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Erster Band. A - G.
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Bankerott

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Bankerott

so muß die Untersuchung sofort eingeleitet und auf «einenVergleich zwischen Schuldner und Gläubiger keine Rücksichtgenommen werden. — Es ist zur Eröffnung einer Unter-suchung hinreichend, wenn eine Jnsufsicienz des Vermögensdargethan worden, und die Entstehung der Schuldenlast sichdurch ein betrügliches, muthwilliges oder unbesonnenes Be-nehmen erklären läßt (Lab. 0. v. 7. Juli 1810. — Rescr.v. 28. März 1813). — Ein außergerichtliches Abkommenbefreit den Schuldner gleichfalls nicht von der Untersuchungund Strafe. Das Gericht ist vielmehr verpflichtet, wennein solches Abkommen zu seiner Kenntniß gelangt und keineGründe vorhanden sind, die Entstehung der Schuldenlastbloßen Unglücksfällen zuzuschreiben, eine- Untersuchung zueröffnen; die Insolvenz muß aber aus dem Nachlaßvergleichesich als so wahrscheinlich ergeben, daß es zu Eröffnung derUntersuchung keiner Aufnahme eines 8talus donorum bedarf(Rescr. vom 28. März 1813).

Wer bei Behandlung der Gläubiger einen derselben,welcher kein vorzügliches Recht hat, vor den übrigen begün-stigt, hat schon dafür eine sechswöchentliche bis dreimonatlicheZuchthausstrafe verwirkt (H. 1478.).

Kaufleute, welche durch Unglücksfälle zu zah-len unvermögend geworden, sind nicht als Bankerot-tirer anzusehen (H. 1479). — Die Vorsteher und Aeltestender Kaufmannschaft jedes Orts sind schuldig, die ihnen be-kannt werdenden Fälle eines strafbaren Bankerotts demRichter bei 100 Ducaten fiskalischer Strafe anzuzeigen.Diese Vorschrift ist an den Orten, wo eine Kaufmannschaftsich befindet, den Vorstehern und Aeltesten bekannt zumachen(H. 1480. — Rescr. vom 28. März 1813). — Nach denvon ihnen an die Hand zu gebenden oder sonst eingezogenenNachrichten muß der Richter hauptsächlich beurtheilen, inwiefern es einer förmlichen Criminal-Untersuchung wegenBankerotts bedürfe (H. 1481.).

Einen unvermögenden Schuldner, welcher, um sich derrichterlichen Untersuchung zu entziehen, austr i t t (entflieht)oder seinenAufenthalt verbirgt, trifft die Vermuthungeines muthwilligen Bankerotts (§. 1482.). Hat ein aus-getretener Kaufmann seine Bücher bei Seite gebracht, oderdieselben in solcher Unvollständigkeit und Verwirrung zu-rückgelassen, daß daraus die Lage seines Vermögens und sei-ner Geschäfte nicht übersehen werden kann, so ist er für einenbetrüglichen Bankerottirer zu achten (§. 1483.).

Wenn der ausgetretene Schuldner auf ergangene öffent-liche Vorladung sich nicht stellt, so soll das wider ihn gefällteUrtheil in den öffentlichen Anzeigen bekannt gemacht werden(H. 1484.). — Ueber den Betrag der Jnsufsicienz bedarf eskeiner weitläufigen Erörterung, sondern es ist genügend,wenn der Jnquirent aus den Concurs-Acten die nöthigenNachrichten darüber sammelt, sie zusammenstellt und demBeschuldigten zur Erklärung vorlegt. (Allgcm. Crim.-Ordn.§- 201 .)

Die Ehefrau eines Bankerottirers, welche an demVerbrechen des Mannes wissentlich und unmittelbar Theilgenommen hat, verliert ihr eigenthümliches Vermögen zumBesten der Gläubiger und hat die Hälfte der den Mann tref-fenden Gefängniß- oder Zuchthausstrafe verwirkt. — Sooft ein Bankerott durch Verschwendung oder übermäßigen

Aufwand gemacht worden, soll die Ehefrau mit ihrem Ein-gebrachten den Gläubigern der 6. Klasse nachstehen. Kannsie aber beweisen, daß sie an dem übermäßigen Aufwande desMannes keinen Theil genommen, oder daß sie denselben we-gen dieses Aufwandes gewarnt habe, so behält sie das in derConcursordnung angewiesene Vorzugsrecht.

Das französische Gesetz unterscheidet den Falli-ten und Bankerottirer, so daß jener der Unglückliche,dieser der Schuldige ist; es steht also auf moralischem Boden.Fallit ist nach Art. 437. des Ooäe äo Lommoico derjenige,welcher seine Zahlungen einstellt. Der Loä« do lwinmorcoenthält (Uv. III.) über die verschiedenen Arten des Banke-rotts folgende Bestimmungen:

„Jeder Handeltreibende (commerrani), welcher seineZahlungen einstellt, ist im Zustande des Falliments.

Jeder fallirte Handelsmann, welcher sich in einem derin gegenwärtigem Gesetze vorgesehene» Fälle von grobemVerschulden oder von Betrug befindet, ist im Zustande desBankerotts.

Es giebt zwei Arten von Bankerotten:

den einfachen Bankerott; über diesen erkennen dieZuchtpolizei-Gerichte;

den betrüglichen Bankerott; über diesen Erkennendie Assisenhöfe.

I. Vom einfachen Bankerott. Es soll (nachArt. 896.) als einfacher Bankerottirer verfolgt, und es kanndafür erklärt werden der fallirte Handelsmann, welcher sichin einem oder mehreren der folgenden Fälle befindet:

1) Wenn die Ausgaben seiner Haushaltung, welche erMonat für Monat in sein Journal einzutragen gehalten ist,für übertrieben erkannt werden.

2) Wenn befunden wird, daß er große Summen imSpiel oder zu Operationen, deren Erfolg von einem reinenZufall abhängt, verbraucht hat.

3) Wenn aus seinem letzten Inventarium hervorgeht,daß, ungeachtet sein Activ-Vermögen 30 Proc. unter seinemPassiv-Stande war, er beträchtliche Anleihen gemacht hat,und wenn er Waaren mit Verlust oder unter dem laufendenPreise wieder verkauft hat.

3) Wenn er Kredit- oder Wechselbriefe für eine Summeunterzeichnet hat, welche zufolge seinem letzten Inventariumdreimal so groß ist, als sein Activ-Vermögen.

Es kann als einfacher Bankerottirer verfolgt und dafürerklärt werden:

der Fallit, welcher die durch den Artikel 4. vorge-schriebene Erklärung auf der Gerichtschreiberci nicht abge-geben hat;

derjenige, welcher, nachdem er sich entfernt hatte, sichohne rechtmäßige Verhinderung nicht in den festgesetztenFristen bei den Agenten und den Syndiken persönlich einge-funden hat;

derjenige, welcher Bücher vorlegt, die unregelmäßiggeführt sind, ohne daß jedoch die Unregelmäßigkeiten An-zeigen von Betrug enthalten, oder der nicht alle Büchervorlegt;

derjenige, welcher in einer Handelsgesellschaft steht undnicht dem Artikel 4, gemäß verfahren ist."