Belgien
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Uebrigens giebt es noch etwas bessere lütticher Gulden, von denen:
4V- Fl. — S-V-7 Frcs.
1033 Fl.--1280 -
1 Fl. --1 Frc. 21 "/^ Centimes.
Das Verhältniß dieser früheren Rechnungsmünzen unter sich ist folgendes:
PfundvIämis choder I.ivreäo gras.
Thaleroder ?a-tagunZ.
Guldenklorins oderDivres.
Schillin-ge vlä-misch oderLscalins.
Stüberoder 8ols(8ous).
Grotvlämis choderDeniersäo gras.
Orts oderInaräs.
Denier»
(Pfennige).
Pfennigebraban -tisch.
Myten.
1
2>/-
6
20
120
240
480
1440
1920
8760
1
2V-
8
48
96
192
376
768
2304
1
3Va
20
40
80
240
320
960
1
6
12
24
72
96
288
1
2
4
12
16
48
1
2
6
8
24
1
3
4
12
1
4
4
2
Gegenwärtig rechnet man in Belgien nach rranosdlOOOiuimes, im französ. Münzfuß. Danach sind auch nachdem königl. Münzgesetz vom 3. Juni 1832 die neuen belgi-schen Nationalmünzen so abgeprägt, daß sämmtliche Gold-und Silbermünzen »/-» fein Metall und >/-o Kupferzusatzenthalten. Die Münz-Einheit ist der kranc, von 5 GrammGewicht. Die nach diesem Gesetz geprägten Münzen sind:
In Gold: 20- F r a n c s - S t ü ck e (135 Stück ein Ki-logramm wiegend) und 40- Francs-Stücke (77>/2 Stückein Kilogramm wiegend).
In Silber: Stücke von 3 Francs, 2 Francs,
1 Franc,Franc und V» Franc.
JnKupfcr: Stücke von 10, 8 und 2 Centimesund von 1 Centime. Das Gewicht des einfachen Centimeist 2 Gramm, das der mehrfachen Stücke nach gleichem Ver-hältniß.
Gesetzlich machen 81"/„ oder 81,8444 Francs auf diekölnische Mark fein Silber. Das für die Ausmünzung er-laubte Remedium beträgt bei den Goldmünzen 2 Tau-sendtheile am Gehalt, und gleicherweise 2 Tausendtheile amGewicht, bei den Silbermünzen 3 Tausendtheile am Gehalt,am Gewicht dagegen wie folgt: bei'm 3-Francs-StückV>«w, bei'm einfachen Franc und bei'm 2-Francs-Stück°/»oov,bei'm halben Franc bei'm Viertel-Franc
Sämmtliche Sätze des Remediums verstehen sich sowohl fürdas Mehr, als für das Weniger.
Von fremden Münzen circuliren hauptsächlich dieneuern französischen und niederländischen.
Die französischen Gold- und Silbermünzen desDecimalsußes werden in den Staatskassen, so wie im Han-del, zu ihrem Ncnnwerth angenommen.
Die seit 18 16 geprägten nicderländifchenSilber-münzen werden nach dem Verhältniß von47>t, niederländ.Cents für 1 Franc im Schatz und in der Cirkulation ange-nommen, die niederländischen goldnen5-und10-Gulden-Srücke dagegen seit 1833 in dem Verhältniß von 48V, nie-derländischen Cents für 1 Franc, bis auf weitere Verfü-gung. — Die niederländischen Kupfermünzen werden.
bis auf weitere Verordnung, nach dem Verhältniß von 47'/,Cents für 1 Franc angenommen.
Die während der Herrschaft Oesterreichs und späterausgeprägten ehemaligen belgischen Landes - undProvinzial-Münzen, welche noch umlaufen, sollennach den bestehenden Tarifen angenommen werden.
Bei Zahlungen braucht Niemand mehr als einZehntel der Summe in Viertel-Franc-Stücken, und nichtmehr als überhaupt 3 Francs in Kupfermünzen anzuneh-men. In dieser Beziehung werden die niederländischen 23-Cents (>/, Gulden) - Stücke dem halben Franc, und die 23Centimes ('/, Franc)-Stücke, so wie die niederl. 3- und 10-Cents-Stücke, der Kupfermünze assimilirt.
Alle vor dem Jahre 1833 ausgestellten Verträge, Or-donnanzen und Anweisungen, welche Verpflichtungen ent-halten, dir in niederländischen Gulden stipulirt sind, müssenso vollzogen werden, daß 47>/, niederländ. Cents --- 1Franc gerechnet werden. Seit dem 1. Januar 1833 aberwerden in allen öffentlichen und gerichtlichen Acten dieSummen ausschließlich in Francs und Centimes ausge-drückt.
Wer Gold oder Silber zur Münze bringt, um dage-gen geprägte Münzen zu erhalten, hat nur die Fabrika-tionskosten zu tragen, welche bei den Goldmünzen auf9 Francs, bei den Silbermünzen auf 3 Francs für das Ki-logramm festgesetzt sind. Sind die eingebrachten Metallevon einem geringern Feingehalt als die Münzen, so müssenaußerdem noch die besonders zu berechnenden Affinations-Kosten vergütet werden.
Man rechnet allgemein>189 Gulden niederländisch Cur.— 400 Francs, als feststehendes Verhältniß.
Der französische neue Louisd'or ward bisherin Wechselzahlungen zu l9>/2, inWaarenzahlun-gen zu 20 Gulden niederl. Curant angenommen.
Maaße und Kewichle.
Die neuen Maaße und Gewichte sind den nie-derländischen und französischen gleich; bis 1836hatten sie aber eigene Namen, seitdem sind jedoch die fran-