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Erster Band. A - G.
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376
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Belgien

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Belgien

Uebrigens giebt es noch etwas bessere lütticher Gulden, von denen:

4V- Fl. — S-V-7 Frcs.

1033 Fl.--1280 -

1 Fl. --1 Frc. 21 "/^ Centimes.

Das Verhältniß dieser früheren Rechnungsmünzen unter sich ist folgendes:

PfundvIämis choder I.ivreäo gras.

Thaleroder ?a-tagunZ.

Guldenklorins oderDivres.

Schillin-ge vlä-misch oderLscalins.

Stüberoder 8ols(8ous).

Grotvlämis choderDeniersäo gras.

Orts oderInaräs.

Denier»

(Pfennige).

Pfennigebraban -tisch.

Myten.

1

2>/-

6

20

120

240

480

1440

1920

8760

1

2V-

8

48

96

192

376

768

2304

1

3Va

20

40

80

240

320

960

1

6

12

24

72

96

288

1

2

4

12

16

48

1

2

6

8

24

1

3

4

12

1

4

4

2

Gegenwärtig rechnet man in Belgien nach rranosdlOOOiuimes, im französ. Münzfuß. Danach sind auch nachdem königl. Münzgesetz vom 3. Juni 1832 die neuen belgi-schen Nationalmünzen so abgeprägt, daß sämmtliche Gold-und Silbermünzen »/-» fein Metall und >/-o Kupferzusatzenthalten. Die Münz-Einheit ist der kranc, von 5 GrammGewicht. Die nach diesem Gesetz geprägten Münzen sind:

In Gold: 20- F r a n c s - S t ü ck e (135 Stück ein Ki-logramm wiegend) und 40- Francs-Stücke (77>/2 Stückein Kilogramm wiegend).

In Silber: Stücke von 3 Francs, 2 Francs,

1 Franc,Franc und V» Franc.

JnKupfcr: Stücke von 10, 8 und 2 Centimesund von 1 Centime. Das Gewicht des einfachen Centimeist 2 Gramm, das der mehrfachen Stücke nach gleichem Ver-hältniß.

Gesetzlich machen 81"/„ oder 81,8444 Francs auf diekölnische Mark fein Silber. Das für die Ausmünzung er-laubte Remedium beträgt bei den Goldmünzen 2 Tau-sendtheile am Gehalt, und gleicherweise 2 Tausendtheile amGewicht, bei den Silbermünzen 3 Tausendtheile am Gehalt,am Gewicht dagegen wie folgt: bei'm 3-Francs-StückV>«w, bei'm einfachen Franc und bei'm 2-Francs-Stück°/»oov,bei'm halben Franc bei'm Viertel-Franc

Sämmtliche Sätze des Remediums verstehen sich sowohl fürdas Mehr, als für das Weniger.

Von fremden Münzen circuliren hauptsächlich dieneuern französischen und niederländischen.

Die französischen Gold- und Silbermünzen desDecimalsußes werden in den Staatskassen, so wie im Han-del, zu ihrem Ncnnwerth angenommen.

Die seit 18 16 geprägten nicderländifchenSilber-münzen werden nach dem Verhältniß von47>t, niederländ.Cents für 1 Franc im Schatz und in der Cirkulation ange-nommen, die niederländischen goldnen5-und10-Gulden-Srücke dagegen seit 1833 in dem Verhältniß von 48V, nie-derländischen Cents für 1 Franc, bis auf weitere Verfü-gung. — Die niederländischen Kupfermünzen werden.

bis auf weitere Verordnung, nach dem Verhältniß von 47'/,Cents für 1 Franc angenommen.

Die während der Herrschaft Oesterreichs und späterausgeprägten ehemaligen belgischen Landes - undProvinzial-Münzen, welche noch umlaufen, sollennach den bestehenden Tarifen angenommen werden.

Bei Zahlungen braucht Niemand mehr als einZehntel der Summe in Viertel-Franc-Stücken, und nichtmehr als überhaupt 3 Francs in Kupfermünzen anzuneh-men. In dieser Beziehung werden die niederländischen 23-Cents (>/, Gulden) - Stücke dem halben Franc, und die 23Centimes ('/, Franc)-Stücke, so wie die niederl. 3- und 10-Cents-Stücke, der Kupfermünze assimilirt.

Alle vor dem Jahre 1833 ausgestellten Verträge, Or-donnanzen und Anweisungen, welche Verpflichtungen ent-halten, dir in niederländischen Gulden stipulirt sind, müssenso vollzogen werden, daß 47>/, niederländ. Cents --- 1Franc gerechnet werden. Seit dem 1. Januar 1833 aberwerden in allen öffentlichen und gerichtlichen Acten dieSummen ausschließlich in Francs und Centimes ausge-drückt.

Wer Gold oder Silber zur Münze bringt, um dage-gen geprägte Münzen zu erhalten, hat nur die Fabrika-tionskosten zu tragen, welche bei den Goldmünzen auf9 Francs, bei den Silbermünzen auf 3 Francs für das Ki-logramm festgesetzt sind. Sind die eingebrachten Metallevon einem geringern Feingehalt als die Münzen, so müssenaußerdem noch die besonders zu berechnenden Affinations-Kosten vergütet werden.

Man rechnet allgemein>189 Gulden niederländisch Cur.— 400 Francs, als feststehendes Verhältniß.

Der französische neue Louisd'or ward bisherin Wechselzahlungen zu l9>/2, inWaarenzahlun-gen zu 20 Gulden niederl. Curant angenommen.

Maaße und Kewichle.

Die neuen Maaße und Gewichte sind den nie-derländischen und französischen gleich; bis 1836hatten sie aber eigene Namen, seitdem sind jedoch die fran-