Bank
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vom Finanzminister vor allen andern Staatsausgaben inhalbjährigen Terminen der Bank zugeführt werden. — ZurErreichung des ander» Zweckes bewilligte der Kaiser derBank zehn Millionen polnische Gulden aus denS chatz-Vorräthen und zehnMillionen polnischeGulden in Pfandbriefen, welche auf Domänen aus-geschrieben waren, so wie die von der General-Direktionfür das landwirtschaftliche Kreditwesen bei der Regierunggemachte Anleihe und ferner noch alle Kassen-Ueberschüssevon den jährlichen Gehalten. Endlich wurde festgesetzt,daß der für Beförderung des Handels, des Kre-dits und der Industrie bestimmte Fonds sich über-haupt auf dreißig Millionen polnische Guldenbelaufen solle.
Die Geschäfte der Bank bestehen in der Berichti-gung und Tilgung, der consolidirten Renten, in der An-nahme von Depositen und solcher Kapitalien, welche zumGiriren bestimmt sind, oder von denen an die Regierung,die öffentlichen Institute oder an Privatleute Zinsen gezahltwerden solle», und endlich in der Benutzung der Bankkapi-talien. — Die Berichtigung der consolidirten Renten ge-schieht, indem die Bank dieselben an die Vorzeiger von Ob-ligationen, welche den Gläubigern des Staats an Stelleder Certifikate von der Central-Liquidations-Kommissionertheilt worden sind, in klingender Münze auszahlen läßt.Zur Tilgung dieser consolidirten Renten ist eine besondereAm ortisations-Kasse verbunden, die eine AnzahlObligationen im Betrage des zehnten Theiles der consoli-dirten Renten ohne gezwungenen Curs einziehen muß.Dieser Betrag wird, bis zur gänzlichen Tilgung der conso-lidirten Renten, mit den Zinsen aller aufgekauften Obliga-tionen vergrößert werden, und diese Papiere solle» nie wie-der in Umlauf gesetzt werden. — Was die Annahme vonDepositen und Kapitalien zum Giriren und Verzinsen an-belangt, so können bei der Bank sowohl versiegelte als un-versiegelte Deposita niedergelegt werden; im letzter» Falledürfen dieselben jedoch nur in Geldern bestehen. Die ver-siegelten Depositen bleiben bis zur Absonderung bei derBank liegen; die offenen Gelder dagegen werden zum An-kauf von Staatspapieren, womit ein Tilgungsfonds ver-knüpft ist, verwendet. Die im erster» Falle an die Bankzu zahlenden und im andern von ihr zu vergütenden Zinsenbehielt sich die Bankbehörde vor, festzusetzen; die letztemwurden zu 6 Proc. bestimmt. Die Summen, welche manzum Zwecke des Girirens bei der Bank niederlegen will,dürfen nicht unter 200 Gulden polnisch betragen, wogegendem Deponenten ein Kredit bis zum Belaufe des eingeleg-ten Geldes eröffnet wird. Die auf Zinsen zu deponiren-den Gelder müssen ebenfalls wenigstens auf 200 Guldenpolnisch sich belaufen und können auf bestimmte und unbe-stimmte Zeit zu gewöhnlichen und zu Vorzugs-Zinscn beider Bank angelegt werden.
In Rücksicht auf Benutzung der Fonds ist be-stimmt worden, daß dieselben zu Anleihen für die General-Direktion des landschaftlichen Kreditwesens, zu An- undVerkäufen von Staatspapieren im In- und Auslande, zuAnkäufen von Wechseln, zu Anleihen für verpfändete Staats-papiere, Landesprodukte und verschiedene Kostbarkeiten, sowie ferner zu Anleihen für Fabrik - und Industrie-Anstalten
und endlich zu solchen Unternehmungey, welche die Ent-wickelung des Kredits, des Handels und der Industrie be-zwecken, angewendet werden sollen.
Um diese Operationen zu erleichtern, giebt die BankBankzettel aus, welche sie ohne allen Verzug und Abzugbei der Meldung (Vorweisung) einlöst. Im Jahr 1836belicf sich die Summe der cirkulirenden Bankzettel in Ab-schnitten zu 3, 10, 80, 100, 300 und 1000 Gulden auf10 Millionen poln. Gulden. In Klagsachen der Bank wirdseit 1843 durch Beschluß des Reichsraths wie bei Kronsachenverfahre».
Nach dem Bericht, welcher am 6. Juni 1831 über dieGeschäfte der Bank während des Jahres 1830 in der Bank-versammlung vorgelesen ward, hatte die Anstalt in diesemJahre einen Gewinn von 2,394,087 Fl. 27 Gr. gehabt.
Wichtig sind in Rußland die Bauern-Leihban-kcn, welche in Dörfern errichtet werden, um den Grund-eigenthum besitzenden Gemeindegliedern Geldvorschüffe gegenmäßige Zinsen zu geben. Für die Sicherheit des Kapitalshaftet die ganze Gemeinde, dagegen hat jeder freie Acker-bauer das Recht, Darleihen von der Bank zu fordernim Verhältniß zu seinem Grundbesitz. Die unbemitteltenBauern erhalten vorzugsweise die beanspruchten Vorschüsse.Diese werden auf drei bis zehn Jahre gegen 6Proc. jährlicheZinsen gegeben und diese müssen zu Anfang des Jahres ge-zahlt werden. Uebrigens kann der verpfändete Grundbesitzverkauft werden, sobald der Käufer die darauf heftendeSchuld übernimmt. Eine solche Bank ist die vom Kauf-mann Löwin im Dorf Ljubutsche, im Gouvernement Räsan,mit 12,000 Silber-Rubel Kapital gegründet. Die Skatu-ten derselben wurden am 26. Dec. 1844 vom Kaiser be-stätigt.
Eine Privatbank ist die in der Stadt Porchowam 13. Aug. 1843 eröffnete Schukow' sche Bank. DerGründer hat dieselbe mit 10,000 Silber-Rubel Kapitalausgestattet und außerdem noch 10,000 S.-R. auf Zinsendarin deponirt. Die Bank discontirt Wechsel vonKaufleute» und Bürgern aus der Stadt Porchow und demFlecken Soltzy, und giebt denselben auch Darleihen aufHypothek steinerner Häuser, Manufakturen, Fabriken, gol-dener, silberner und anderer dem Verderben nicht unterwor-fener Sachen; sie nimmt aber auch Kapitalien von Jeder-mann gegen Verzinsung. Sie ist bis jetzt mit günstigemErfolg thätig gewesen.
Sardinien
hat in Genua eine Bank. Diese Stadt besaß, als Frei-staat, eine der ältesten Anstalten dieser Art, die berühmteBank des heiligen Georg, Losa c>! 8an lleorzio, die erst inder neuern Zeit der Gewalt erlag. Nach Andersen(Geschichte des Handels) ist sie im Jahr 1348 ent-standen, und es waren, wie de Mailly und Machiavell be-zeugen, die sehr beträchtlichen öffentlichen Schulden Genua's,hauptsächlich durch dessen heftige Kriege mit Venedig ent-standen, welche den Grund dazu legten. — Ihre eigentlicheGestalt und Einrichtung erhielt diese Bank aber erst imJahr 1407. De Mailly sagt von ihr: „Zur Einnahme dererwähnten Zinsen und zur Auszahlung derselben an die