneur muß wenigstens2000 Pfd. St. Actien haben, der Vicegouverneur 1800Pfd. St. und jeder Direktor 730 Pfd. St. Sie schwören,gegen Alle gleich gerecht und billig zu sein, und sie könnenbei der Bank kein untergeordnetes Amt bekleiden.— IX. Dievollziehende Behörde besteht aus einem Kassirer, einem Se-kretär und anderen öffentlichen Beamten, die alle beeidigtwerden. Diejenigen, welche die Kassenverwaltung haben,müssen Kaution leisten. — X. Das Bürcau der Direktorenfür die Verwaltung der Bank im Allgemeinen befindet sichzu Edinburg in dem öffentlichen Lokal des Hauptbüreausder Bank. Dies ist das Gcschästölokal dieses Distrikts.Die Geschäftslokale in den übrigen Theilen des Königreichsmüssen zum öffentlichen Vortheile in den Hauptorten ein-gerichtet werden. In jedem Geschäft muß der Bank-Agentoder Kassirer genügende Sicherheit leisten. Außerdem giebtes noch einen Geschäftsführer, der von den Direktoren be-
st!
li!
ar
bi
A,
Lc
m
d>
m
hc
ve
A
s°
er
tu
ui
A
B
d-
ih
li,
L
p'
st
re
I
gl
u
>r
d,
S
a
d
zl
d!
d
<s
d
d
>r
si
r,
z>
L
g
h
I,
n
1
1
n
ei
ei
b
n
L