Bankerott
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Bankerott
„Sie nehmen gleichfalls die Immobilien zurück, welchesie selbst und in ihrem Namen mit den aus besagten Erb-schaften oder Schenkungen herrührenden Geldern erworbenhaben, vorausgesetzt, daß die Erklärung der Verwendungin dem Erwerbungscontracte ausdrücklich enthalten sei, und-daß der Ursprung der Gelder durch ein Inventarium oderdurch irgend einen andern authentischen Akt dargethanwerde."
„Nach welchen Rechten auch der Ehevertrag geschlossensein mag, so gilt, außer dem in dem vorhergehenden Artikelvorgesehenen Fall, die gesetzliche Vermuthung, daß die vonder Frau des Falliten erworbenen Güter ihrem Ehemannegehören, daß sie mit dessen Gelde bezahlt worden sind, unddaß sie zur Masse seines Activ-Vcrmögens geschlagen werdenmüssen; vorbehaltlich des Rechtes seiner Frau, den Beweisdes Gegentheils zu liefern."
„Das aus den Verfügungen der beiden ersten obigenArtikel (110. und 111.) entspringende Klagerecht auf Zu-rücknahme kann von der Frau nur unter der Bedingungausgeübt werden, daß sie die auf den Gütern haftendenSchulden und Hypotheken übernimmt, sie mag sich hiezufreiwillig verpflichtet haben, oder dazu gerichtlich verurtheiltworden sein."
„Die Frau kann in dem Falliment keine Klage hinsicht-lich der ihr in dem Ehevertrage stipulirten Vortheile anstel-len ; dagegen können aber auch die Gläubiger sich in keinemFall die Vortheile zu Nutzen machen, welche die Frau demManne in'dem nämlichen Vertrage eingeräumt hat."
„Hat die Frau Schulden für ihren Mann bezahlt, soist die gesetzliche Vermuthung dafür, daß sie es mit demGelde ihres Mannes gethan habe; und sie kann demzufolgedieserhalb in dem Falliment keine Klage anstellen, vorbe-haltlich des Gegenbeweises."
„Eine Frau, deren Mann zur Zeit der Eingehung derEheHandelsmann war, hat wegen der Gelder oderMobilar-Effekten, welche als Brautschatz eingebracht zu haben siedurch authentische Akte nachweist, wegen der Wiedererlan-gung des Geldes für ihre während der Ehe veräußertenGüter und wegen der Schadloshaltung für die mit ihremEhemanne gemachten Schulden, nur auf die ImmobilienHypothek, welche ihr Mann zu dem obigen Zeitpunktebesaß."
„Der Frau, deren Mann zur Zeit der Eingehung derEhe Handelsmann war, wird in dieser Beziehung die Fraugleichgestellt, die eines Handelsmannes Sohn heirathet,welcher in diesem Zeitpunkt keinen bestimmten Stand oderkein bestimmtes Gewerbe hatte und in der Folge selbst Han-delsmann wurde."
„Ausgenommen von den Verfügungen der Artikel 114.und 116., und aller den Frauen durch das Civilgesetzbuchverliehenen Hypothekar-Rechte theilhaftig ist die Frau, de-ren Mann zur Zeit der Eingehung der Ehe ein anderes be-stimmtes Gewerbe als das eines Handelsmannes trieb;gleichwohl ist diese Ausnahme auf die Frau nicht anwendbar,deren Mann binnen einem Jahr nach der, Eingehung derEhe Handelsmann wurde."
„Alle Mobilien, welche zur Einrichtung der Zimmerdienen, Mobilar-Effekten, Diamanten, Gemälde, Gold-und
Silbergeschirre und andere zum Gebrauch des Mannes so-wohl als der Frau bestimmte Gegenstände fallen, nach wel-chen Rechten auch der Ehevertrag geschlossen sein mag, denGläubigern anheim, ohne daß die Frau etwas Anderes da-von erhalten könnte, als die zu ihrem Gebrauch nothwen-digen Kleider und Leinwand, welcheAhr bewilligt werdensollen.^
„Gleichwohl kann die Frau den Schmuck, die Diaman-ten, das Gold- und Silbergeschirr zurücknehmen, wenn siedurch ein gesetzmäßig gefertigtes, den Urkunden beigeheftetesVerzeichnis, oder durch gute und treue Inventarien ^nach-weisen kann, daß dieselben ihr im Ehevertrage geschenktworden, oder ihr, jedoch blos durch Erbschaft, zugefal-len sind."
„Die Frau, welche Mobilar-Effekten, von denen indem vorhergehenden Artikel die Rede ist, Waaren, Handcls-Effekken, baareS Geld, bei Seite geschafft, unterschlagen oderverheimlicht haben möchte, soll solche zur Masse zurückzu-bringen verurtheilt und außerdem als Mitschuldige einesbetrüglichen Bankerotts verfolgt werden."
„Auch kann, nach Beschaffenheit der Fälle, die Frauals Mitschuldige eines betrüglichen Bankerotts verfolgt wer-den, welche zu Handlungen, die ihr Mann zum Betrug derGläubiger vorgenommen, ihren Namen hergegeben oder An-theil daran genommen hat."
„Die in dem gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Ver-fügungen sind auf die vor der Verkündigung des gegenwär-tigen Gesetzes erworbenen Rechte und Forderungen der Ehe-frauen nicht anwendbar."
Nach dem Ode du Lamm. (I.iv. III. Art. 4 bis 107,140 bis 178) muß der in so l v en t e Kaufmann binnen 3Lagen, von Einstellung seiner Zahlung an, davon beiwHandelsgerichte Anzeige machen, welches unverzüglich, undauch von Amtswegen, die Versiegelung verfügt und einenKommissär (luge-commissmre), so wie einige verpflichteteAgenten (äxens do I» üülüto) ernennt.
Die Verfügungen werden öffentlich angeschlagen und indie Zeitungen gerückt. Das Verfahren wird durch dieerwähnten Personen geleitet, die Geschäfte des Fallitenaber werden durch die ägens dc In taiMw verwaltet, und hatderselbe Letztern binnen 24 Stunden von dem Antritte ihre?Amtes an eine Bilanz einzuhändigen. Die aufgerufenenund am bestimmten Lage versammelten Kreditoren über-geben dem Kommissär eine Liste, welche drei mal so vielNamen enthält, als ihrer Meinung nach provisorische Ver-walter (sxnüics prvvismros) der Masse zu ernennen sind,welche durch das Handelsgericht nach dieser Liste gewähltwerden. In den nächsten 24 Stunden nach Ernennungderselben stellen die Agenten, deren einstweilige Geschäfts-führung überhaupt nicht länger als 14 Tage dauern darf,ihre Verrichtungen ein und legen Jenen Rechenschaft ab,welche nun unter Leitung des Kommissärs das ganze Kredit-wesen reguliren. Sie tragen sofort auf Entsiegelung an,nehmen in Gegenwart des Friedensrichters und unter Zu-ziehung des Gemeinschuldners ein Inventarium auf, über-nehmen demnächst die Masse und vertreten dieselbe activund passiv.
Ein Accord findet nur dann statt, wenn die Mehrzahlder Kreditoren, deren sämmtliche Forderungen wenigstens