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Erster Band. A - G.
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404
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Billet

Billet

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darf die Ausstellung eines Handelsbillets au porteur nichtmehr stattfinden. Aus den Worten: „in einem Handelsbil-let muß die Summe der Schuld!c. rc." folgt, daß die Va-luta als „in Waaren" oder „in gelieferten Waa-ren" erhalten, vermerkt sein müsse, ohne daß es einer nä-hern Bezeichnung des Geschäftes, aus welchem die Schuldentstanden, bedarf.

Das Gesetz sagt nun weiter: „Aus solchen Handelsbil-lets oder Handelsobligationen soll auch an denjenigen Orten,wo ihnen die Wechselkraft nicht beigelegt ist, binnen Jahres-frist, vom Iahlungstage an gerechnet, der exekutivische Pro-zeß stattfinden." — „Im Concurse haben sie binnen dieserZeit mit den Wechseln gleiches Recht." — „Ist jedoch dieSumme der Schuld oder die Zeit der Bezahlung nicht ge-hörig bestimmt, oder die Forderung nicht unmittelbar auseinem Waarenverkehr entstanden, so ist das Instrument nurals ein gewöhnlicher Schuldschein zu betrachten." — JedeRasur oder Correctur an der blos mit Ziffern oder Buchsta-ben ausgedrückten Summe ist geeignet, dem Instrumente dieKraft als Handelsbillct zu benehmen. — „Wegen der aneinigen Orten üblichen Mamres und Starchos, auchanderer jüdischen Geldscheine, bleibt es bei den Borschriftender Provinzial-Gesetze." — Diese jüdischen Schuldscheinehaben (nach Gräff und Crelingers preuß. Wechselrecht) nurin Ostpreußen praktisches Interesse, da sie sonst nicht mehrvorkommen. Der Name Mamre stammt von dem früherunter den Juden angesehenen Rabbiner Meier her, welcherwegen seiner Kenntnisse vorzugsweise der gelehrte Rabbiner,hebräisch: Mari Harar Rabbi Meier, genannt wurde.Meier war der Erfinder dieser Scheine, welches durch dieAnfangsbuchstaben jenes Beinamens: „Ma Ha Ram"(zusammengezogen Mamre oder Mamra) ausgedrückt wurde.Sie zeichneten sich ihrer Form nach dadurch aus, daß dieSchuldurkunde auf der einen und der Name des Schuldnersauf der andern Seite stand. — Sie zerfallen in zwei Haupt-Arten :

1) Staar Chow.

Staar heißt im Chaldäischen: Formular und Chow:Schuld. Diese Schuldscheine mußten im Contexte alsStarchow bezeichnet sein, die Angabe der Geldsumme, Zahl-zeit und die besondere Art feierlicher Verpflichtung, z. B.durch Mantelgriff (Berührung des Rabbiner-Mantels), ent-halten. In der Regel wurden sie als leuros au porwur aus-gestellt.

2) Staar-Jska (Jska: Handel, Handlung).

Sie dienten zur Umgehung der nach jüdischen Ritual-gesetzen streng verbotenen Zinsnahmc vom Darlehn. Wennein Jude Geld anlegen wollte, so gab er es nicht als Dar-lehen, sondern unter dem Titel, als solle der Schuldner Han-dels-Geschäfte damit machen, und in der Form, daß er mitihm zu diesem Behufe in Societät getreten sei und ihm fürden Einschuß des Kapitals einen bestimmten Theil am Ge-winnst« überwiesen habe.

Wo übrigens die Provinzial-Gesetze diesen Schei-nen besondere Borrechte beilegen, sind sie durch das Ediktvom ll. März 1812 nicht aufgehoben. Das ostpreußi-ßischeProvinzialrecht, Zusatz 143 bestimmt hierüberFolgendes:

H. 1. Die unter dem Namen von Mamre Starchowvorkommenden Schuldverschreibungen fremder Juden un-terscheiden sich dadurch, daß auf der einen Seite der Ber-schreibung blos der Betrag der Schuld, die Münzsorte unddie Zahlungszeit ausgedrückt wird, ohne den Gläubiger zubenennen, daß ferner der Aussteller seinen Vor- und Zuna-men nicht unter der Verschreibung selbst und unmittelbar,sondern auf der umgewandten Seite desselben Blattes geradean der Stelle, wo auf der ersten Seite das Zahlungsverspre-chen sich befindet, schreibt, und daß in der Regel ein jüdischerRichter oder Beglaubter ein Attest über die in seiner Gegen-wart vom Schuldner geschehene Namensunterschrift bei-fügt.

§. 2. Aus einer solchen Schuld-Verschreibung kannder Schuldner von dem Inhaber zu jeder Zeit, jedoch nuralsdann executivisch belangt werden, wenn die Clausel zahl- ^bar aller Orten, oder das Versprechen in Preußen Zah-lung zu leisten, von dem Schuldner eigenhändig eingerückt ^ist, oder wenn dies Versprechen aus einem gerichtlichen oder iNotariats-Jnstrument erhellet, oder der Schuldner zuge- Istanden hat, daß die vorerwähnte Clauscl mit seiner Geneh-migung eingerückt worden, oder endlich, wenn der Ausstellerbereits von einem auswärtigen Gerichte zur Zahlung inPreußen rechtskräftig verurtheilt ist. >

§. 3. Bei andern, von Fremden ausgestellten Schuld-verschreibungen und den sogenanntenSantilleS insonder-heit, welche in Absicht der Unterschrift von Zeugen attestirtund mit einem, neben diesem Atteste gemachten Ausschnitte(Okicko oder loous cusloäiao) versehen zu sein pflegen, sindlediglich die Vorschriften von Schuldscheinen anzuwenden."

Von indossieren Handelsbillets. Der In-haber eines Handelsbillets ist dasselbe zu indossiren berech-tigt. Zur Gültigkeit eines solchen Jndossements wird ebendas erfordert, was bei Wechseln vorgeschrieben ist. — DerIndossant steht mit dem Jndossatorio in eben dem Verhält-nisse, wie der Aussteller mit dem ersten Inhaber. — Sindmehrere Indossamente geschehen, so treten an solchen Orten,wo den Handelsbillets durch besondere Gesetze das Wechsel-recht beigelegt worden, in Absicht des Regresses gegen dieVormänner und den Aussteller die Vorschriften, wie beiWechseln überall ein. — An solchen Orten aber, wo denHandelsbillets das Wechselrecht nicht beigelegt ist, hat derInhaber blos die Wahl, sich entweder an seinen unmittelba-ren Vormann oder an den Aussteller zu halten. — Er mußjedoch auch alsdann die Vorschriften des Wechselrechts,wegen Ausnahme und Remission des Protestes gehörig beob-achten.

Nach dem österreichischen Handelsrecht sind nurjene Urkunden, in denen es ausdrücklich enthalten ist, daß sieWechselbriefe seien, als solche zu behandeln. Platzbilleteund Bons sind daher aller Förmlichkeiten gemeiner Schuld-scheine, dem klassenmäßigen Stempel, der Unterschriftsbestä-tigung durch Zeugen, der Abtretung durch förmliche Sessio-nen, welche mit klassenmäßigem Stempel versehen sind, undder Bezahlung gegen förmliche Quittung, wie alle gemeinenSchuldscheine unterworfen.

Das französische Handelsrecht betrachtet ein Billetals das Anerkenntnis, einer Schuld, mit der Verpflichtungdie Schuld zu bezahlen. Es unterscheidet das Billet als