Beutcltuch
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Bevollmächtigter
oder 2000 Para, in Alexandrien und ganz Egypten aber zu623 Piaster oder 23,000 Medini gerechnet. Da die Piasterseit 30 Jahren sehr in ihrem Gehalt verloren haben, (immerschlechter ausgemünzt werden) und jetzt nicht mehr die Hälftedes frühern Silbergehalts haben, so ist mit ihnen auch derWerth des Beutels Silbergeld von 380 Thlr. pr.Ct.auf circa 130 Thlr. gesunken. Roch mehr haben die egyp-tischen Beutel an Werth verloren. Diese sind nur etwa 60Thlr. pr. Curant werth. — 2) Der BeutelGold, Kitzegenannt, ist — 30,000 Piaster oder 13,000 Zechinen oderFonduk, hat also einen Werth von 34,747 Thlrn. Gold.Da aber die Iechinen auch an innerem Werth verloren ha-ben, und 1 Fonduk jetzt zu 2>/z Pf. pr. Curant angenommenwird, so ist ein Beutel Gold —35,000 Thlr. pr. Ct.
Beuteltuch, Siebtuch, Siebleinwand, franz.bluleau, tuilo a moulins, toile ä tamis, englisch kolling clotk,ist ein durchsichtiges, aus starken, festgedrehten Fäden geweb-tes Zeug, was in den Mühlen zum Durchbeuteln des Mehlsgebraucht wird. Es ist gewöhnlich nur >/z Elle breit undwird aus Wolle, Baumwolle oder auch wohl aus Haaren,seltener aus roher Seide gewebt. Die verschiedenen Sortenwerden ihrer Feinheit nach mit Nummern bezeichnet, undzwar von Rr. 1 bis 20. In Deutschland giebt es besondersin folgenden Orten Webereien, welche Beuteltuch liefern, inPotsdam, Berlin, Breslau, Eisenberg im Altenburgischen,Schwarzenhausen bei Gotha, Harthau bei Zittau, Gera,Plösberg bei Weiden im baierschen Obermainkreise, Calwund Wildberg im Würtembergischen, in der k. k. Wollzeug-manufaktur zu Linz ec. Die französischen Manufakturenliefern das Beuteltuch unter dem Namen etamine a dluloauoder bouillion, da es nicht nur zum Durchbeuteln des Mehls,sondern auch zum Durchlässen der Milch, Suppen, Brühenund anderer flüssigen Dinge, auch zu Wimpeln und Flaggenfür Schiffe und kleinere Fahrzeuge, zu Leibbinden für See-leute und Matrosen gebraucht, daher auch roth, blau, grün,gelb rc. gefärbt wird, in ungemein großer Menge. DerHandel damit ist um so beträchtlicher, da sehr viel davonauswärts, z. B. über Lyon nach Deutschland, der Schweizund Italien versandt wird. Die geringeren Sorten Beutel-tuch führen den Namen vanäerolos; sie werden im Depart.Puy-de-Dome, zu Olliergues, Thiers, Cunhacec.gemacht. Seidenes Beuteltuch wird zu Lyon undRheims verfertigt und zum Durchbeuteln des Mehls undPuders, wie zum Filtriren flüssiger Dinge gebraucht. B e ri-te ltuch von Pferdehaaren (IluMol, Ilapatello), waszum Durchsieben des Mehls, der Stärke, des Pulvers, ver-schiedener Farben und der gestoßenen Gewürze dient, wirdin Frankreich größtentheils in der Gegend von Coutenance,(im Departement des Canals), gewebt. In Deutschlandmacht man es in Breslau, Niederkreibitz in Böhmen,.zuPressen bei Würzen, zu Markersdorf und Hennersdsrf inder Oberlausitz. — Das englische Beuteltuch ist das beste.Es wird aus spanischer und einheimischer Schafwolle ge-webt, ist weit dauerhafter, steifer und glatter, und läßt dasMehl besser durch; es verdient also in jeder Hinsicht denBorzug vor dem deutschen und französischen. Obgleich esbedeutend höher im Preise steht, so wird es doch vielfach ver-braucht.
1«^, Stadt in England, im East-Riding der
Grafschaft Pork, rechts am Hüll, mit 9000 Ew., Baumwol-len- und Spitzenfabriken, ausgebreitetem Handel mit Ge-treide, Leder, Steinkohlen.
Bevollmächtigter, französisch KonäMairo, procu-rcur, englisch ättorne^, wird derjenige genannt, der durcheine schriftliche Erklärung von einem andern, Machtgebergenannt, das Recht erhält, für ihn verbindlich Geschäfte zubesorgen. Die Erklärung selbst wird Vollmacht genannt(s. d. Artikel). Bei Geschäften vor Gericht heißt der Be-vollmächtigte gewöhnlich Anwalt, Procurator; beiaußergerichtlichen Geschäften pflegt man ihn auch wohl Ge-walttrager, Gewalthaber, Mandatarius zunennen. Wenn der Bevollmächtigte wieder einen Drittenmit seinen ihm anvertrauten Geschäften beauftragt, so heißtdieser Afteranwalt, Substitut, substituirterBevollmächtigter. — Das preußische Handelsgesetz-buch (Allgem. Landr. Th. I., Tit. 13. H. 3 u. ff.) enthältüber das Bevollmächtigen folgende Bestimmungen:„Alle Privatgeschäfte, die Jemand selbst vorzunehmen be-rechtigt ist, können von ihm in der Regel auch einem Andernübertragen werden. — Sobald der Vortheil des Machtge-bers mit dem des Bevollmächtigten in Widerspruch kommt,darf dieser den Auftrag weder annehmen, noch behalten.Eben so wenig kann ein Bevollmächtigter Aufträge verschie-dener Personen, deren Interesse verschieden ist, annehmen.—Wer einen Auftrag übernommen hat, ist in der Regel ver-pflichtet, ihn selbst auszurichten. Wenn er das Geschäftohne Einwilligung des Machtgebers einem Andern überträgt,so muß er für die Handlungen und Versehen desselben, wiefür seine eigenen haften. Ein Generalbevollmächtigter istberechtigt, zu allen ihm durch die Generalvollmacht aufge-tragenen Handlungen einen Andern zu substituiren. —Hat aber der Machtgeber dem Bevollmächtigten die Bestel-lung eines Substituten ausdrücklich gestattet, so haftet derBevollmächtigte blos für ein, bei dessen Wahl begangenesgrobes oder mäßiges Versehen. Es finden alsdann zwischendem Machtgeber und dem Substituten dieselben Rechte undPflichten statt, wie zwischen Ersterem und dem unmittelbarvon ihm Bevollmächtigten. — Bon der zur Ausrichtungdes Geschäfts ertheilten bestimmten Anweisung darf derBevollmächtigte nicht abweichen, widrigenfalls er demMachtgeber für allen daraus entstandenen Schaden haftet.Will jedoch dieser den etwa aus der Abweichung entstande-nen Vortheil sich zueignen, so muß er auch jene genehmigen.Bei übertretener Vorschrift gilt die Präsumtion, daß der sichergebende Schaden durch die Abweichung verursacht wor-den. — Der Bevollmächtigte hastet nur in so weit für denAus gang des Geschäfts, als er bei der Uebernehmung oderAusrichtung desselben ein Versehen begangen hat. Er istbei der Vollziehung des Auftrages in der Regel zu demGrade der Aufmerksamkeit verpflichtet, welchen er in seineneigenen Gejchäften derselben Art anzuwenden pflegt.Kann jedoch der Grad seiner Verantwortlichkeit hiernachnicht ausgemittelt werden, so muß er jedes mäßige Versehenüberhaupt vertreten. Hat er den Auftrag als Kunst - oderSachverständiger übernommen, so haftet er auch für ein ge-ringes Versehen; hat er jedoch in diesem Falle den Auftragohne Vergeltung übernommen, so darf er nur sein mäßigesVersehen vertreten. Nach Vollendung des Geschäftes ist der