Beryl
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Beschwerderegister
runzlig, einfach, 3 bis 6 Linien dick, mit einem dicken sehrschwammigen Holz, 3 bis 3 Zoll lang, und sehr von Jn-sekten-Larven zernagt. Die jetzt in den Apotheken am mei-sten gebräuchliche deutsche oder thüringische Ber-tramwurzel, lluilix kzrelbri germumci, tdurinzici , auchänuezeius vMcinarum IIuviw genannt, hat denselben Wuchs,ist aber nur 2 bis 3 Linien dick, wie ein Federkiel, häufigmit rückständigen Blattstielen und Blättern. Beide sindvon außen bräunlich, inwendig weißlich, und haben einensehr scharfen, nachhaltig brennenden, der Senega ähnlichenund den Speichel befördernden Geschmack, sind aber geruch-los. Die wirksamsten Theile enthält die Rinde der Wur-zel.— Gebrauch: zum Kauen bei Lähmung der Zunge,Zahnschmerzen rc. In neuerer Zeit kam aus Frankreicheine Tinktur unter dem Namen paruguux koux, die sehrtheuer verkauft wurde, als wirksames Mittel gegen Zahn-schmerzen, die nichts anderes ist als Bertram-Tinktur, dieman jetzt in jeder Apotheke findet. Die-Essigfabrikantenbrauchen die Bertramwurzel sehr häufig, um dem EssigSchärfe zu geben, was jedoch schädlich ist.
Verfälschung geschieht durch die Wurzel von Ldrz-sMtlwmum lrulescens, die von den kanarischen Inseln kommt.Diese Wurzel ist hart, leicht zerbrechlich, graubraun, mitvielen feinen Fäserchen besetzt, herbsäuerlich und nicht sobrennend. — Auch die Wurzel des wilden Bertramoder der Sumpfgarbe, AclüIIoa ktarinica llinn., wird zurVerfälschung benutzt. Diese ist cylinderförmig, lang, dünn,etwas gegliedert, beinahe ästig, sehr faserig, außen grau-gelb, innen weißlich, von scharfem und beißendem Ge-schmack, seifenartig, And riecht gerieben so stark, daß sieNiesen erregt.
Beryll, s. Aquamarin.
0. upon "Hell, schöne Stadt in Eng-land, links an der Mündung des Tweed in die Nordsee undan der Grenze von Schottland, in der gleichnamigen Graf-schaft, 83° 46' 21" n. Br., 4° 20' 3" w. L., mit 14,000Einw., einem kleinen Hafen, starker Lachs-Fischerei, Hä-rmg-, Hummern- und Krabbenfang, Ausfuhr von Vieh,und Einfuhr von norwegischem Schiffbauholz, auch Handelmit Getreide, Wein rc., Eisengießereien, einem Bankier-Geschäft und der Kortd ok kinxlancl j»mt Ltoelc üunli.
Lkesi»»»?«»», große, schöne und stark befestigteHauptstadt des Depart. Doubs und des gleichnam. Arrond.i» Frankreich, vom Doubs umflossen und auch durch denFluß in zwei Theile geschieden, die durch eine schöne Brückeverbunden sind, von hohen Weinbergen umgeben, mit36,461 Einw., der Präfectur, einem Erzbischofsitz, Aka-demie der Wissenschaften und schönen Künste, medizinischerVorschule, königl. Collöge, Normalschule, Taubstummen-schulc, königl. Gerichtshof, Civil-Tribunal, Handels-Lri-dunal, General-Handclsrath (llonscil geiwrui du commorce),Handelskammer (Llmmbro <>o commerco), einem Disconto-Compkoir der Bank von Frankreich, einigen Assekuranzen,Bankgeschäften, mehrern beträchtlichen Uhrenfabriken, einerKupfergießerei, einigen Gerbereien, einer Papierfabrik,einigen Feilenfabriken, Fabriken künstlicher Blumen, Bier-brauereien, Blau - und Farbenfabriken, Fabriken für schot-tifthe Teppiche, Fayence, Stärke, Oel, Buntpapier, Po-samentirwaaren, mehreren Färbern, Seidenwaaren-Hand-I.
lungen, Handel mit Gruyöre-Käse, Rindvieh, Pferden,Butter, Getreide, Wein, Leinwand, Musselin rc., meh-reren beträchtlichen Märkten, die zum Theil acht Tagedauern. Durch den neuen Kanal ist Besancon das natür-liche Entrepüt der Produkte aus dem mittäglichen Frankreichfür das nördliche und einen Theil der Schweiz geworden.
Beschauer, s. Schauanstalten.
Beschlagnahme von Waaren. Bei Entdeckungeiner Uebertretung des Zollgesctzes müssen die mit derWahrnehmung des Zollinteresse beauftragten Beamten sichder Gegenstände des Vergehens und, wenn es zur Sicher-stellung der Abgaben, Strafen und Untersuchungskosten er-forderlich ist, auch der Transportmittel durch Beschlag-nahme versichern und an die zur näheren Untersuchung kom-petente Zollbehörde abliefern.
Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegen-stände vor ausgemachter Sache ist nur zulässig, wenn eineVerdunkelung des Sachverhältniffes davon nicht zu besor-gen ist, welche alsdann in Ansehung der Transportmitteldurch die Zoll- oder Steuerstellen ohne Verzug verfügtwird, wenn entweder nach den obwaltenden Verhältnissenwahrscheinlich ist, daß der Contravenicnt dem Staate auchohne Sicherheitsleistung für das Vergehen werde gerechtwerden können, oder wenn genügende Sicherheit auf Höhedes Betrags der Gesälle, Strafe und Kosten, oder auf Höhedes Werths der Transportmittel, falls dieser geringer ist,geleistet worden.
In Ansehung der in Beschlag genommenen Waaren,in Bezug aufweiche die Uebertretung verübt worden, fin-det unter obiger Voraussetzung die Freilassung durch dieZoll- oder Steuerstellen nur statt, wenn bei Vergehen,welche nicht die Confiscation der Waaren nach sich ziehen,die wahrscheinliche Summe der Strafen und Kosten, undin anderen Fällen der anerkannte oder gehörig ermittelteWerth der Waaren, einschließlich der Gesälle, entwederbaar deponirt, oder völlige Sicherheit dafür auf andere Artgeleistet wird.
Insofern die mi Beschlag genommenen Transportmit-tel nicht innerhalb acht Tagen freigegeben werden können,und deren Pflege und Unterhaltung Kostenaufwand Seitensder Zoll- oder Steuerbehörde erfordert, oder die in Be-schlag genommenen Waaren dem Verderben bei der Aufbe-wahrung unterworfen sind, muß die Veräußerung derselbenalsbald veranlaßt werden.
Beschleck, Besorch, Beslik heißen die türkischenFünf-Parastücke, deren Werth sich nach dem jedesmaligenPreise der Piaster richtet.
Bcschwerdcregistcr. So wie einerseits die Zoll-pflichtigen den Beamten bei Ausübung ihres Amtes anstän-dig und willfährig entgegenkommen müssen, so ist es ander-seits auch den Zollbeamte» zur Pflicht gemacht, die Perso-nen, mit welchen sie im Dienste zu thun haben, ohne Un-terschied höflich zu behandeln, bei ihren Dicnstvcrrichtungenbescheiden zu verfahren und ihre Nachfragen und Revisionennicht über den Zweck der Sache auszudehnen. Damit Be-schwerden des Publikums, besonders an den Grenzen, woder Fremde keine Zeit zu einem umständlicheren Verfahrenhat, zur Kenntniß der vorgesetzten Behörde gelangen, soll
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