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Erster Band. A - G.
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Bankerott

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Bankerott

Gesetze einer steten Verbesserung mit Rücksicht auf die Zeit-verhältnisse, insofern dieselben auch im Handelsverkehr Ver-änderungen bewirken, wodurch dann Gesetz und Wirklichkeitin Widerspruch gerathen.

Fast in allen Staaten, wo es einBankerott - Gesetzgiebt, wird der Bankerott in Klaffen getheilt, in diesen wie-der besondere Grade unterschieden, und danach gegen denBankerottirer verfahren.

Das preußische Allgemeine Land-Recht (Theil II.Tit. 20, §. 1432.) unterscheidet den betrüglichen,muthwilligen, fahrlässigen und unbesonnenenBankerott.

1) Ein betrüglicher Bankerottirer ist derjenige,welcher sein Vermögen verheimlicht, um seine Kreditoren zuhintergehen.

Aus der kündbar gewordenen Insolvenz eines Kauf-manns allein kann die Existenz dieser Umstände nicht gefol-gert werden. Die Anzeige derselben gehört zu den Obliegen-heiten der Aeltesten und Vorsteher der Kaufmannschaft. Esdürfen dieselben aber zu diesem Behufe den insolventenKaufmann zur Vorlegung seiner Handlungsbücher vorladen.(Rescr. vom 28. Aug. 1828, von Kamptz Ann. Bd. 12.S. 40).

Wer mit der Absicht, sich durch den Schaden seinerGläubiger zu bereichern, ein Unvermögen zu zahlen fälschlichvorgiebt, soll öffentlich ausgestellt und mit lebenswierigerFestungsarbeit bestraft werden.'

Wer durch Aufstellung erdichteter Gläubiger oder durchbetrügliche Begünstigung solcher, deren Forderungen unge-gründet oder übertrieben sind, die zur Bezahlung richtigerSchulden vorhandene, obgleich unzureichende Masse schmä-lert, wird des gerichtlichen Glaubens und aller bürgerlichenEhre verlustig und hat fünf- bis zehnjährige Fcstungsstraseverwirkt. Auch diese Strafe kann nach der Größe der beab-sichtigten Verkürzung und nach Beschaffenheit der zur Ver-hehlung des Betrugs durch Verfälschung der Handlungs-bücher und anderer Urkunden oder sonst angewendeten Mittelnoch ferner und sogar bis zur lebenswierigen Festungsarbeitgeschärft werden (Allg. Landr. a. a. O. §. 1481. 1433.).—Ein betrüglicher Bankerottirer wird, wenn er vor Vollzie-hung der Strafe gestorben oder entwichen ist, für ehrloserklärt und sein Bildniß an den Galgen geheftet (§. 1436).

2) Wer durch übertriebenen Aufwand sich außer Iah-lungszustand gesetzt hat, ist ein muthwilliger Banke-rottirrr (§.1488). — Für übertrieben ist jeder Aufwandzu achten, der die Nothdurft und die gewöhnlichen Bequem-lichkeiten des Lebens übersteigt und mit den jedesmaligenwirklichen Einkünften des Schuldners nicht im Verhältnißsteht. — Besonders ist ein Auswand, welcher durch Spiel,Wetten, Schweiger« und unzüchtige Lebensart verursachtworden, unter allen Umständen ohne weitere Untersuchungals übertrieben anzusehen s§. 1480. 1460). — Ein muth-williger Bankerottirer soll aller Ehren und Würden imStaate für unfähig erklärt, zu drei- bis sechsjähriger Zucht-hausstrafe verurtheilt, und diese Bestrafung öffentlich be-kannt gemacht werden. — Ist er ein Kaufmann, so verliert" noch außerdem alle kaufmännischen Rechte (§. 1461.1462.). — Wer zu einer Zeit, da er keine wahrscheinliche

Aussicht hat, seine Kreditoren jemals befriedigen zu können,dennoch zur Unterstützung seiner Verschwendung Schuldenmacht, ist als ein muthwilliger Bankerottirer anzusehen undmit fünf- bis sechsjähriger Zuchthausstrafe zu belegen. —Werden die unter solchen Umständen gemachten Schuldenzur Vergrößerung der Masse verwendet, so wird ein solcherBankerottirer mit drei- bis vierjähriger Zuchthausstrafe be-legt (§. 1464. 1463.).

3) Wer zu einer Zeit, da er weiß, daß sein Vermögenzur Bezahlung seiner Schulden nicht mehr hinreiche, abernoch Hoffnung hat, daß dasselbe sich in Kurzem verbessernwerde, mit Verheimlichung seiner Vermögensumstände neueSchulden macht, und dadurch den Verlust seiner Gläubigervergrößert, wird als ein fahrlässiger Bankerottirerangesehen. — Eben dafür ist derjenige zu achten, der bei derUnzulänglichkeit seines Vermögens den Rest desselben zuseinen eigenen oder der (einigen Bedürfnissen obschon ohneVerschwendung verzehrt und dadurch seinen Gläubigern ent-zieht. — Ein Kaufmann, welcher entweder gar keine ordent-lichen Bücher führt oder die Bilanz seines Vermögens we-nigstens alljährlich einmal zu ziehen unterläßt und sichdadurch in Unwissenheit über die Lage seiner Umstände er-hält, wird bei ausbrechendem Zahlungsunvermögcn als einfahrlässiger Bankerottirer bestraft (§. 1466 bis 1468.). —Ein fahrlässiger Bankerottirer wird, wenn er in einem öf-fentlichen Amte steht, dieses Amtes, und wenn er ein Kauf-mann ist, aller kaufmännischen Rechte verlustig, so daß erohne besondere Erlaubniß keinen Handel weiter treibendarf. — Außerdem hat derselbe, je nachdem der Verlust derGläubiger größer oder geringer, und das Unvermögen län-gere oder kürzere Zeit hindurch verheimlicht worden ist,Zuchthaus-oder Festungestrafe von einem bis zu drei Jahrenverwirkt (§. 1469. 1470.). — Ob ein fahrlässiger Banke-rottirer mitFestungsarbeitodcrmit Festungsarrestzu belegen, hängt den neueren Bestimmungen gemäß vondessen sonstiger Qualifikation, und ob er zum höhern oderniedern Stande gehört, ab. -(Kabinctsordre vom 10. März1802.) — Die Hoffnung, durch weitaussehende Handels-spekulation, durch Erbschaften ic., auf welche der Schuldnernoch kein unwiderrufliches Recht hat, eine schon vorhandeneVermögensunzulänglichkeit zu decken, kann einen fahrlässi-gen Bankerottirer nicht entschuldigen (§. 1471. 1472.).

4) Wer mit fremdem Gelde ohne Genehmigung derGläubiger verwegene und unsichere Unternehmungen erregt,durch deren Fehlschlagen feine Gläubiger in Schaden undVerlust gesetzt worden, wird als ei» un besonnener Ban-kerottircr bestraft. — Ob ein solches Unternehmen für un-besonnen zu erachten sei, muß durch Sachverständige unter-sucht und beurtheilt werden. — Außer dem Verlust derHandlungsgerechtigkcit hat ein solcher Bankerottirer Ge-fängnißstrafe auf sechs Monate bis zu zwei Jahren verwirkt(§. 1473 bis 1473.).

Ueber das gerichtliche Verfahren beimBan-kerott existiren in Preußen folgende Bestimmungen:

Jede» erfolgenden Bankerott ist der Richter vonAmts wegen zu untersuchen, und nach Befund derUmstände zu bestrafen schuldig (Allgem. Landr. a. a. O.§. 1476.). — Wen» sich nur Umstände finden, welche denSchuldner eines strafbaren Bankerotks verdächtig machen,