Band 
Erster Band. A - G.
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Bilanz

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Billet

Seite noch abgeht, um der andern gleich zu werden, dieAusgleichungssumme, der Rest, der Saldo, wird dann zurkleinern noch hinzugefügt, damit sie der andern gleich werde,mit dem Ausdruck „für die Bilanz" (gor Bilanz). DieseAbschlußreste oder Uebcrschußsummen werden dann in eineigenes Buch geschrieben, mit Bemerkung des Namens derHandelsfreunde und des Foliumö des Conto, und zwar alleReste, welche im Debet sich fanden, zusammen auf eineSeite, und alle, welche sich im Credit fanden, auf die an-dere Seite. Dadurch erhält nun der Kaufmann eine Ueber-sicht aller Posten, welche er schuldig ist, und aller, welcheer zu fordern hat. Dies nennt man das Bilanziren,die Bilanz ziehen.

Bilanz des Handels zwischen zwei Ländern, s.Handelsbilanz.

Bilbao, oder wie es gewöhnlich, obgleich unrichtig,in England geschrieben wird, Bilboa, Hauptstadt derProvinz Biscaya in Spanien, 43° 13^ 47" n. Br. 3° 16^37" w. L., mit 16,000 Einw., mit einem Hafen imatlantischen Ozean, am Flusse Ybaichaval, etwa 1 deutscheMeile von der See entfernt, mit großen Eisenhammern,Ankerschmieden, Fabriken für Flintcnläufen, Waffen, Quin-eallerien, Eisendraht, Eisenblech (täglich 60 Quintaur),Handel mit Wolle, Tuch, Leinwand, Thran, Getreide,Stockfisch !c., beträchtlicher Rhederei, einigen Bankierge-schäften w.

Hafen. Die Bai von Bilbao liegt zwischen PuntoGalea auf der östlichen und Punto Luzuero auf der westlichenSeite, und die Entfernung beträgt 3 M.; sie erstreckt sichS.O. bis auf °/, M. von Portugalete, unter dem 43° 21UlO" n. Br. u. 2° 34°/, w. L., nahe an der Einmündungdes Flusses, an welchem Bilbao erbaut ist. Die Wasser-tiefe in der Bai wechselt von 3 bis 10 und 14 Faden. Ander Einmündung des Flusses zwischen Santurce und Por-tugalete befindet sich eine Sandbank, wo der Wasserstandzur Zeit der Ebbe nicht über 4' hat. Fluthhöhe um 3 UhrNachmittags. Die Springfluthen steigen 13^ hoch, undgroße Schiffe, welche solche benutzen, gehen bisweilen denFluß bis Bilbao hinauf; gewöhnlich laden sie durch Lichter-schiffe entweder zu Portugalete oder zu Olaviaga, 4 Meilenunterhalb der Stadt, aus und ein. Lootsen findet man zuSanturce außerhalb der Sandbank. Im Winter dringt zu-weilen die hohe See bis in die Bai; wenn aber der Lootsenicht heraussegeln kann, legt er bei einer der BatterienN.W. von Santurce an und giebt mit einer rothen FlaggeSignale, um das Schiff nach dem besten Ankergrund zuleiten. (S. Laurie's treffliche Charte von der BiscaischenBai, nebst den sie begleitenden Anleitungen zur Fahrt).3m I. 1631 wurden 146,234 Quarters spanischen Wei-zens, zum größten Theile aus Bilbao, nach Großbritan-nien eingeführt. Au den Haupteinfuhrartikeln gehören ge-wobene Stoffe, Stockfische, Meffcrschmidtwaaren und Ju-welierarbeiten; Zucker, Kaffee, Kakao und andere Colonial-produkte, Gewürze, Indigo u. s. w. Im I. 1631 liefen210 fremde Schiffe mit einer Last von 18,622 Tonnen inden Hafen von Bilbao ein. Die Länder, denen dieselbenangehörten, sind nicht bezeichnet; allein im I. 1826 kamenäO britische Schiffe, mit einer Last von 6,031 Tonnen, indem Hafen an. Die Einfuhr betrug 1834: 10,663,300;

1838 nur 4,829,821 Frcs.; die Ausfuhr 1334.- 3,372,930;1838: 2,086,100 Frcs.

Münzen, Gewichte und Maaße sind dieselbenwie in Cadir; indessen mag hier bemerkt werden, daß dieFanega oder das Kornmaaß 1,68 Winchesters Quartersgleichkommt.

Billet, Handelsbillct, franz. Killet, cngl. now,Kill. Nach dem preuß. Handelsgesetzbuche sind HandelS-billets Schuldscheine, welche ein Kaufmann über die aufZeit erkauften Waaren ausstellt. Wo solchen Handelsbilletsdurch besondere Gesetze das Wechselrecht beigelegt worden,hat es ferner dabei sein Bewenden. Nach der jetzt bestehen-den Gesetzgebung finden solche besondere Gesetze nur in Be-ziehung aufNaumburg statt. Das Gesetz vom 14. Juni1810, betreffend das in Naumburg geltende Wechselrecht,verordnet §. 32. Ges. Samml. 1810. S. 146:

„den Handelsbillets und kaufmännischen An-weisungen ist in Naumburg Wechselkraft beigelegt."

Das Ostpreuß. Prov.-Recht, Zusatz 144 bestimmt:„den Handelsbillets ist keine Wechselkraft beigelegt; eskann aber binnen Jahresfrist, vom Verfalltage an gerech-net, darauf executorisch geklagt werden, und binnen die-ser Frist haben sie im Concurse mit den Wechseln gleichesRecht."

Wegen der Münzsorten und der Berfallzeit findet AllesAnwendung, was bei Wechseln verordnet ist. Die D a ti -rung des Handelsbillets ist mithin da, wo die Berfallzeitnach dem Tage der Ausstellung berechnet wird, erforderlich,indem sonst die Berfallzeit nicht bestimmt sein würde. BonRespekttagen kann natürlich bei Handelsbillcts eben sowenig als bei trocknen Wechseln die Rede sein, weil bei ihnenkeine Acceptation erfolgt. Dagegen treten unbedenklich inBetreff der christlichen und jüdischen Feiertage dieselben Be-stimmungen wie bei Wechseln ein, obgleich dies für Handels-billets nicht, wie bei kaufmännische» Anweisungen, ausdrück-lich bestimmt ist.

In einem Handelsbillet muß die Summe der Schuldund die Zeit der Zahlung enthalten sein. Alsdann ist cshinreichend, wenn der Waarenverkauf, woraus die Schuldentstanden ist, nur allgemein darin bemerkt worden.

Außer obigen Erfordernissen muß der Natur der Sachenach auch die Unterschrift des Ausstellers hinzutreten,denn ohne Unterschrift gilt keine Willenserklärung. Ebenso muß auch derName des Gläubigers darin enthalten sein.Es hat offenbar nicht in der Absicht obiger Gesetzstellen gele-gen, alle Kriterien des Handelsbillets so sorgfältig wie bei'mWechsel auszuführen, sondern nur die wesentlichsten Erfor-dernisse anzugeben und namentlich die weniger strenge Formim Gegensatz zu den Wechseln hervorzuheben. Fernerkonnte cs früher, eben weil die Form bei Handelsbillets we-niger streng ist, nicht zweifelhaft sein, daß ein Kaufmann ineinem Handelsbillette die Zahlung an jeden Inhabergültig versprechen, oder dasselbe an einen benannten Inha-ber und „dessen Ordre" ausstellen konnte. Gegenwärtig,da das Gesetz vom 17. Juni 1833 den Inhabern kaufmän-nischer Rechte nur gestattet, Wechsel auf jeden Inhaberauszustellen und die Ausstellung jedes andern, auf jeden In-haber lautenden Papiers bei namhafter Strafe untersagt,

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