Bankerott
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Bankerott
drei Viertel der Schulden ausmachen, einwilligt. ImFalle oder unter Voraussetzung eines Bankerotts findet keinAecord statt.
Kommt ein Accord in den zulässigen Fällen nicht zuStande, so ernennen die versammelten Kreditoren definitiveKuratoren (8vmlic5 äolinitils) und einen Kassirer, welche dieMasse feststellen, den Verkauf leiten -c. und monatlich demKommissionär eine Uebersicht des Kreditwesens und desKas-stnbestandes einreichen und hiernach hat derselbe die Ver-seilung zu bestimmen. '
Der einfache Bankerottirer wird mit einmonat-lichem bis zweijährigem Gefängnisse bestraft, der betrüg-liche Bankerottirer auf eine, nach den Umständenfestzusetzende Zeit zu öffentlichen Arbeiten (lravaux korcss)verurtheilt.
Das englische Gesetz macht einen Unterschied zwischenInsolvenz und Bankerott, nicht bloß in der Anwen-dung auf verschiedene Klaffen von Personen, sondern auchin Hinsicht auf die Verwendung der Güter der Personen,welche diesen Gesetzen verfallen sind. Die Insolvenz-gesetze erstrecken sich ohne Unterschied auf alle Personen,welche sich Schulden halber im Gefängnisse befinden, dieBankerottgesetze dagegen sind nur aus Handelsleuteanwendbar. Die Bankerottirer werden für immervon ihren Schulden frei und sie können später ihr Vermö-gen benutzen, wie sie wollen, während die blos Insol-venten fortwährend auch mir dem Vermögen, welches siespäter erwerben, für den ganzen Betrag ihrer Schuldenhasten müssen.
Die neuesten Bestimmungen über den Bankerott sindin der Acte Lord Brougham's, 1 und 2 Will. IV. c. 86. und6 Georg IV. c. 16. und 1. 2. 3. 6. Vict. enthalten und lau-ten im Wesentlichen also:
1) Wer Bankerott machen kann. — Im Allge-meinen stehen alle Handelsleute, welche verbindende Kon-trakte eingehen können, sie mögen geborne Engländer, fremdoder naturalisirt sein, unter den Bankerottgesctzen, aber dasGesetz erwähnt ausdrücklich: Bauunternehmer, Bankiers,Mäkler, Spediteure, Baumeister, Gcldmäklcr, Schiffsvcr-ficherer, Kommissionäre, Kajcnmeister, Schiffbauer, Victua-lienhändler; Inhaber von Schenken, Gasthäusern, Hotelsund Kaffeehäusern; Färber, Drucker, Bleicher, Walker,Tuchbereiter, Viehhändler, Agenten, kurz alle Personen,die durch Kauf, Tausch, Kommission oder sonst zum Han-delsstande gehören, ferner alle, welche ihren Lebensunter-halt durch Kauf und Verkauf, Vermiethen und Verferti-gung von Waare» verdienen. Personen, die nicht Bankerottmachen können, sind Viehmäster, Pachter, Taglöhner, Ar-beiter, Steuereinnehmer und Theilnehmer einer durch eineParlamentsakte bestätigten Handelsgesellschaft.
Ein Geistlicher, wenn er nicht Handelsmann ist, kannnicht Bankerott machen, eben so wenig ein Sachwalter inseinem Geschäfte, noch ein Kind, noch ein Wahnsinniger,noch eine verheirathete Frau, außer in solchen Fällen, wosie wegen Schulden belangt werden kann (8 I. II. 348).
2) Handlungen, welche den Bankerott be-gründen.— Im Allgemeinen ist jede Handlung, welcheden Zweck hat, die Gläubiger hinzuhalten oder zu betrügen,
eine solche, welche den Bankerott begründet, z. B. wennsich ein Handelsmann vor seinen Gläubigern versteckt, dasLand verläßt, sich verhaften oder seine Güter mit Beschlagbelegen läßt oder sich eines Theiles seines Eigenthumes inbetrügerischer Absicht entäußert. Giebt ein Kaufmann denBefehl, ihn stets zu verläugnen, so gilt dies für eine Absicht,Bankerott zu machen, eben so wenn er seine Thüre ver-schließt und Niemanden hineinläßt, ehe er gesehen hat, weres ist. Bankerott ist es aber nicht, wenn er sich des Sonn-tags oder zu einer ungehörigen Stunde in der Nacht oderbei Tische verläugnen läßt.
Handelsleute, die wegen wirklicher Schuld 21 Tage imGefängnisse sitzen, oder durch die Flucht aus dem Gefäng-nisse oder dem Arreste sich entfernen, machen dadurch Ban-kerott.
Die Eingabe eines Gesuches, um die Rechtswohlthatder Jnsolvenzgesetze in Anspruch zu nehmen, begründet denBankerott.
3) Verfahren der ansuchenden Gläubiger.— Hat ein Handelsmann eine den Bankerottt begründendeHandlung begangen, so muß der Gläubiger sich an den LordKanzler wenden, um dessen kiat zu erhalten. Dies wirdnur dann gegeben, wenn ein Gläubiger wenigstens 36(früher 160) Pfd. St. zu fordern hat; geht das Gesuchvon 2 Gläubigern aus, so muß ihre Forderung zusammenwenigstens 70 (früher 130) und bei 3 Gläubigern wenig-stens 100 (früher 200) Pfd. St. oder darüber betragen. DerGläubiger muß die Richtigkeit seiner'Forderung eidlich be-stärken. Der Gläubiger hat die ersten Kosten selbst zubestreiken, sie werden ihm aber, sobald der Bankerott förm-lich erklärt ist, aus den ersten während des Concurscs ein-gehenden Geldern des Schuldners erstattet.
4) Bankerott-Gericht. Es besteht gegenwärtigein besonderer Gerichtshof für Bankerottsachcn, Ilankruple^douri; außer der Hauptstadt und 40 Meilen um dieselbeschlagen die Assiscnrichter dem Lordkanzler solche Advocatenvor, welche sie für tüchtig halten, und sie erhalten dann denAuftrag, in allen Bankerottsachcn das Bankerottgericht inLondon zu vertreten.
3) Schulden, die vor diesen Kommissarienerwiesen werden müssen. — Es werden drei Terminebestimmt, und an diesen haben die Gläubiger ihre Forde-rungen durch Documente oder Eid zu beweisen; Korpora-tionen können dazu einen Bevollmächtigten ernennen undein Theilnehmer vertritt eine ganze Firma. Personen,welche in weiter Entfernung oder im Auslande leben, kön-nen ihre Forderungen von dem Richter ihres Aufenthalts-ortes bescheinigen und dann durch einen öffentlichen Notaroder englische» Gesandten oder Konsul bestätigen lassen.
6) Amtlich ernannte Curatoren. — Einewichtige Veränderung in dem neuen Gesetze ist die Einfüh-rung von amtlich bestellten Curatoren. Es giebt ihrer 30,Kauf- und Handelsleute, welche in London oder in der Nähewohnen; sie werden von dem Lordkanzler ernannt und han-deln zugleich mit den von den Gläubigern ernannten Cura-toren. Alle Personalgütcr des Falliten, alles Geld, alleStaatspapiere w. werden dem Curator übergeben, welcherfür das ihm Anvertraute Bürgschaft leisten und alle Gelderin der Bank von England niederlegen muß.
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