Beweiskraft
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Beweiskraft
Bevollmächtigte dem Machtgeber über dessen AusführungRechenschaft abzulegen verpflichtet. Der Bevollmächtigtedarf den Auftrag nicht dazu gebrauchen, sich ohne Einwilli-gung des Machtgebers eigene Vortheile dadurch zu verschaf-fen. Er kann dagegen blos bei Gelegenheit des AuftragesGeschäfte, die mit demselben in keiner Verbindung stehen,zu seinem eigenen Vortheile verhandeln. — Der Bevoll-mächtigte kann vom Machtgeber für allen, bei dem Geschäftegemachten Aufwand, insofern derselbe nöthig oder nützlichgewesen ist, Entschädigung verlangen. Als nützlichwerden die bei einem Geschäfte gewöhnlichen Ausgaben an-gesehen. — Wo die Gesetze nicht ein Anderes verordnen,kann der Bevollmächtigte, noch vor Beendigung desGeschäftes, Vorschuß oder Vergütung der bereits ge-habten Auslagen verlangen. — Unbedungenc Belohnun-gen kann der Bevollmächtigte nur alsdann verlangen, wenndie Gesetze selbst einen Preis dafür bestimmen, oder die Aus-richtung solcher Geschäfte zu seinem ordentlichen Gewerbegehört. — Vergl. d. Art. Vollmacht.
Beweiskraft der Handlungsbücher. Nach denallgemeinen Grundsätzen könnte eigentlich aus den Handcls-büchern nur ein Beweis gegen die Kaufleute geführt wer-den. Es ivurdc indessen schon im Mittelalter gestattet, daßauch für sie ein Beweis aus den Handelsbüchern geführtwerden konnte, sobald der Eid hinzukam. Nach den pre ri-tz ischen Gesetzen kann sich ein Kaufmann seiner Handlungs-bücher, wenn dieselben gehörig geführt sind, zum Beweisebei seinen streitig gewordenen Forderungen bedienen. Eserstreckt sich jedoch diese Beweiskraft nur auf den zur Hand-lung gehörenden Waaren- und Wechselverkehr. BeiDarlehen, Bürgschaften u. s. w. haben Handelsbücher nichtmehr Glaubwürdigkeit als andere Privatverzeichnissc, unksie können auch dann, wenn dergleichen Forderungen mitdem Handelsverkehr in Beziehung oder Verbindung stehen,sobald diese nicht selbst aus einem Waaren- oder Wechsel-verkehr entstanden sind, als Beweismittel nicht gebrauchtwerden. — Handlungsbücher, welche Beweiskraft habensollen, müssen nach kaufmän nischer Art geführt werden.Es müssen auf Verlangen des Gegentheiles mit dem Haupt-buche auch die übrigen Bücher, auf welche dasselbe sich be-zieht, vorgelegt werden, und letztere müssen mit jenem, sowie unter sich, bei den durch Sachverständige zu machendenProben übereinstimmen. Dergleichen Handlungsbü-cher haben unter Kaufleuten volle Beweiskraft.Weichen die Vermerke in den Büchern der im Streit befan-genen Kaufleute von einander ab, und sind die Bücher beiderTheile gehörig geführt, so kann keins derselben als ein Be-weismittel für den vorliegenden Fall gebraucht werden.Finden sich jedoch gegen eins derselben erhebliche Ausstellun-gen, so hat das andere, welches untadelhaft geführt ist, solange Beweiskraft, bis das Gegentheil auf andere Art er-mittelt ist.
Das französische Recht bestimmt im Olle <In lloinmorce(Uv. l. 7ü. u. Art. 8, 9, 12, 13) Folgendes: Art. 8. JederHandelsmann ist gehalten, ein Journal zu führen, welchesTag für Tag seine Forderungen und Schulden, seine Han-delsoperationen, seine Negociationen, die Acceptationen undJndossirungen von Handels-Effekten und überhaupt alles,was er aus irgend einem Grunde empfängt und zahlt, dar-
stellt, und welches Monat für Monat die für die Ausgabenseines Hausstandes verwendeten Summen angiebt; alles un-abhängig von den übrigen, im Handel gebräuchlichen, abernicht unumgänglich erforderlichen Büchern. — Er ist ge-halten, die Briefe, welche er empfängt, zusammenzuheften,und diejenigen, die er absendet, in ein Buch zu copiren.
Art. 9. Er ist gehalten, jedes Jahr über sein Mobi-lar- und Jmmobilar-Vermögen, seine Forderungen undSchulden eine Inventur unter Privat-Unterschrift zu errich-ten und dasselbe Jahr für Jahr in ein hierzu bestimmtesbesonderes Buch zu copiren. — Art. 12. Regelmäßig ge-führte Handelsbücher können von dem Richter zur Führungdes Beweises über Handelssachen unter Handelsleuten zu-gelassen werden. — Art. 13. Die Bücher, welche handel-treibende Individuen zu führen verbunden sind, und wobeisie die hier oben vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht be-obachtet l aben, können zum Vortheile derjenigen, welche siegeführt haben, vor Gericht weder vorgelegt werden, nocheinen Beweis liefern, unbeschadet desjenigen, was in demBuche „von Fallimenten und Bankerotten" bestimmt ist.
Nach dem Locle civil H. 1329, 1330 und 1367 des fran-zösischen Rechts beweisen die Handlungsbüchcr wider Kauf-leute voll, während sie gegen Nichtkaufleute nicht beweisen,mit Vorbehalt dessen, daß der Richter überhaupt dann aufeinen Eid erkennen kann, wenn ihm Klage oder Einredenicht von allem Beweise entblößt scheint.
Das preußische Handelsrecht enthält nun fernerFolgendes: Gegen Andere als Kaufleute kann nur beistreitigen Waarenlieferungen ein Beweis aus Handlungs-büchern geführt werden, wenn durch Geständniß oder sonstbereits ausgemittelt ist, daß die Waaren geliefert worden.In diesem Falle kann die Zeit der geschehenen Lieferung,der Betrag und die Beschaffenheit der geliefertenWaaren, der Preis, wofür sie behandelt oder verabfolgtworden, die Zeit, binnen welcher die Zahlung hatte erfolgensollen, und ob die Lieferung unmittelbar an den Ver-klagten, oder an dessen Hausgenossen, Dienstboten rc. ge-schehen sei, aus den Handlungsbüchern bewiesen werden. —Die Bücher eines Kaufmanns machen jedoch gegen Jeden,der kein Kaufmann ist, nur einen halben Beweis. Wirddieser halbe. Beweis durch Gegenbeweismittel nicht auf-gehoben oder geschwächt, so muß der Kaufmann zureidlichen Bestärkung seiner Bücher gelassen werden.Sobald die Handlungsbüchcr überhaupt gehörig geführtsind, so ist die eidliche Bestärkung nur auf diejenigeStelle derselben zu richten, aus welcher in dem vorliegendenFalle der Beweis geführt werden soll. — Bei Societäts-handlungcn sind die sämmtlichen Theilnehmer, welche zurZeit der geschehenen Lieferung der Handlung an dem Ortevorgestanden haben, zur eidlichen Bestärkung verbunden,falls sie nicht etwa einen unter sich, oder einen Fremden derganzen Handlung, oder doch der Art von Geschäften, wor-aus die Schuld entstanden ist, vorgesetzt haben. — Hat einBuchhalter die Bücher geführt, so muß auf Verlangen auchdieser, außer dem Eigenthümer oder Disponenten, den Eidleisten. Der Eid des letztem ist jedoch hinreichend, wennder Buchhalter gestorben oder sein Aufenthalt nicht zu ermit-teln ist. — Die Erben eines Kaufmanns müssen die Rich-tigkeit der Bücher, der Regel nach insgesammt, jedoch nur